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GE Money Bank GmbH verliert Zahlungsklage gegen Falk Fonds 75 Gesellschafter

Veröffentlicht von Andreas Frank am 10. August 2007

Waage-Justitia

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil (Az.: 12 U 2211 / 06) vom 25.04.2007 entschieden, dass der GE Money Bank GmbH als Klägerin gegen die Anleger des Falk-Fonds 75 kein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens zusteht, das ausschließlich zur Finanzierung einer Beteiligung an diesem geschlossenen Fonds aufgenommen wurde. Die Anleger des Falk-Fonds 75 haben ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Erklärungen wirksam widerrufen.

Urteil zugunsten Falk Fonds 75 Gesellschafter: Sachverhalt und Entscheidung

In dem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall ging es um den Erwerb eines fremdfinanzierten Kommanditanteils an dem Falk-Fonds 75, der Anfang Dezember 2001 von einem Vermittler in einer Haustürsituation angepriesen wurde. Die vom Vermittler seinerzeit vorgelegte Beitrittserklärung zum Falk-Fonds 75 wies die Besonderheit auf, dass der Erwerb des Kommanditanteils unter der Bedingung der Fremdfinanzierung des Fonds stand. Konkret bedeutete dies: Ein Anleger des Falk-Fonds 75 musste ein Darlehen aufnehmen, um sein Kapital entsprechend anlegen zu können. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Jahresendgeschäft (Dezember 2001) handelte, wurde aufgrund der Kurzfristigkeit des Beteiligungsangebots vom Fondsvertrieb Finanz-Konzept ein Zwischenfinanzierungskredit angeboten. Dieser Zwischenfinanzierungskredit war bis Ende Januar 2002 befristet und wurde durch Abschluss eines Endfinanzierungsdarlehens mit der GE Money Bank GmbH, die ab diesem Zeitpunkt als Darlehensgeber auftrat, zurückgeführt.

Die Anleger des Falk-Fonds 75, die zugleich Darlehensnehmer des von der GE Money Bank GmbH gewährten Endfinanzierungsdarlehens waren, widerriefen im Jahr 2003 den zur Finanzierung der Fondsanteile Anfang 2002 geschlossenen Darlehensvertrag unter Berufung auf das Haustürwiderrufsrecht. Da sie in der Folgezeit die Rückzahlung des Endfinanzierungsdarlehens verweigerten, kündigte die GE Money Bank GmbH den Kreditvertrag und stellte die Darlehensvaluta fällig. Nach erfolgloser außergerichtlicher Zahlungsaufforderung durch die GE Money Bank GmbH erhob diese – erstinstanzlich – Klage vor dem Landgericht Chemnitz auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst rückständiger Vertrags- und Verzugszinsen. Diese Klage wurde in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Dresden rechtskräftig abgewiesen. Damit müssen die Anleger des Falk Fonds 75 die Darlehensvaluta nicht zurückzahlen.

Das Oberlandesgericht Dresden hat im vorliegenden Fall ein Widerrufsrecht der Anleger des Falk-Fonds 75 hinsichtlich des Darlehensvertrages wegen einer Haustürsituation bejaht, obwohl zwischen dem Vermittlerbesuch und dem Abschluss des Endfinanzierungsdarlehens mit der GE Money Bank GmbH ein längerer Zeitraum verstrichen war. In diesem Zusammenhang bemängelte das OLG die den Anlegern ausgehändigte und unterzeichnete Widerrufsbelehrung. Diese verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Darüber hinaus wurde das Vorliegen eines Verbundgeschäfts bejaht. Das Oberlandesgericht Dresden sah es als erwiesen an, dass im Falle des Falk-Fonds 75 eine enge Zusammenarbeit zwischen der GE Money Bank GmbH und den Initiatoren stattgefunden habe.

Weiteres Urteil gegen GE Money Bank

Auch vor dem Landgericht Darmstadt ist es unserer Kanzlei gelungen, ein – allerdings noch nicht rechtskräftiges – abweisendes Urteil (Urteil vom 17.04.2007 Az: 13 O 368 / 06) gegen die GE Money Bank zu erstreiten. Diesem Fall lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde wie dem obsiegenden rechtskräftigen Urteil vor dem Oberlandesgericht Dresden vom 25.04.2007. Auch nach diesem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil ist der von uns vertretene Beklagte – ein Anleger der Falk-Fonds 68 und 72 – nicht zur Darlehensrückzahlung verpflichtet.

Sollten Sie im Rahmen einer Haustürsituation einen Kommanditanteil an einem Falk-Fonds erworben haben, in der Folgezeit das zur Finanzierung erforderliche Darlehen gekündigt haben und – aufgrund der Darlehenskündigung durch die Bank – zur Rückzahlung der Darlehensvaluta aufgefordert worden sein, empfehlen wir Ihnen, Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.