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Der BGH lässt Fundus Fonds Anleger hoffen

Veröffentlicht von Andreas Frank am 23. Juli 2010

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Mit scharfer Kritik hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.06.2010 zwei anlegerfeindliche Urteile des Oberlandesgerichts Köln (II ZR 142/09 und II ZR 143/09) aufgehoben. Betroffen von der Entscheidung waren Anlegerinnen und Anleger des Fundus Fonds Nr. 27 (Bürohaus Pyramide Berlin). Der Fundus Fonds Nr. 27 ist einer von 34 Fonds, die in den 90er Jahren von der Kölner Fundus Gruppe, deren Initiator Anno August Jagdfeld ist, aufgelegt wurden. Die Fundus-Gruppe ist eines der größten Emissionshäuser für geschlossene Immobilienfonds. Die wohl bekanntesten Projekte sind das Luxushotel Adlon in Berlin und das Hotel Heiligendamm an der Ostsee. Viele Fundus-Fonds sind jedoch in eine wirtschaftliche Schieflage geraten und haben erhebliche finanzielle Probleme.

BGH lässt Fundus Fonds Anleger hoffen: Sachverhalt und Entscheidung

Anleger des Fundus Fonds Nr. 27 haben den Fonds verklagt, weil sie die versprochenen Ausschüttungen nicht erhalten haben. Die Anleger hatten sich zuvor an einer Kapitalerhöhung beteiligt und waren von einer garantierten Ausschüttung ausgegangen. Diese Erwartungen wurden jedoch nicht erfüllt, da sich das pyramidenförmige Bürogebäude als schwer vermietbar erwies. Die Fundus Fonds Verwaltung GmbH verweigerte jegliche Zahlung. Da es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln nicht um Garantien handelte, wurden die Klagen abgewiesen.

Diese Entscheidungen wurden nun vom BGH mit deutlicher Kritik aufgehoben. Bereits im Tenor der Begründung wird die scharfe Kritik deutlich. In der Entscheidung heißt es u.a. „Verschließt sich das Berufungsgericht durch eine allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn erfassende Wahrnehmung des wesentlichen Kerns des Parteivortrags, verletzt es die betroffene Partei in ihrem durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör“. Das Gericht habe – in nicht nachvollziehbarer Weise – einen wichtigen Zeugen nicht vernommen und sich damit dem wesentlichen Kern des Parteivortrags verschlossen. Zudem sei ein zentraler Vortrag der Kläger übergangen worden. Sowohl mit dem Vortrag der Anlegeranwälte als auch mit den von diesen vorgelegten Urkunden habe sich das Gericht in keiner Weise auseinandergesetzt. Der BGH warf dem Oberlandesgericht Köln „Denkfehler“ vor.

Für die Neuverhandlung wurden dem OLG Köln mehrere Hinweise gegeben, die den betroffenen Anlegern noch Hoffnung machen. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass die Ansprüche nicht verjährt sind und auch ein „Verschulden bei Vertragsschluss“ in Betracht kommt.

Fazit zum Urteil

Die Entscheidung des BGH hat die Rechte der Anlegerinnen und Anleger der Fundus-Fonds deutlich gestärkt und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Betroffenen Anlegern ist zu raten, ihre Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne können Sie sich über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung setzen und sich über die für Sie in Betracht kommenden Möglichkeiten informieren.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann