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Fundus Fonds 28: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet Urteil gegen Sparda-Bank
Veröffentlicht von Christopher Kress am 06. April 2011
In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 30.03.2011 hat das Landgericht Stuttgart die Sparda-Bank Baden-Württemberg eG zum Schadensersatz und damit zur sogenannten kompletten Rückabwicklung der Beteiligung am Fonds Fundus 28 verurteilt.
Urteil gegen Sparda-Bank zu Fundus Fonds 28: Sachverhalt und Entscheidung
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger vor der Zeichnung des Fonds Fundus 28 von dem Anlageberater der Bank der Fonds empfohlen. Die Anlageberatung fand 1993 statt. Der Kläger sieht sich mit einem nahezu vollständigen Verlust seines investierten Geldes konfrontiert. Die Ausschüttungen sind längst ausgeblieben und eine Verwendung zur Altersvorsorge, wie von ihm geplant, ist unmöglich. Die Sparda-Bank hatte in dem Prozess argumentiert, den Anleger richtig und vollständig beraten zu haben.
Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat der Klage des Fundus 28-Anlegers – abzüglich der Steuervorteile – stattgegeben. Auch dem Anspruch auf entgangenen Gewinn wurde stattgegeben. Die Sparda-Bank wurde somit zur Zahlung von insgesamt 58.228,- € verurteilt.
Das Gericht stützt sein Urteil insbesondere auf die fehlende Aufklärung über Provisionen. Insbesondere sei eine Unterscheidung zwischen Provisionen und Rückvergütungen nicht erforderlich, da es ausschließlich auf den Interessenkonflikt der Bank ankomme (unter Verweis auf OLG Stuttgart Urteil vom 29.10.2010 6 U 208/09 und Urteil vom 24.10.2009 9 U 58/09).
Der Emissionsprospekt des Fonds Fundus 28 klärt nicht hinreichend über die Höhe der geflossenen Provisionen auf. Zudem hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass auch der Bankberater den Kläger nicht über den Erhalt von Provisionen aufgeklärt hatte. Insoweit war die Anlageberatung fehlerhaft und die Sparda-Bank zum Schadensersatz zu verurteilen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Fazit zum Urteil
Das Urteil stärkt die Position der wirtschaftlich geschädigten Fondsanleger, da das Gericht feststellt, dass sich eine Provisionszahlung auch nicht aus dem Emissionsprospekt ergibt. Zudem setzt das Landgericht Stuttgart die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart konsequent um.
Betroffenen Fondsanlegern ist zu raten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der auch im Falle der Fundus-Fondsbeteiligungen zum Jahresende 2011 drohenden Verjährung der Ansprüche ist ein zeitnahes Vorgehen zu erwägen.
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