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Urteil zum Hanseatica Europa Immobilienfonds Nr 2: LG Duisburg verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz

Veröffentlicht von Andreas Frank am 06. November 2014

Paragraphenzeichen-Kopfsteinpflaster

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 03.11.2014 hat das Landgericht Duisburg die Bonnfinanz AG für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur sogenannten Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers an der Hanseatica Europa Immobilienfonds Fonds Nr. 2 GmbH & Co.KG verurteilt.

Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts

Ein Anlageberater der Bonnfinanz AG hatte dem Kläger eine Beteiligung an dem Hanseatica Fonds Nr. 2 empfohlen. Im Rahmen der Beratung klärte der Berater der Bonnfinanz AG den Kläger nicht über die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf. Insbesondere erfolgte keine Aufklärung über die fehlende bzw. stark eingeschränkte Übertragbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds.

Das Landgericht Duisburg hat dem Kläger nahezu die gesamte Primärforderung zugesprochen und festgestellt, dass eine Verjährung der Ansprüche des Klägers nicht eingetreten ist, zumal die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Bonnfinanz AG bis zur Klageerhebung durch ein Güteverfahren wirksam gehemmt war. Das Landgericht Duisburg geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, wobei sich die Beklagte das Verhalten ihres Beraters gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss.

Gericht erkennt auf fehlerhafte Beratung des Klägers

Das Landgericht Duisburg ist der Auffassung, dass der Bonnfinanz-Berater den Kläger nach den für eine Anlageberatung geltenden Maßstäben hinsichtlich der Fungibilität der beabsichtigten Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds fehlerhaft beraten hat. Dies deshalb, weil er den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass eine Anteilsveräußerung nach dem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung aller übrigen Anleger bedarf. Damit bestand neben den allgemeinen Risiken der Veräußerbarkeit eines solchen Immobilienfondsanteils auf einem ungeregelten Zweitmarkt das zusätzliche Risiko, dass eine Veräußerung des Anteils an der fehlenden Zustimmung aller übrigen Anleger scheitern könnte.

Darüber hinaus sieht es das Gericht als erwiesen an, dass im konkreten Beratungsgespräch das Fehlen eines institutionalisierten Marktes nicht als besonderes Problem erörtert und darüber aufgeklärt wurde. Gerade dieser Umstand muss aber Gegenstand der Aufklärung sein (vgl. BGH Urteil vom 20.06.2013 – II ZR 293/12 m.w.N.; BGH NJW-RR 2007, 1075).

Keine zulässige Aufklärung aufgrund nicht rechtzeitig erfolgter Prospektübergabe

Die Aufklärung ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht in grundsätzlich zulässiger Weise durch vorherige Übergabe des Prospekts erfolgt. Der Kläger hat dem Gericht glaubhaft gemacht, dass er den Prospekt erst nach Unterzeichnung per Post erhalten hat. Der als Zeuge geladene Berater konnte das Gericht nicht von einer rechtzeitigen Übergabe überzeugen, da er sich an den konkreten Fall nicht erinnern konnte und lediglich vermutete, dass er entsprechend seiner späteren Praxis den Prospekt immer beim ersten Gespräch übergeben habe.

Urteil zum Hanseatica Europa Immobilienfonds – Unser Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts Duisburg stärkt die Interessen der Anleger gerade im Hinblick auf eine genaue Aufklärung, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Beteiligungen an geschlossenen Fonds veräußerbar sind. Das Gericht hat sich im Rahmen seiner Entscheidung intensiv damit auseinandergesetzt, welche gesellschaftsrechtlichen Hindernisse im Einzelnen die Veräußerung einer Beteiligung an dem Hanseatica Fonds Nr. 2 erschweren und kommt zu dem Ergebnis, dass der bloße Hinweis auf einen Zweitmarkt nicht ausreicht.

Das Gericht betont die Notwendigkeit der Aufklärung darüber, dass das Fehlen eines institutionalisierten Marktes ein besonderes Problem im Zusammenhang mit derartigen Kapitalanlagen darstellt. Gerade dieser Umstand muss nach Auffassung des Landgerichts Duisburg Gegenstand der Aufklärung sein.

Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds empfehlen wir, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann