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Der BGH verneint Verjährung und stärkt somit Anlegerrechte

Veröffentlicht am 02. August 2010

Erneut hat der BGH ein positives Urteil zugunsten von Anlegern geschlossener Fonds gefällt. In einer wichtigen Frage zur Verjährung hat der dritte Senat des Bundesgerichtshofs Az.: III ZR 249/09  vom 8. Juli 2010 das Urteil des Oberlandesgerichts Köln Az.: 24 U 154/089 vom 25.08.2009 bestätigt und somit die Rechte von Anlegern geschlossener Fonds weiter deutlich gestärkt.

Der BGH verneint Verjährung und stärkt somit Anlegerrechte

Lange Zeit war die Frage, ob sich ein geschädigter Anleger den Inhalt des Prospekts entgegen halten lassen, muss ungeklärt. Viele Gerichte haben zuvor Schadensersatzklagen aufgrund eingetretener Verjährung pauschal mit der Begründung abgewiesen der Anleger habe eine ausreichende Aufklärung über die Risiken von geschlossenen Fonds im Fondsprospekt erhalten. Es sei deshalb grob fahrlässig wenn der Prospekt bei Zeichnung der Beteiligung nicht gelesen werde und man lediglich den Angaben des Beraters vertraue.

Nun steht fest: Vertraut der Anleger den Angaben seines Anlageberaters und liest den Prospekt nicht so ist dies keine grobe Fahrlässigkeit. Die Verjährungsfrist wird dadurch nicht in Gang gesetzt. Er darf vielmehr den Angaben seines Beraters vertrauen.

Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei der sich ein Anleger an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligte. Der Anlageberater hatte ihm diese Kapitalanlage als sichere Anlage zur Altersvorsorge empfohlen. Das Totalverlustrisiko dieser Anlage wurde dabei nicht erwähnt. Im dazugehörigen Emissionsprospekt waren diese Risiken jedoch genannt.
Der BGH und das OLG Köln haben beide entschieden dass keine grobe Fahrlässigkeit besteht wenn der Anleger den Angaben des Beraters vertraut und den Prospekt nicht liest.
Die Risikohinweise im Emissionsprospekt setzten die Verjährungsfrist nicht in Gang.

Demnach beginnt die Verjährungsfrist erst dann zulaufen wenn der Anleger erkennt dass die Angaben seines Beraters mit den Angaben des Prospekts nicht übereinstimmen. Im Vordergrund steht somit immer primär die individuelle Beratung.

Fazit zum Urteil

Fand ein Beratungsgespräch statt so darf der Anleger davon ausgehen dass er richtig und umfassend beraten wurde.  Er muss nicht damit rechnen dass die Angaben des Beraters vom Emissionsprospekt abweichen.

Diese Entscheidung hat große Bedeutung für alle geschädigten Kapitalanleger von geschlossenen Immobilienfonds (wie beispielsweise BBV-Immobilienfonds Bavaria-Fonds DLF-Fonds EC Europa Immobilien Fonds Falk-Fonds Fundus-Fonds  GeSoBau-Fonds  G.F.M.-Fonds Hanseatica-Fonds Haschtmann-Immobilienfonds IAK-Fonds Kap-Hag Rendite-Fonds Medico-Fonds NLI-Fonds SAB-Fonds Secur-Finanz-Fonds  Südimmobilien-Fonds West-Fonds oder WGS/GVV-Fonds). Die Erfolgsaussichten auf Schadensersatz aufgrund Falschberatung gegenüber Banken und Berater sind damit weiter gestiegen. Betroffenen Anlegern wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne können Sie über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten und sich hinsichtlich der für sie in Betracht kommenden Möglichkeiten informieren.