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Erfolgreiche Klage von WGS-Gesellschafter gegen die Vereinigte Volksbank AG

Veröffentlicht am 03. August 2006

Das Landgericht Stuttgart hat einer Klage eines Gesellschafters stattgegeben, der das Darlehen bereits vollständig zurückgeführt hatte. Das gegen die Vereinigte Volksbank AG ergangene und inzwischen rechtskräftige Urteil des LG Stuttgart (AZ. 21 O 91/06) vom 12.07.2006 zeigt dass trotz geänderter Rechtsprechung des BGH vom April 2006 auch für WGS-Gesellschafter die bereits umgeschuldet haben noch Chancen auf Rückabwicklung bestehen.

Erfolgreiche Klage von WGS-Gesellschafter gegen die Vereinigte Volksbank AG

Das Landgericht Stuttgart hat in der von unserer Anwaltskanzlei erstrittenen Entscheidung die Rückzahlungspflicht der Bank an einen Gesellschafter des WGS-Fonds Nr. 24 bejaht.

Der Gesellschafter, der sich im Jahre 1991 mit einem Anteil am WGS-Fonds Nr. 24 (Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR Stuttgart-Mitte 1) beteiligt und zur Finanzierung der Beteiligung bei der Volksbank ein Darlehen in Höhe von ehemals DM 35.128 00 aufgenommen hatte, erhält von der Volksbank nun einen Betrag in Höhe von € 20.849 25 Tilgung und Zinsen zurückerstattet. Im Gegenzug muss der Gesellschafter die Gesellschaftsbeteiligung am WGS-Fonds Nr. 24 an die Vereinigte Volksbank AG abtreten, was diesem allerdings nicht besonders schwer fällt.

Die Besonderheit dieses Falles besteht darin dass der Gesellschafter das Darlehen bereits im September 1998 vollständig abgelöst und an die Volksbank zurückgezahlt hatte.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Bank für die Ansprüche des Gesellschafters gegen den Gründungsgesellschafter der WGS Herrn Neuschwander einzustehen hatte. Das Gericht hat sowohl Verjährung als auch Verwirkung verneint. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Bank sich der Vertriebsorganisation durch Überlassung der Darlehensvertragsformulare bedient hat und somit also als in einem Boot sitzend mit der Fondsgesellschaft zu betrachten ist. Hierzu ist festzustellen, dass das Procedere des üblichen Vorgehens der WGS im Vorfeld der Auflage jedes neuen Fonds inzwischen im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart gerichtsbekannt ist.

Das Landgericht kam zum Ergebnis, dass der Gesellschafter über die Höhe der Vertriebskosten für die Fondsanteile getäuscht wurde und daneben noch eine möglicherweise weitere Täuschung über die Grundlagen der Immobilienwertprognose in Frage komme. Bei den Vertriebskosten handelt es sich um eine wesentliche Tatsache, die bei Immobiliengeschäften zu den heikel und kritisch gewürdigten Punkten zählt und nicht in jeder beliebigen Höhe akzeptiert werden, so dass diese auch ein ausschlaggebendes Kriterium für eine Anlageentscheidung ist.

Das Landgericht Stuttgart kam weiter zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche des Gesellschafters zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt waren. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Geschädigten von Schädiger und Schaden. Die Besonderheit der Entscheidung vom 12.07.2006 besteht darin, dass nach den Entscheidungen des BGH vom 25.04.2006 zu Gunsten eines WGS-Gesellschafters entschieden wurde, der bereits umgeschuldet hatte. Allen WGS-Gesellschaftern die das Darlehen bereits abgelöst oder zu ihrer Hausbank umgeschuldet haben kann angeraten werden fachkundigen Rat einzuholen.