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Erfolgreiche Rückforderung von Beitragserhöhungen der INTER Krankenversicherung

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 03. Juni 2024

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Das Landgericht Paderborn hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall der Rückforderung unwirksamer PKV-Beitragserhöhungen einer Versicherungsnehmerin der INTER Krankenversicherung die Rückzahlung von Beitragsanpassungen in Höhe von rund 4.400,- Euro nebst Zinsen zugesprochen (Urteil vom 29.05.2024, Az. 4 O 222/22, noch nicht rechtskräftig).

Hintergrund des Rechtsstreits

Unsere Mandantin hatte gegen die INTER Krankenversicherung AG geklagt, weil sie die Beitragserhöhungen in ihrer privaten Krankenversicherung der vergangenen Jahre für unwirksam hielt. Im Mittelpunkt standen die Erhöhungen im Tarif ZAK 2 und einem weiteren Tarif, die nach Ansicht der Klägerin nicht ordnungsgemäß begründet worden waren. Die Klägerin machte geltend, dass die Erhöhungen in den genannten Jahren formell unwirksam seien und verlangte daher die Rückzahlung der gezahlten Erhöhungsbeträge.

Entscheidung des Gerichts: Erfolgreiche Rückforderung von Beitragserhöhungen der INTER Krankenversicherung

Das Landgericht Paderborn hat der Klägerin teilweise Recht gegeben und festgestellt, dass die Beitragserhöhungen im Tarif ZAK 2 zum 01.01.2016, 01.01.2017 und 01.01.2018 unwirksam sind. Das Gericht führte aus, dass die Mitteilungen der Beklagten nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügten, da sie keine ausreichende Begründung für die Erhöhungen enthielten.

Nach § 203 Abs. 5 VVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die für eine Prämienerhöhung maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Dazu gehört die Angabe, welche Rechnungsgrundlagen sich nicht nur vorübergehend und in einem bestimmten Umfang geändert haben. Die Mitteilungen der Beklagten an die Klägerin enthielten jedoch nur allgemeine und formelhafte Erläuterungen, ohne konkret darzulegen, welche Faktoren die Erhöhungen auslösten und wie sich diese auf die spezifischen Tarife der Klägerin auswirkten.

Besonders problematisch war, dass die Beklagte neben der Veränderung der Leistungsausgaben auch andere Faktoren wie die Veränderung des Zinsumfeldes anführte, ohne klarzustellen, welche dieser Faktoren tatsächlich für die Erhöhung ursächlich waren. Dies führte zu Unklarheiten und Intransparenz für die Versicherungsnehmerin.

Aufgrund der unzureichenden Begründung waren die genannten Beitragserhöhungen unwirksam. Die Klägerin hatte daher einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.419,72 Euro nebst Zinsen.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann