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Widerruf Autokredit: Generalanwalt beim EuGH verbraucherfreundlich

Veröffentlicht von Christopher Kress am 20. Juli 2021

Richterhammer-und-EU-Flagge

Autobanken droht herbe Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof

Unsere Kanzlei hatte vor dem Landgericht Ravensburg eine Vorlage strittiger Rechtsfragen zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg erwirkt (LG Ravensburg, Beschluss vom 7.1.2020 – 2 O 315/19). Es geht um ein Verfahren wegen dem Widerruf eines Autokredits gegen die Volkswagen Bank (Az. C-33/20). Unser Verfahren wurde vom EuGH mit zwei weiteren Verfahren verbunden, so dass nun auch die Skoda Bank (Az. C-155/20) und die BMW Bank GmbH (Az. C-187/20) in das Vorlageverfahren beim EuGH hineingezogen wurden.

Am 15.07.2021 wurden die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Gerard Hogan in öffentlicher Sitzung verlesen. Hierbei hat sich der Generalanwalt auf Wunsch des Gerichtshofs auf einzelne Punkte beschränkt, die als besonders wesentlich eingestuft wurden. Unsere Kanzlei war als Prozessbevollmächtigte des Klägers des ersten Verfahrens vor Ort in Luxemburg.

Weiterer Etappensieg für Verbraucher*innen

Zusammengefasst kann man sagen, dass die Verbraucherseite einen weiteren Etappensieg für sich verbuchen kann. Denn die Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH zu den drei Vorlagebeschlüssen des Landgerichts Ravensburg haben es in sich. Der Generalanwalt folgt, soweit er seine Entscheidungsempfehlung auf einige Teilfragen beschränkt, letztlich dem Landgericht Ravensburg in allen Punkten. Da der EuGH in den allermeisten Fällen den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt, ist ein sehr verbraucherfreundliches Urteil des EuGH erwarten.

Den vom Generalanwalt aufgestellten Anforderungen zu einzelnen Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen kann kein bekanntes Darlehensvertragsmuster standhalten. Sollte der EuGH den Schlussanträgen folgen, könnte daher möglicherweise nahezu jeder Verbraucherdarlehensvertrag widerrufbar sein.

Der Generalanwalt betont, dass selbst nach vielen Jahren grundsätzlich ein Widerruf möglich ist. Die Bank muss dies hinnehmen, denn schließlich hat sie ihre Kunden*innen in den Darlehensverträgen nicht ausreichend aufgeklärt. Die Bank kann sich vor allem nicht mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs verteidigen. Denn noch nicht einmal Bestimmungen mit Verfassungsrang dürfen die Anwendung des Unionsrechts verhindern.

Am 9.9.2021 ist die Verkündung des Urteils am EuGH. Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil gravierende Auswirkungen auf sämtliche Verbraucherdarlehen in Deutschland haben wird. Die Banken haben die nun vom Generalanwalt postulierten Anforderungen flächendeckend nicht erfüllt.

Die Entscheidung des Generalanwalts beim EuGH im Einzelnen

Im Einzelnen beschäftigt sich der Generalanwalt mit den Angaben in Verbraucherdarlehen zum Verzugszins. Der Kreditvertrag muss nach Auffassung des Generalanwalts zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben, nach der er berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde. Diesen Anforderungen genügt kaum ein Darlehensvertrag

Weiter beschäftigt sich der Generalanwalt mit den Angaben zum Schlichtungsverfahren. Im Kreditvertrag ist nach Auffassung des Generalanwalts Folgendes aufzuführen: alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die den Verbraucher*innen zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls die Kosten dieser Verfahren, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist, sowie die zu beachtenden formalen Voraussetzungen, soweit ihre Nichtbeachtung zum Verlust jeglicher Möglichkeit des Verbrauchers, seine Rechte geltend zu machen, führen könnte. In den allermeisten Darlehensverträgen findet sich aber lediglich ein Link oder ein schlichter Verweis auf eine Schlichtungsstelle. Das würde nach Auffassung des Generalanwalts nicht genügen.

Schließlich geht der Generalanwalt auf die Verteidigung der Banken ein, die sich häufig auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch berufen. Dazu stellt der Generalanwalt nochmals fest, dass die Bank einen Widerruf auch Jahre nach Abschluss des Vertrags hinnehmen muss. Es ist eine gewollte Sanktion für fehlerhafte Informationen. Kreditgeber*innen können der Ausübung des Widerrufsrechts durch Verbraucher*innen den unionsrechtlichen Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht allein mit der Begründung entgegenhalten, dass seit Vertragsschluss bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, sofern die erforderlichen Informationen von Kreditgebern*innen nicht vorgelegt wurden. Die Ausführungen des Generalanwalts sind an dieser Stelle sehr ausführlich und begründen, wieso durch nationales Recht die europäischen Vorgaben niemals unterlaufen werden dürfen.

Schnell und einfach zum erfolgreichen Widerruf: So gehen Sie vor

Prüfen Sie zunächst, ob Sie Ihren Kredit- oder Leasingvertrag nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen haben. Falls ja, haben Sie die Möglichkeit, die darin enthaltenen Widerrufsbelehrungen auf mögliche Fehler kostenfrei durch unsere Kanzlei überprüfen zu lassen. Im Rahmen unserer kostenfreien Prüfung zeigen wir Ihnen zunächst auf, ob eine Widerrufsmöglichkeit noch besteht. Weiterhin ist inbegriffen, dass wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung machen und wenn Sie möchten, sogar den Widerruf für Sie erklären, so dass wir für Sie den kompletten Schriftverkehr sowohl mit der Versicherung als auch mit der Bank übernehmen. Sie erhalten innerhalb weniger Tage unser schriftliches Prüfungsergebnis. Nachdem wir Ihren Vertrag geprüft und Ihnen das weitere Vorgehen erklärt haben, entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen möchten. Das Vorgehen bis dahin ist für Sie völlig kostenfrei.

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