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Das Bausparer-Urteil des BGH: Wer davon betroffen ist und was Sparer jetzt tun können
Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 06. März 2017
Bausparer Urteil des BGH: Am 21.02.2017 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen mit dem Schwerpunkt Kündigung Bausparvertrag zugunsten der Bausparkassen (Urteile vom 21. Februar 2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Wir waren für unsere Mandanten bei der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung in Karlsruhe anwesend und haben die Entscheidungen analysiert. Die Urteile lösten ein bundesweites Medienecho aus und versetzte Anleger und Verbraucherschützer gleichermaßen in Panik. Was genau der BGH entschieden hat und was Bausparer jetzt tun können, erfahren Sie hier.
Was bisher schon feststand
Ein Bausparvertrag ist eine Kombination aus einem Sparplan und einem Darlehensvertrag: In der ersten Phase zahlt der Sparer in den Vertrag ein und erhält auf sein Geld sehr niedrige Zinsen. Sobald die Mindestsparsumme erreicht ist, wird der Vertrag zuteilungsreif. Der Sparer kann sich sein Geld zusammen mit einem Immobilienkredit auszahlen lassen. Als Ausgleich für die niedrigen Zinsen in der Sparphase sind die Zinsen des Immobilienkredits festgeschrieben und unterliegen nicht den Marktschwankungen.
Unstreitig stand bereits vor dem Urteil fest, dass Sparer den Kredit bei Zuteilungsreife nicht in Anspruch nehmen müssen. Sie können sich entweder ihr angespartes Geld auszahlen lassen, oder einfach weiter in den Bausparvertrag einzahlen. Dieses System geriet ins Wanken, als die Zinsen 2008 ins Bodenlose fielen und die Sparer keinen Grund mehr hatten, sich ihre alten Bausparverträge auszahlen zu lassen: Einen Immobiliarkredit konnte man jetzt viel günstiger bekommen. Außerdem wurde das bereits eingezahlte Geld besser verzinst als die meisten anderen Anlageformen und war trotzdem sicher.
Aus diesem Grund bemühten sich die Bausparbanken, ihre Altkunden loszuwerden. Zunächst wurden diejenigen Verträge gekündigt, die bereits voll bespart oder überspart waren. Diese Kündigungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte wirksam, weil der Vertragszweck endgültig weggefallen ist. Bis heute unkündbar sind dagegen Bausparverträge, deren Zuteilungsreife noch gar nicht erreicht ist.
Was der BGH zu entscheiden hatte
Der Rechtsstreit entbrannte, als die Bausparbanken damit begannen, diejenigen Verträge zu kündigen, deren Zuteilungsreife schon seit 10 Jahren erreicht war. Sie beriefen sich dabei auf § 489 BGB, der die folgende Regelung enthält: Jeder Darlehensnehmer darf den Darlehensvertrag 10 Jahre nach dem vollständigen Erhalt des Darlehens kündigen.
Die Banken argumentierten, in der Sparphase seien sie die Darlehensnehmer und die Kunden die Darlehensgeber. Sobald die Zuteilungsreife erreicht sei, hätte die Bausparkasse das vereinbarte Darlehen vollständig erhalten. Daher stünde ihr 10 Jahre später das Kündigungsrecht aus § 489 BGB zu.
Die Sparer hielten dagegen: Erstens sei der Bausparvertrag schon gar kein Darlehensvertrag. § 489 BGB sei deshalb auch nicht anwendbar. Zweitens habe die Bausparkasse das Darlehen nicht schon bei Zuteilungsreife „vollständig empfangen“. Die Sparer konnten schließlich bis zur Übersparung weiter in den Vertrag einzahlen. Die 10-Jahres-Frist würde deshalb ohnehin nie zu laufen beginnen.
Nachdem die Oberlandesgerichte der Bundesländer in mehreren Fällen unterschiedliche Entscheidungen getroffen hatten, erreichten zwei Fälle mit besonders hoch verzinsten Bausparverträgen den BGH. Die Richter entschieden beide Fälle zugunsten der Bausparbanken. Erstens sei § 489 BGB auf Bausparverträge anwendbar und zweitens gelte das Darlehen ab Zuteilungsreife als vollständig erhalten. Die beiden Verträge durften daher von den Banken gekündigt werden.
Bausparer Urteil: Einzelfallcharakter des Urteils
Obwohl der BGH in seinem Urteil zum Thema Kündigung Bausparvertrag zwei entscheidende Rechtsfragen geklärt hat, handelt es sich um ein Einzelfallurteil. Der BGH hat nicht entschieden, dass alle Bausparverträge, die seit länger als 10 Jahren zuteilungsreif sind, gekündigt werden dürfen. Das Urteil bezog sich nur auf die beiden Fälle, die tatsächlich vor dem BGH verhandelt wurden.
Welche Schlussfolgerungen darüber hinaus aus dem Urteil gezogen werden können, ist noch offen. Die Obergerichte können in ihren Urteilen abstrakte Fragen klären und Regeln aufstellen, die auch über den Einzelfall hinausgehen. Ob und in welchem Umfang der BGH das getan hat, bleibt abzuwarten, denn die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht worden. Alle Medienberichte stützen sich bis jetzt nur auf eine kurze Pressemitteilung des BGH. Nach der Veröffentlichung des Urteils können die Kläger außerdem noch Verfassungsbeschwerde einlegen. Die Rechtsprechung des BGH würde dann vor dem Bundesverfassungsgericht einer erneuten Prüfung unterzogen.
Bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage empfiehlt es sich, im Falle einer Kündigung umgehend anwaltlichen Rat zu suchen. Ob die Kündigung rechtens ist, richtet sich neben der Rechtsprechung des BGH vor allem nach den Umständen des Einzelfalles. Dazu gehören unter anderem die Vertragsbedingungen, die dem Bausparvertrag zugrunde lagen und die Formulierungen im Kündigungsschreiben.
Der Trick mit den Bonuszinsen
Besonders brisant sind diejenigen Fälle, in denen der Sparer mit Bonuszinsen dafür belohnt wird, dass er den Kredit nicht in Anspruch nimmt. Die Bonuszinsen werden dabei in der Regel automatisch von der Bank auf den Bausparvertrag eingezahlt und tragen zu seinem Wachstum bei. Erreicht der Bausparvertrag nur aufgrund der Bonuszinsen die Zuteilungsreife oder kommt es durch die Bonuszinsen zu einer Übersparung, stellt sich die Frage, ob die Bank trotzdem gesetzlich kündigen darf.
In der Regel ist die Kündigung in diesen Fällen ausgeschlossen, weil der Kunde die Bonuszinsen nicht annehmen muss. Die Praxis der automatischen Verrechnung mit dem Bausparvertrag ist nur so lange unbedenklich, wie der Kunde sie duldet. Tatsächlich bedarf es zur Verrechnung mit dem Bausparvertrag aber einer Willenserklärung des Sparers. Diese Erklärung dürfen die Banken nicht ohne Weiteres als abgegeben ansehen.
Hat die Bank einen Bausparvertrag mit Bonuszinsen gekündigt, besteht die Möglichkeit, dass die Kündigung aus den oben genannten Gründen unwirksam ist. In welchem Umfang die Bonuszinsen zur Übersparung oder Zuteilungsreife beigetragen haben und welche Auswirkungen sich für die Wirksamkeit der Kündigung ergeben, kann ein Rechtsanwalt abklären.
Wie sich Sparer vor und nach einer Kündigung verhalten sollten
Wurde der Bausparvertrag gekündigt, sollten die Sparer schnell und besonnen reagieren. Wichtig ist, das ausgezahlte Guthaben nicht abzuheben oder auszugeben. Schickt die Bank einen Scheck, sollte dieser nicht eingelöst werden. Diese Vorsichtsmaßnahme hat zwei Gründe: Einerseits muss der Eindruck vermieden werden, der Sparer habe die Kündigung freiwillig angenommen. Andererseits muss das Geld im Falle einer unwirksamen Kündigung in voller Höhe bereitstehen, um sofort wieder in den Vertrag eingezahlt zu werden.
Je nach Vertragsbedingungen kommt ein Widerspruch womöglich nur innerhalb einer bestimmten Frist in Betracht. Wer von einer Kündigung betroffen ist, sollte daher möglichst noch am selben Tag einen Rechtsanwalt kontaktieren, der die nötigen Schritte einleiten kann. Wird der Rechtsanwalt erst kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist kontaktiert, können wichtige Informationen eventuell nicht mehr rechtzeitig beschafft werden und die Frist verstreicht.
Wurde noch keine Kündigung ausgesprochen, sollte der Sparer prüfen lassen, mit welchen Mitteln er die Kündigung vermeiden oder hinauszögern kann. Falls der Vertrag noch nicht zuteilungsreif oder überspart ist, besteht je nach Vertragsbedingungen die Möglichkeit, den Eintritt durch Reduzierung der Zahlungen abzuwenden. Eine Prüfung sollte sicherheitshalber vor der nächsten Zahlung auf den Bausparvertrag erfolgen.
Was können betroffene Bausparer jetzt tun?
Betroffene Bausparer können einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt konsultieren und ihren individuellen Fall sowie Möglichkeiten sich zur Wehr zu setzen umfassend prüfen lassen. Nutzen Sie unser Angebot einer kostenfreien Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten zum Thema Kündigung Bausparvertrag und lassen Sie sich umfassend über Ihre in Betracht kommenden rechtlichen Optionen beraten.
Sie haben weitere Fragen zum Thema Kündigung Bausparvertrag? Rufen Sie uns an unter 0711-9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular.