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Erfolgreiche Klage von WGS-Gesellschafter gegen die Vereinigte Volksbank AG

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 03. August 2006

Entscheidung-Richterhammer

Das Landgericht Stuttgart hat der Klage eines Gesellschafters stattgegeben, der das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt hatte. Das gegen die Vereinigte Volksbank AG ergangene und inzwischen rechtskräftige Urteil des LG Stuttgart (AZ. 21 O 91/06) vom 12.07.2006 zeigt, dass trotz der geänderten Rechtsprechung des BGH vom April 2006 auch für WGS-Gesellschafter, die bereits umgeschuldet haben, noch Chancen auf Rückabwicklung bestehen.

Erfolgreiche Klage von WGS-Gesellschafter gegen die Vereinigte Volksbank AG

Das Landgericht Stuttgart hat in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil die Rückzahlungspflicht der Bank an einen Gesellschafter des WGS-Fonds Nr. 24 bejaht.

Der Gesellschafter, der sich im Jahre 1991 mit einem Gesellschaftsanteil an dem WGS-Fonds Nr. 24 (Grundstücks- Vermögens- und Verwaltungs-GbR Stuttgart-Mitte 1) beteiligt und zur Finanzierung der Beteiligung bei der Volksbank ein Darlehen in Höhe von ehemals DM 35.128,00 aufgenommen hatte, erhält nunmehr von der Volksbank einen Betrag in Höhe von € 20.849,25 nebst Tilgung und Zinsen erstattet. Im Gegenzug muss der Gesellschafter die Gesellschaftsbeteiligung am WGS-Fonds Nr. 24 an die Vereinigte Volksbank AG abtreten, was ihm jedoch nicht besonders schwer fällt.

Die Besonderheit dieses Falles liegt darin, dass der Gesellschafter das Darlehen bereits im September 1998 vollständig abgelöst und an die Volksbank zurückgezahlt hatte.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Bank für die Ansprüche des Gesellschafters gegen den Gründungsgesellschafter der WGS einzustehen hat. Das Gericht hat sowohl Verjährung als auch Verwirkung verneint. Das Landgericht hat ausgeführt, dass sich die Bank durch die Überlassung der Darlehensvertragsformulare der Vertriebsorganisation bedient habe und daher als mit der Fondsgesellschaft in einem Boot sitzend anzusehen sei. Hierzu ist anzumerken, dass das übliche Vorgehen der WGS im Vorfeld der Auflage eines jeden neuen Fonds mittlerweile im OLG-Bezirk Stuttgart gerichtsbekannt ist.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Gesellschafter über die Höhe der Vertriebskosten für die Fondsanteile getäuscht wurde und daneben eine mögliche weitere Täuschung über die Grundlagen der Immobilienwertprognose in Betracht kommt. Bei den Vertriebskosten handele es sich um eine wesentliche Tatsache, die bei Immobiliengeschäften zu den sensiblen und kritisch zu beurteilenden Punkten gehöre und nicht in beliebiger Höhe akzeptiert werde, so dass sie auch ein maßgebliches Kriterium für die Anlageentscheidung sei.

Das Landgericht Stuttgart kam ferner zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche des Gesellschafters zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt waren. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Geschädigten von Schädiger und Schaden. Die Besonderheit der Entscheidung vom 12.07.2006 liegt darin, dass nach den Entscheidungen des BGH vom 25.04.2006 zu Gunsten eines WGS-Gesellschafters entschieden wurde, der bereits umgeschuldet hatte.

Ersteinschätzung für Ihren individuellen Fall

Allen WGS-Gesellschaftern die das Darlehen bereits abgelöst oder zu ihrer Hausbank umgeschuldet haben kann angeraten werden fachkundigen Rat einzuholen.