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Cumulus-Fonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR: Anleger haften nicht für Innenfinanzierungsdarlehen

Veröffentlicht von Andreas Frank am 11. Februar 2011

Die bis dato von Hiobsbotschaften nicht gerade verschont gebliebenen Anleger des geschlossenen Cumulus Immobilienfonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR können aufatmen: Gemäß eines unlängst zu ihren Gunsten ergangenen Urteils des LG Frankenthal haften die Cumulus-Anleger nicht für die seinerzeit dem Fonds durch die EuroHypo AG gewährten und zwischenzeitlich zur Rückzahlung fällig gestellten Innenfinanzierungsdarlehen.

Wie bereits an dieser Stelle berichtet war die  EuroHypo AG nach Scheitern des Sanierungskonzeptes dazu übergegangen, Anleger des o.g. Fonds auf anteilige Rückzahlung des dem in Schieflage geratenen Cumulus-Fonds gewährten Innenfinanzierungsdarlehens zu verklagen. Dem vorausgegangen waren mehrere verzweifelte Aufrufe der Fonds-Geschäftsführung ALWOG die Cumulus-Gesellschafter zur Annahme des als alleiniges Rettungsmittel propagierten Sanierungskonzepts zu bewegen. Nachdem selbst die Androhung einer quotalen Haftung in nicht unerheblicher Höhe eine Vielzahl der betroffenen Cumulus-Anleger weder zu beeindrucken noch zu einer nochmaligen Nachschusszahlung zu bewegen vermochte sah sich die EuroHypo AG veranlasst den Gerichtsweg zu beschreiten.

Auch Anleger anderer Cumulus/Imperial-Fonds betroffen

Für die Anleger des Cumulus-Fonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR bedeutet dies nun dass sie nicht noch einmal Gelder in ein – laut der Zeitschrift kmi schon frühzeitig prognostiziert – zum Scheitern verurteiltes Anlagemodell nachschießen müssen. Doch nicht nur die Zeichner des Cumulus-Fonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR können von der Entscheidung des Landgericht Frankenthal profitieren: In einer Vielzahl von Cumulus- bzw. Imperial-Fonds droht den Gesellschaftern seitens der innenfinanzierenden Banken in Nachhaftung genommen zu werden.

Prüfung von Rechtsansprüchen nach wie vor noch möglich

Cumulus-Anleger die von einer Zahlungsforderung betroffen sind sollten selbiger nicht ohne Weiteres nachkommen sondern umgehend deren in Betracht kommenden Abwehransprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Darüber hinaus haben Anleger von Cumulus- und Imperial-Fonds nach wie vor noch die Möglichkeit die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegenüber den vorliegend involvierten Projektbeteiligten (Bank/Vertrieb/Fondsverantwortliche) überprüfen zu lassen. Vor dem Hintergrund der zum 31.12.2011 endenden Verjährungsfrist ist auch hier ein schnelles Handeln anzuraten. Über unser Kontaktformular haben betroffene Anleger die Möglichkeit sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend zu informieren.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann