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Urteil fehlerhafte Beratung: Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zu Schadensersatz verurteilt

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 05. Juni 2019
Aktualisiert am 4. Februar 2025
Justitia als Statue auf Bücherstapel

Die Kanzlei AKH-H hat erneut ein positives Urteil für einen geschädigten Anleger gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig erstritten. Mit Urteil vom 14.05.2019 (Az. 04 O 1271/18) wurde die Stadt- und Kreissparkasse verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz zu leisten und ihn von allen wirtschaftlichen Nachteilen aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Flugzeugfonds Lloyd Airportfolio II, Zug und Zug gegen Übertragung der Beteiligung freizustellen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Im Einzelnen hat das Landgericht Leipzig die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.725,- Euro sowie zur Zahlung entgangenen Gewinns in Höhe von 1.575,- Euro jeweils nebst Zinsen verurteilt.

Urteil fehlerhafte Beratung: und Sachverhalt Urteil des Landgerichts Leipzig

Hintergrund der Rechtsstreitigkeit war ein Schadensersatzbegehren des Klägers, weil die Bank ihn im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung am Flugzeugfonds an der „Air Fuhlbüttel Flugzeugfonds GmbH & Co. KG“ und der „Air Finkenwerder Flugzeugfonds GmbH & Co. KG“ (Lloyd Airportfolio II), unzureichend beraten und nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hatte. Der Kläger hatte sich nach einem Beratungsgespräch durch die beklagte Bank am Lloyd Airportfolio II mit 10.000 EUR beteiligt. Er machte gegen die beratende Bank Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend. Denn er sei in dem Beratungsgespräch nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Nachteile sowie über die der Sparkasse tatsächlich zufließenden Provisionen aufgeklärt worden.

Das Landgericht Leipzig sprach dem Kläger den gesamten Schaden aus dieser Beteiligung zu und berücksichtigte dabei auch den entgangenen Gewinn aus der Anlage. Denn die Kammer des Landgerichts Leipzig sah es als erwiesen an, dass die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig den Kläger zumindest nicht ordnungsgemäß über das Eigeninteresse der Sparkasse aufgeklärt hatte. Diese hatte nämlich für den Vertrieb erhebliche Provisionen erhalten, über die der Kläger nicht hinreichend aufgeklärt worden war.

BGH-Rechtsprechung zur Anlageberatung

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung und aller Obergerichte muss jede Bank ungefragt sowohl darüber aufklären, dass sie für den Vertrieb der empfohlenen Fondsbeteiligungen Provisionen von der Vertriebsgesellschaft erhält, als auch über deren konkrete Höhe. Denn nur wenn der Anleger weiß, dass die Bank für die Empfehlung der Anlage erhebliche Provisionen erhält und sich damit in einem Interessenkonflikt befindet, kann er die Aussagen des Beraters richtig beurteilen.

Unstreitig haben die Parteien im Beratungsgespräch nur über das Agio gesprochen. Streitig war hingegen, ob dieses als Provision oder als Teil der Provision der Beklagten dargestellt wurde. Das Landgericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Berater den Kläger nicht zutreffend über den Anfall der Provision aufgeklärt hatte. Der Bankberater habe im Rahmen seiner Vernehmung unterschiedliche und zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht. Das Gericht sah es daher als erwiesen an, dass der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden war, dass die Stadt- und Kreissparkasse das Agio und darüber hinaus weitere Provisionen erhalten hatte. Der beklagten Bank sei auch nicht der Nachweis gelungen, dass der Kläger die Beteiligung am Lloyd Airportfolio II auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Provisionen gezeichnet hätte.

Nachdem die Sparkasse bereits aus diesem Grund verurteilt werden konnte, musste sich das Landgericht mit den weiteren gerügten Pflichtverletzungen auseinandersetzen. Diese betrafen z.B. die fehlende Aufklärung über das Totalverlustrisiko oder das Risiko des Wiederauflebens der Haftung. Da sich auch aus den schriftlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig an der Empfehlung unmittelbar verdient hatte, kam es auch nicht auf die Frage an, wann und welche Unterlagen der Kläger erhalten hatte.

Fazit zum Urteil

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Leipzig die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umgesetzt, wonach eine Bank oder Sparkasse ungefragt über den Anfall und die konkrete Höhe von Provisionen aufklären muss. Diese Entscheidung stärkt die Rechte geschädigter Anlegerinnen und Anleger. Denn in den entsprechenden Verfahren ist häufig streitig, ob und inwieweit einen Anleger eine Nachfragepflicht trifft und ob er sich darauf verlassen darf, dass die ihm erteilten Informationen über die Empfänger und die Höhe von Provisionen vollständig sind.

Urteil fehlerhafte Beratung: Was geschädigte Anleger in solchen Fällen tun können

Anleger in Schieflage geratener geschlossener Lloyd Fonds sollten, sofern auch ihnen Risiken oder Provisionen nicht offengelegt worden sind, umgehend durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei prüfen lassen, ob auch sie Schadenersatzansprüche haben. Nutzen Sie das Online-Formular für eine kostenlose Erstberatung und eine schnelle Prüfung Ihrer Ansprüche.

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