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DS-Rendite-Fonds 139 Flugzeugfonds XIII GmbH & Co. KG: Schadensersatz wegen Beratungsfehler

Veröffentlicht von Martin Wolff am 05. Dezember 2022

Entscheidung-Richterhammer

In einem von unserer Kanzlei  erstrittenem Urteil hat die 37. Zivilkammer des Landgerichts Berlin die Berliner Sparkasse auf Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 139 Flugzeugfonds XIII GmbH & Co. KG verurteilt (Urteil vom 29.11.2022, Az. 37 O 335/20, noch nicht rechtskräftig).

DS-Rendite-Fonds 139: Sachverhalt zum Fall

Unserem Mandanten wurde von einem Anlageberater der Berliner Sparkasse eine Beteiligung am geschlossenen Fonds DS-Rendite-Fonds Nr. 139 Flugzeugfonds XIII GmbH & Co. KG empfohlen. Im Rahmen der Beratung hat der Kundenberater der Bank allerdings gegen ein Empfehlungsverbot verstoßen, indem er dem Kläger eine hochspekulative Anlage, die streitgegenständliche Beteiligung an einem geschlossenen Flugzeugfonds, empfohlen hat.

LG Berlin: Keine anlegergerechte Beratung bei Anlageempfehlung des DS-Rendite-Fonds 139

Das Gericht legt seiner Entscheidung die nach der durchgeführten Beweisaufnahme unstreitige Tatsache zugrunde, dass sich der Kläger dem Kundenberater der Bank gegenüber vor der Zeichnung als vorsichtigen Anleger beschrieben hat und den überwiegenden Anteil seines von der Beklagten verwahrten liquiden Vermögens auf Sparkonten lagerte. Diesen Umständen hätte der Bankberater bei seiner Anlageempfehlung aus Sicht des Gerichts stärker Rechnung tragen müssen. Das Gericht kommt nach Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung, dass die beklagte Bank die erklärten Anlageziele des Klägers missachtet hat.

Ferner geht das Gericht in seiner Entscheidung davon aus, dass keine Verjährung der Ansprüche des Klägers eingetreten ist, zumal hinsichtlich der Umstände, die Verjährung betreffend, die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trifft.

Im vorliegenden Fall konnte die beklagte Bank jedoch kein vom Kläger unterschriebenes Beratungsprotokoll vorlegen oder seine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich  der Risiken der Fondsbeteiligung überzeugend darlegen. Stattdessen hat sich der Kundenberater der beklagten Bank lediglich auf die in der Bank typischen Abläufe berufen.

Das LG Berlin sprach dem Kläger die Primärforderung in voller Höhe zu und hat festgestellt, dass die beklagte Bank aufgrund der Empfehlung ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt hat.

Fazit zum aktuellen Urteil

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin stärkt die Interessen der Anleger*innen in besonderem Maße, insbesondere im Hinblick auf eine anlegergerechte Beratung, also eine den Anlagezielen und dem Anlageverhalten der Anleger*innen entsprechende Beratung. Darüber hinaus stärkt die Entscheidung die Interessen der Anleger*innen im Hinblick auf eine genaue Aufklärung über die Risiken von Kapitalanlagen.

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Die Rückabwicklung über die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bietet Gesellschaftern und Gesellschafterinnen die einzige Möglichkeit einer vollständigen Rückabwicklung. Fehlerhafte Prospektangaben und Interessenkonflikte, mangelnde Aufklärung über Risiken und Provisionen, sowie Verletzung der Investitionskriterien begründen Ansprüche gegen beratende Vertriebe sowie Initiatoren, Mittelverwendungskontrolleur und Prospektverantwortliche. Viele Anleger*innen wurden nicht ausreichend über die zahlreichen Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt. Schon das Vorliegen eines einzigen Beratungsmangels und/oder Prospektmangels ist ausreichend, um Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche auszulösen.

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Foto Martin Wolff

Autor

Martin Wolff, Jurist, Diplom-Jurist (Univ. Tübingen)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann