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Grundbesitz Wohnbaufonds GbR

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 21. April 2008

Mit Urteil vom 14.04.2008 hat das Landgericht Dresden (AZ: 9 O 1891/07) die BAG Bankaktiengesellschaft zur Rückabwicklung eines finanzierten Fondsanteils an der Immobiliengesellschaft „Dritte Grundbesitz Wohnbaufonds Ost-West GbR“ verurteilt.

Urteil zu Grundbesitz Wohnbaufonds GbR: Sachverhalt und Entscheidung

Die Kläger wurden im Jahr 1997 von Vermittlern im Rahmen einer so genannten Haustürsituation zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital zum Kauf von Anteilen in Höhe von DM 105.000 00 geworben. Zur Finanzierung wurde bei der Rechtsvorgängerin der BAG Bankaktiengesellschaft ein Darlehen in Höhe von insgesamt DM 116.666 67 abgeschlossen.

Das Landgericht Dresden stellte fest dass die Kläger aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag zum Widerruf berechtigt waren. Das Gericht hielt den im Jahr 1997 zur Finanzierung der Fondsanteile abgeschlossenen Darlehensvertrag für unwirksam.

Dies hat zur Folge dass die Bank den Darlehensnehmern alle erhaltenen Zahlungen gekürzt um die Ausschüttungen und erlangten Steuervorteile zurückzugewähren hat. Im Gegenzug muss die Bank die Fondsanteile am „Grundbesitz Wohnbaufonds GbR“ übernehmen. Darüber hinaus wurde festgestellt dass der Darlehensvertrag (mittlerweile an die BAG abgetreten) unwirksam ist und keine weiteren Zahlungen hierauf geleistet werden müssen.

Aufgrund der Tatsache dass die Vermittler beim Vertragsabschluss im Jahr 1997 auch im Besitz entsprechender Darlehensvertragsformulare der finanzierenden Bank waren nahm das Gericht eine Verbundsituation an. Immer dann wenn die finanzierende Bank derart eng mit dem Vertrieb des jeweiligen Fonds verbunden ist – hier genügte das Ausreichen von Darlehensanträgen an die Vermittler aus – ist im Falle einer Rückabwicklung nicht die Darlehenssumme sondern der erworbene Fondsanteil zurückzugewähren.

Gericht verneint neuen Vertragsabschluss und Verjährung

Das Gericht sah auch die Unterzeichnung einer Zinsanpassung im Jahr 2002 als unschädlich an. Die Neuvereinbarung der Zinshöhe war im unwirksamen Darlehensvertrag von Beginn an so vereinbart und stellt keinen neuen Vertragsabschluss dar. Dies hat auch der Bankensenat des Bundesgerichtshofs bereits so entschieden.

Schließlich verneinte das Gericht auch eine Verjährung bzw. Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche der Kläger. Hierauf hatte sich die Bank vergeblich berufen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.