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Erfolgreicher Widerruf bei ConTrust Energie-Fonds GmbH & Co. 2: Kläger muss keine weiteren Zahlungen bei Ratensparmodell leisten

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 30. September 2021

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Das Amtsgericht Sankt Blasien hat festgestellt, dass unser Mandant seine Beteiligung zur ConTrust Energie-Fonds GmbH & Co. 2. KG wirksam widerrufen konnte (Anerkenntnisurteil vom 27.08.2021, Az. 1 C 42/21). Damit konnte er aus dem Ratensparmodell aussteigen und muss künftig keine weiteren Zahlungen leisten.

Widerruf bei ConTrust Energie-Fonds: Sachverhalt der Entscheidung

Unser Mandant erwarb im Jahr 2009 Anteile an der ConTrust Energie-Fonds GmbH & Co. 2. KG in Höhe von EUR 18.000,00 zuzüglich 5% Agio in Höhe von EUR 900,00. Anleger*innen konnten sich über verschiedene Modelle am Fonds beteiligen. Unser Mandant hatte als sogenannter Kombizahler (Variante CEF2-15) zu Beginn eine Einmalzahlung inklusive der 1. Rate in Höhe von EUR 3.700,00 geleistet. Ab dem 01.07.2009 sollten dann die monatlichen Raten in Höhe von EUR 100,00 einbezahlt werden. Um künftig keine weiteren Einzahlungen mehr leisten zu müssen, widerrief er am 01.03.2021 die Beitrittserklärung zur ConTrust Energiefonds GmbH & Co. 2. KG gegenüber der OHTS Treuhand und Steuerberatungsgesellschaft mbH. Der Widerruf wurde zunächst zurückgewiesen und auch eine außergerichtliche Einigung blieb ohne Erfolg. Daraufhin erhob unser Mandant die Klage. Er wollte festgestellt haben, dass der Widerruf wirksam ist und die Beklagte ihm gegenüber keine Ansprüche geltend machen kann.

Widerrufsjoker ermöglicht Ausstieg aus Ratensparmodell

Grundsätzlich können Verbraucher*innen ihren Darlehensvertrag nur innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. Die Widerrufsbelehrung muss Verbraucher*innen über das Widerrufsrecht informieren. Weist diese Fehler auf oder fehlt sie ganz, beginnt die 14-tägige Frist nicht zu laufen und Verbraucher*innen können lange nach Vertragsschluss den Vertrag noch widerrufen.

Im vorliegenden Fall lautet die entsprechende Widerrufsbelehrung wie auszugsweise nachfolgend dargestellt:

Auszug-Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung zur ConTrust Energie-Fonds GmbH & Co. 2. KG ist falsch, da die Formulierung „frühestens“ für Verbraucher*innen nicht transparent darstellt, wann genau die Widerrufsfrist  zu laufen beginnt. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht, die den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf „frühestens“ mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung beginne, nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Widerruf bei ConTrust Energie-Fonds GmbH & Co. 2: Fazit zum Urteil

Mit obigem Urteil erkannte die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche an. Die Beklagte wurde zu Folgendem verurteilt: „Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegen den Kläger ab dem 01.03.2021 keine Ansprüche aus der Beteiligung an der ConTrust Energie Fond GmbH & Co 2. KG in Höhe von 18.000,00 € Antragsnummer CEF2-15 zustehen.“ Darüber hinaus muss die Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Das Urteil zeigt, dass mit dem Gestaltungsrecht des Widerrufs es doch möglich ist, sich von Verträgen zu lösen, die auch mehr als 10 Jahre zurückliegen. In solchen Fällen können Geschädigte keine Schadensersatzansprüche aufgrund der eingetreten Verjährung geltend machen aber sich von künftigen Zahlungen eines Ratensparmodells zu befreien.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann