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Energy Capital Invest US Öl- und Gasfonds XIII GmbH & Co. KG: Schadensersatz für geschädigten Anleger

Veröffentlicht von Martin Wolff am 06. Dezember 2022

Justitia-gezeichnet

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth einen freien Finanzberater auf Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung der in Aktien umgewandelten Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XIII GmbH & Co. KG des ursprünglichen Anbieters Energy Capital Invest (heute Deutsche Oel & Gas) verurteilt (Urteil vom 01.12.2022, Az. 6 O 1097/22, noch nicht rechtskräftig). Unser Mandant erhält Schadensersatz in Höhe von rund 11.000,- Euro.

US Öl- und Gasfonds VIII: Der Sachverhalt zum Fall

Unser Mandant zeichnete im Februar 2012 nach einer vorherigen Beratung durch einen Berater eine Beteiligung am US Öl- und Gasfonds XIII in Höhe von 13.650,- Euro. In den ersten drei Jahren erhielt er noch Ausschüttungen über rund 3.000 Euro. Statt weitere Ausschüttungen zu erhalten, sind die Anleger*innen der US Öl und Gasfonds seit dem Jahr 2015 mit einer „Zwangsumwandlung“ zu Aktionären, Gerichtsverfahren und zahlreichen Insolvenzen und Sanierungsverfahren in Deutschland und den USA konfrontiert.

Landgericht Nürnberg-Fürth: Beratungsfehler bei der Anlageberatung

Im vorliegenden Fall geht das Landgericht Nürnberg Fürth von einem Anlageberatungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger aus. Das Gericht kommt hierbei zur Überzeugung, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung über die Verflechtungen in dem ursprünglich als geschlossenen Fonds konzipierten Energy Capital Invest GmbH – US Öl- und Gasfonds XIII GmbH & Co. KG verletzt hat. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind personelle und kapitalmäßige gesellschaftliche Verflechtungen stets aufklärungspflichtig (Beschluss vom 18.02.2020, Az. XI ZR 196/19; BGH, Urteil vom 30.10.2014, Az. III ZR 493/13).

Das Landgericht greift die BGH-Rechtsprechung auf und vertritt die Ansicht, dass die Hinweispflicht für den Anlageberater deshalb besteht, weil derartige Verflechtungen die Gefahr einer Interessenskollision, auch zum Nachteil der im Rahmen einer Unterbeteiligung beitretenden Gesellschafter wie den Kläger, begründen. Der Kläger durfte daher erwarten, dass er über diese Gegebenheit aufgeklärt wird, damit er drohende Gefährdungen seiner Interessen erkennen und in Kenntnis dieses Risikos seine Entscheidung treffen kann.

US Öl- und Gasfonds XIII: Aufklärungspflichtige personelle und kapitalmäßige gesellschaftliche Verflechtungen

Der beklagte Finanzvermittler AG hat den Kläger im vorliegenden Fall nicht hinreichend über die personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Verantwortlichen der Fondsgesellschaft, des Fondsvertriebes und der Treuhänderin aufgeklärt. Sie hatte nicht in Abrede gestellt, dass hinsichtlich des US Öl- und Gasfonds XIII persönliche Verflechtungen und Interessenskonflikte bestehen, insbesondere hinsichtlich der Personen Kay Rieck, Matthias Moosmann, Stefanie Rieck und Timo Biebert, die bereits nach dem Vorbringen der Beklagten in verschiedenen Funktionen in allen an der Anlage beteiligten Gesellschaften vertreten sind.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth führt unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Grundsätze aus, dass der Anlageberater den Anleger über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den Gesellschaften und Unternehmen, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, informieren muss, weil zu einem richtigen Bild über die beabsichtigte Beteiligung auch die Kenntnis davon gehört, dass die Gestaltung der Beteiligung die konkrete Gefahr von Sondervorteilen zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft birgt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall insbesondere der Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin, Timo Biebert, an allen anderen Gesellschaften, mithin auch der Komplementärin und Anbieterin, beteiligt ist. Bereits hierin liegt eine aufklärungspflichtige personelle Verflechtung.

Eine Aufklärung über die personellen Verflechtungen konnte das Gericht auch nicht durch eine rechtzeitige Übergabe des Prospekts zur Öl und Gas XIII erkennen, zumal es festgestellt hat, dass der Kläger den Prospekt nicht rechtzeitig – erst am Tag der Zeichnung – erhalten hat und damit keine Gelegenheit hatte, den Prospektinhalt vor Zeichnung zur Kenntnis zu nehmen.

Schließlich ist das Gericht überzeugt davon, dass der als Zeuge geladene Anlageberater, als Mitarbeiter der Beklagten, den Kläger unstreitig auch nicht mündlich über die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen informiert hat, zumal die Beklagte vorgetragen hat, der Berater habe den Kläger über die „wesentlichen Risiken der Beteiligung“ anhand von Seite 16 bis 23 des Emissionsprospekts aufgeklärt und sich dort gerade kein Hinweis auf die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen findet.

Fazit zum aktuellen Urteil

Die Entscheidung des LG Nürnberg- Fürth stärkt die Interessen der Anleger*innen in besonderem Maße, insbesondere im Hinblick auf eine Aufklärung über Interessenkonflikte von Treuhänden und von an einem Anlagekonzept beteiligten Gesellschaften zum Nachteil der Anleger*innen. Darüber hinaus stärkt die Entscheidung die Interessen der Anleger*innen im Hinblick auf eine genaue Aufklärung über die Risiken von Kapitalanlagen.

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Die Rückabwicklung über die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bietet Gesellschaftern und Gesellschafterinnen die einzige Möglichkeit einer vollständigen Rückabwicklung. Fehlerhafte Prospektangaben und Interessenkonflikte, mangelnde Aufklärung über Risiken und Provisionen, sowie Verletzung der Investitionskriterien begründen Ansprüche gegen beratende Vertriebe sowie Initiatoren, Mittelverwendungskontrolleur und Prospektverantwortliche. Viele Anleger*innen wurden nicht ausreichend über die zahlreichen Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt. Schon das Vorliegen eines einzigen Beratungsmangels und/oder Prospektmangels ist ausreichend, um Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche auszulösen.

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