Artikel teilen:
Fundus 28: Urteil vor dem Bundesgerichtshof erstritten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.04.2014 zugunsten einer von unserer Kanzlei vertretenen Anlegerin gegen die Sparkasse Trier entschieden. Im Fall ging es um die Rückabwicklung einer Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds Fundus 28. Der Bundesgerichtshof hat damit ein fehlerhaftes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen.
Urteil vor dem Bundesgerichtshof zu Fundus 28 erstritten: Sachverhalt und Entscheidung
Das OLG Koblenz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des BGH nur offen ausgewiesene Provisionen wie das Agio sein könnten. Beim Fundus Fonds 28 sei das Agio jedoch in Rückstellungen geflossen. Im Übrigen informiere der Emissionsprospekt ausreichend über die vorliegenden Provisionsflüsse. Soweit sich aus dem Prospekt ergebe, dass 2 % des Fondsvolumens für Vermittlungsleistungen verwendet würden, sei dies unter der Frage zu behandeln, ob die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung über Innenprovisionen verletzt habe.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz nun unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung aufgehoben. Bei Rückvergütungen komme es allein darauf an, dass die Bank nicht über den bestehenden Interessenkonflikt aufgeklärt habe. Die hinter dem Rücken des Anlegers an die Bank geflossenen Provisionen müssen nicht zwingend aus dem Agio, sondern können auch aus anderen offen ausgewiesenen Vertriebskosten stammen. Dies hat auch nichts mit Innenprovisionen zu tun. Es ist auch unerheblich, ob die Provisionen direkt an die Bank oder an die Fondsgesellschaft fließen. Entscheidend ist vielmehr, dass eine Bank den Kunden von sich aus und ungefragt darüber aufklären muss, dass und in welcher Höhe sie Provisionen erhält. Über diese Provisionsflüsse klärt der Emissionsprospekt des Fundus Fonds 28 gerade nicht auf.
Nach alledem hat der für Bankrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofs das Koblenzer Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
BGH Urteil stärkt erneut Rechte geschädigter Fondsanleger gegenüber vermittelnden Banken und Sparkassen
Das Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt erneut die Position wirtschaftlich geschädigter Anleger geschlossener Fonds. Damit wird der Anwendungsbereich der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Anleger geschärft. Anlegern geschlossener Fonds ist zu raten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.