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Bundesfinanzhof entscheidet positiv zur Abziehbarkeit von Prozesskosten als Werbungskosten bei Streit um Schrottimmobilien

Veröffentlicht am 18. Mai 2010

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.06.2009 (Az.: IX R 47/08) eine für Erwerber von sogenannten Steuersparimmobilien oder Schrottimmobilien wichtige Entscheidung getroffen. Der BFH stellte ausdrücklich fest, dass es sich bei den Rechtsanwaltskosten der Kläger um abziehbare Werbungskosten handelt.

Abziehbarkeit von Prozesskosten als Werbungskosten bei Streit um Schrottimmobilien: Sachverhalt und Entscheidung

Die Kläger erwarben 1997 eine Eigentumswohnung und nahmen zur Finanzierung des Kaufpreises einen Kredit bei der Bank C auf. Die Kläger erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Später machten die Kläger gegenüber der Bank C Ansprüche geltend mit der Begründung dass der Darlehensvertrag aufgrund Verstoßes gegen das Haustürwiderrufsgesetztes und das Rechtsberatungsgesetztes nichtig sei. Sie beauftragten einen Rechtsanwalt welcher nach dem außergerichtlichen Scheitern der Verhandlungen vor dem Landgericht M Klage gegen die Bank C erhob. Die Kläger zahlten an den Rechtsanwalt Gebühren in Höhe von 9.361 65 EUR im Jahr 2004. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für 2004 die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten. Der Einspruch der Kläger gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

Das FG Köln gab den Klägern Recht da nach dessen Auffassung alle mit dem Darlehen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen wenn das Darlehen durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist abzugsfähige Werbungskosten sind. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes

Dieser stellte fest dass sowohl die an die Bank C gezahlten – nach Meinung der Kläger überhöhten – Darlehenszinsen Werbungskosten der Kläger darstellen als auch die Rechtsanwaltskosten. Denn diese sind Bestandteil einer Neuausrichtung des Finanzierungskonzeptes der Kläger.

Prozesskosten als Werbungskosten: Fazit zum Urteil

Diese Entscheidung des BFH ist sehr zu begrüßen. Sollte Ihr Finanzamt in einem vergleichbaren Fall Ihre Anwaltskosten nicht als abziehbare Werbungskosten anerkennen, können Sie hiergegen Einspruch mit Hinweis auf die hier genannte BFH Entscheidung einlegen.