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Fehlerhafte Beratung: LG Leipzig verurteilt Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zu Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung am Lloyd Airportfolio II

Veröffentlicht von Christopher Kress am 05. Juni 2019

Die Esslinger Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann hat erneut ein positives Urteil für einen geschädigten Anleger gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig erstritten. Aufgrund des Urteils vom 14. Mai 2019 (Az. 04 O 1271/18) wurde die Stadt- und Kreissparkasse verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz zu leisten und ihn von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen aus und in Zusammenhang mit den Beteiligungen am Flugzeugfonds Lloyd Airportfolio II, Zug und Zug gegen die Übertragung der Beteiligung, freizustellen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Konkret hat das Landgericht Leipzig die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.725,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie zur Zahlung des entgangenen Gewinns in Höhe von 1.575,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verurteilt.

Hintergrund der Rechtsstreitigkeit war ein Schadensersatzbegehren des Klägers, weil dieser im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Fondsbeteiligung an der „Air Fuhlbüttel Flugzeugfonds GmbH & Co. KG“ und der „Air Finkenwerder Flugzeugfonds GmbH & Co. KG“ (Lloyd Airportfolio II), unzureichend beraten und nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Lloyd Airportfolio II: Hintergrund und Sachverhalt zum Urteil

Der Kläger hatte sich nach einem Beratungsgespräch durch die beklagte Bank am Lloyd Airportfolio II mit 10.000 EUR beteiligt. Er machte Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegenüber der beratenden Bank geltend: Beim Beratungsgespräch sei er nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Nachteile, sowie die tatsächlich für die Sparkasse anfallenden Provisionen aufgeklärt worden.

Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig

Das Landgericht Leipzig hat dem Kläger den gesamten Schaden aus dieser Beteiligung zugesprochen und zudem auch den aufgrund der Investition entgangenen Gewinn berücksichtigt. Denn die Kammer des Landgerichts Leipzig sah es als erwiesen an, dass die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig den Kläger zumindest nicht ordnungsgemäß über das Eigeninteresse der Sparkasse aufgeklärt hat. Diese hatte nämlich für den Vertrieb erhebliche Provisionen erhalten, über welche der Kläger nicht ausreichend aufgeklärt worden war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und sämtlicher Obergerichte muss jede Bank ungefragt sowohl den Umstand offen legen, dass sie für den Vertrieb der empfohlenen Fondsbeteiligungen Provisionen von der Vertriebsgesellschaft erhält, als auch die konkrete Höhe dieser Provision. Denn nur wenn der Anleger weiß, dass die Bank für die Empfehlung der Anlage erhebliche Provisionen vereinnahmt und sie sich daher in einem Interessenkonflikt befindet, kann er die Darstellungen der Berater richtig einschätzen.

Unstreitig wurde im Beratungsgespräch lediglich über das Agio gesprochen. Streitig war dagegen, ob dieses als Provision bzw. Teil der Provision der Beklagten dargestellt wurde. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war die 4. Kammer des Landgerichts überzeugt, dass der Berater den Kläger nicht zutreffend über den Anfall der Provision aufgeklärt worden ist. Der Bankberater machte im Rahmen seiner Befragung unterschiedliche und in Teilen auch widersprüchliche Angaben. Daher sah das Gericht den Beweis als geführt an, dass der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden war, dass die Stadt- und Kreissparkasse das Agio und hierüber hinaus noch weitere Provisionen erhalten hatte.
Der beklagten Bank ist auch nicht der Beweis dafür gelungen, dass der Kläger auch bei gehöriger Provisionsaufklärung die Beteiligung am Lloyd Airportfolio II gezeichnet hätte.

Da die Sparkasse bereits aus diesem Grunde verurteilt werden konnte, musste das Landgericht sich mit den weiteren gerügten Pflichtverletzungen auseinandersetzen. Diese waren zum Beispiel die fehlende Aufklärung über das Totalverlustrisiko oder dem Risiko des Wiederauflebens der Haftung. Da sich auch in den schriftlichen Unterlagen keinerlei Hinweis findet, dass die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig an der Empfehlung direkt verdient hatte, kam es auch nicht auf die Frage an, wann und welche Unterlagen der Kläger erhalten hatte.

Lloyd Airportfolio II: Fazit zum Urteil

Die erkennende 4. Kammer des Landgerichts Leipzig hat mit diesem Urteil die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes umgesetzt, dass eine Bank oder eine Sparkasse ungefragt über den Anfall und die konkrete Höhe von Provisionen aufzuklären hat.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte geschädigter Kapitalanleger. Denn in den jeweiligen Verfahren ist oftmals die Frage streitig, ob und in wie weit ein Anleger eine Nachfragepflicht hat und ob er sich darauf verlassen darf, dass die ihm gemachten Angaben über Empfänger und Höhe von Provisionen abschließend sind.

Was geschädigte Anleger tun können

Anleger in Schieflage geratener geschlossener Lloyd Fonds sollten, sofern auch ihnen Risiken oder Provisionen nicht offengelegt worden sind, umgehend durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei prüfen lassen, ob auch sie Schadensersatzsnsprüche haben. Nutzen Sie das Online-Formular für eine kostenlose Erstberatung und eine schnelle Prüfung Ihrer Ansprüche.

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