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EuroHypo AG verklagt Anleger des Cumulus-Fonds „Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt“ GdbR

Veröffentlicht von Andreas Frank am 24. Februar 2010

Auch die Cumulus-Fonds-Anleger des Cumulus-Fonds „Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt“ GdbR haben zwischenzeitlich die Auswirkungen der in ihrem Cumulus-Fonds vorherrschenden wirtschaftlichen Schieflage deutlich zu spüren bekommen. Nach Scheitern des Sanierungskonzepts und Kündigung des Objektfinanzierungsdarlehens Ende 2008 hat die EuroHypo AG nunmehr Anleger des Cumulus-Fonds „Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt“ GdbR in Regress genommen. Cumulus-Fonds-Gesellschafter die der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen sind wurden zwischenzeitlich vor dem Landgericht Frankenthal verklagt.

Haftung der Gesellschafter

Grundsätzlich haften die Cumulus-Fonds- Gesellschafter des in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten Cumulus-Fonds „Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt“ GdbR für die Ende 2008 sich auf € 5.810.219 07 belaufenden Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft mit deren gesamten Vermögen.
Aufgrund der Bestimmungen des Darlehensvertrages haften die Cumulus-Fonds-Gesellschafter vorliegend für die Darlehensschuld lediglich mit einem bestimmten Teilbetrag (quotale Haftung). Wie aus den Cumulus-Fonds-Gesellschaftern übersandten Anschreiben der EuroHypo AG hervorgeht  beträgt die Forderungshöhe  € 5.500 – pro Cumulus-Gesellschaftsanteil.

Von der Zahlungsaufforderung der EuroHypo AG sind auch diejenigen Cumulus-Fonds-Anleger betroffen die bereits mit der die Cumulus-Fondsanteile u.a. finanzierenden Sparkasse Rhein Neckar Nord eine außergerichtliche Einigung basierend auf einer Rückübertragung der Cumulus-Fondsanteile haben treffen können. Die EuroHypo AG erkennt hier die seinerzeit zugunsten der ausgeschiedenen Cumulus-Fonds-Gesellschafter vereinbarte Haftungsfreistellung nicht an.

Erstberatung für Betroffene

Betroffenen Cumulus-Fonds Anlegern des Cumulus-Fonds „Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt“ GdbR wird geraten sich umgehend nach Eingang der Zahlungsaufforderung mit einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen und die vorliegend in Betracht kommenden Abwehransprüche überprüfen zu lassen.
Sollten Cumulus-Fonds Anleger des Cumulus-Fonds „Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt“ GdbR bereits verklagt worden sein ist vor dem Hintergrund der lediglich 14 Tage seit Zustellung der Klageschrift möglichen Verteidigungsanzeige hinsichtlich der zu beachtenden Schritte große Eile geboten. Da vor dem in der Regel zuständigen Landgericht Anwaltszwang besteht kann eine Verteidigung gegen die Klage sowie eine bei entsprechender Prüfung in Betracht kommende Klageerwiderung nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
Vor diesem Hintergrund wird auch hier angeregt umgehend nach Erhalt der Klageschrift einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

Gerne können Sie über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung treten und sich hinsichtlich der in Ihrem Falle in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten ausführlich informieren.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann