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DEGAG Genussrechte auf Warnliste

Veröffentlicht von Melanie Poch am 23. August 2024

Die ehemalige DEGAG Deutsche Grundbesitz AG hat über verschiedene Tochtergesellschaften mehrere Genussrechte und andere Vermögensanlagen emittiert. Diese Genussrechte dienen der Finanzierung von Immobilienprojekten und sollen den Anlegerinnen und Anlegern eine Kapitalanlage mit einer hohen Verzinsung bieten. Genussrechte sind jedoch mit hohen Risiken verbunden und können zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen.

DEGAG Genussrechte und Wertpapiere

Die DEGAG-Gruppe ist ein Wohnungsunternehmen, das unter anderem Genussrechte und Wertpapiere an Privatanleger ausgibt. Über diese Kapitalanlagen beteiligen sich die Anleger*innen an den Immobilienprojekten des Unternehmens. Das Unternehmen konzentriert sich auf den Erwerb, die Vermietung und die Entwicklung von Wohnimmobilien. Die DEGAG-Gruppe hat in den Jahren seit mindestens 2012 verschiedene Genussscheine emittiert:

  • Serie H
  • Serie L
  • WohnInvest 7
  • WohnInvest 8
  • DEGAG Wohnkonzept 1
  • DEGAG Wohnkonzept 2

Die Mindestanlagesumme liegt bei vielen DEGAG-Genussrechtsbeteiligungen bei 10.000 Euro. Die Kapitalanlagen versprechen eine gute Verzinsung, z.B. bei der Genussrechtsbeteiligung „Serie L“ mit 7,35 % p.a. bei einer Mindestlaufzeit von fünf bzw. zehn Jahren. Diese Anlagen wurden mit Verkaufsprospekten vertrieben. Daneben hat die DEGAG auch weitere Genussrechte als Private Placements ohne Verkaufsprospekt angeboten. Aktuell bietet die DEGAG die Anleihe „DEGAG Klassik 7,65%“ an. Dabei handelt es sich um eine nachrangige Schuldverschreibung mit einer geplanten Laufzeit von drei Jahren.

Fehlende Jahresabschlüsse

Der letzte veröffentlichte Jahresabschluss der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH als Emittentin der beiden Genussrechte DEGAG Wohnkonzept 1 und DEGAG Wohnkonzept 2 stammt aus dem Jahr 2021. Gleiches gilt für die DEGAG WI8 GmbH als Emittentin des WohnInvest 8 und die DEGAG Kapital GmbH als Emittentin des WohnInvest 7 und der Genussrechte Serie L.

Emittenten von Vermögensanlagen müssen die Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende veröffentlichen. Ohne Jahresabschlüsse ist es für den Anleger schwierig, die wirtschaftliche Lage zu beurteilen und zu entscheiden, ob er an der Anlage festhalten soll. Wir empfehlen Anlegern daher, sich regelmäßig über die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu informieren. Hierzu genügt ein Blick in den elektronischen Bundesanzeiger. Fehlt dieser, empfiehlt es sich, bei der Gesellschaft nachzufragen. Wird ein Jahresabschluss trotz längerer Verspätung und Erinnerung nicht veröffentlicht, sollten Anleger alarmiert sein.

Stiftung Warentest setzt DEGAG Genussrechte und Krypto-Wertpapiere auf die Warnliste

Im August 2024 setzte Stiftung Warentest einige DEGAG Gesellschaften auf ihre Warnliste Geldanlage. Konkret handelt es sich um die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG sowie die Tochterfirmen DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, DEGAG Kapital GmbH, DEGAG WI8 GmbH und DEGAG Direkt GmbH.

Kritisch bewertet die Stiftung Warentest u.a. die Verstöße gegen die Veröffentlichungspflichten bei den Jahresabschlüssen und die intransparente Eigentümerstruktur der Holding. Auf der Website des Unternehmens findet sich der Satz: „Immobilien werden für Generationen gebaut. Mit diesem Satz wirbt die DEGAG Unternehmensgruppe nun seit über 15 Jahren als bankenunabhängiger Marktführer für stabile, langfristige Investments in bezahlbare Wohnungsbestände in Deutschland.“ Die DEGAG Deutsche Grundbesitz AG wurde zwar schon 2009 gegründet, die heutige DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG gibt es aber erst seit 2021. Seitdem verantworten eine neue Muttergesellschaft und neue Vorstände die Gelder der Anleger.

Genussrechte sind hochriskante Geldanalgen

Genussrechts-Beteiligungen können gerade für Kleinanleger attraktiv erscheinen, da sie oft höhere Renditen versprechen. Sie sind in der Regel unbesichert und können mit hohen Risiken verbunden sein:

  • Hohe Ausfallrisiken: Genussrechte sind keine festverzinslichen Wertpapiere und haben in der Regel keinen Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals. Bei einer Insolvenz des Unternehmens, in das investiert wurde, kann der Anleger sein gesamtes Kapital verlieren.
  • Nachrangigkeit: Genussrechte sind häufig nachrangig gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens. Das bedeutet, dass Genussrechtsinhaber im Insolvenzfall erst nach allen anderen Gläubigern bedient werden, was das Verlustrisiko bis hin zum Totalverlust der Einlage erhöht.
  • Mangelnde Transparenz: Die Informationslage über Genussrechte und die Unternehmen, die sie emittieren, ist oft unzureichend. Insbesondere bei kleineren oder wenig regulierten Unternehmen kann es schwierig sein, sich ein klares Bild von der finanziellen Situation und den Aussichten des Unternehmens zu machen. Im Fall der DEGAG-Genussrechte zeigt sich die Intransparenz in den fehlenden Jahresabschlüssen.
  • Eingeschränkte Handelbarkeit: Genussrechte sind häufig nicht an der Börse handelbar, was die Liquidität einschränkt. Anleger können Schwierigkeiten haben, ihre Beteiligung zu veräußern, insbesondere wenn sie schnell Liquidität benötigen.
  • Keine Mitbestimmung: Genussrechtsinhaber haben in der Regel kein Mitspracherecht bei Unternehmensentscheidungen, was sie in eine passive Position bringt und das Risiko birgt, dass Entscheidungen getroffen werden, die nicht im Interesse der Anleger liegen.
  • Zinsausfall: Die Ausschüttungen auf Genussrechte sind häufig variabel und hängen von der Geschäftsentwicklung des Unternehmens ab. Bei schlechtem Geschäftsverlauf können die Zinszahlungen ganz oder teilweise ausfallen.

Schadensersatzansprüche für Betroffene wenn Beratungspflichten verletzt wurden

Bei der Anlage in Genussrechten treffen die Anlagevermittler umfassende Aufklärungspflichten, z.B. auch über das Totalverlustrisiko. Auch bei einer Empfehlung von Anleihen oder Genussrechten mussten Vermittler*innen oder Berater*innen ausdrücklich über die tatsächlichen Risiken der Anlage aufklären. Wurden Betroffene nicht umfassend über die Risiken einer solchen Kapitalanlage aufgeklärt, bestehen Chancen auf Schadensersatz. Ziel ist dabei stets, die Anleger*innen so zu stellen, als ob sie die Anlage nie erworben hätten. In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde zudem festgestellt, dass die beratenden Banken und Vertriebe beim Verkauf solcher Kapitalanlagen die Rückvergütungen bzw. Provisionen offenlegen müssen.

Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt

Wir raten Anlegern dieser Fonds, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Nutzen Sie das Online-Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

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Melanie Poch

Autorin

Melanie Poch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann