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HCI Ocean Shipping Select 1: LG Frankfurt am Main verurteilt die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zu Schadensersatz

Veröffentlicht am 07. Mai 2016

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 11. April 2016 hat der 5. Zivilsenat des Landesgerichts Frankfurt am Main die beklagte Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Schiffsfondsbeteiligung am HCI Ocean Shipping Select I verurteilt.

Urteil HCI Ocean Shipping Select 1: Sachverhalt und Entscheidung

Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger, welcher langjähriger Kunde der beklagten Bank war, von einem Mitarbeiter der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG der Schiffsfonds HCI Ocean Shipping Select I als sichere Kapitalanlage empfohlen. Der Kläger wurde nicht darüber aufgeklärt dass bzgl. der von ihm erworbenen Beteiligung das Risiko des Totalverlustes bzgl. des in den Fonds investierten Kapitals besteht. Zudem wurde der Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass er erhaltene Ausschüttungen ggf. wieder zurückzuzahlen hat.

Die 5. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage in voller Höhe stattgegeben und die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin des Fonds verurteilt. Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie keinerlei Beratungsfehler begangen habe. Der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Frankfurt am Main, hielten die Behauptungen der beklagten Bank nicht stand. So stand nach der Zeugenvernehmung des damals beratenden Bankberaters des Klägers nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG fehlerhaft war.

Unterbliebene Aufklärung über Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führt zur Verurteilung

So konnte mithilfe der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auch herausgearbeitet werden, dass die Beratung der Bank hinsichtlich des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB (also die mögliche Rückzahlungspflicht bereits erhaltener Ausschüttungen) unterblieben ist. Nach Überzeugung des Gerichts, und somit im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, musste über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung vorliegend aufgeklärt werden, obgleich die Haftung im zu entscheidenden Fall auf 20 % der Zeichnungssumme begrenzt war. Die beklagte Bank stellte sich auf den Standpunkt, dass über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung jedenfalls auch durch den rechtzeitig übergebenen Emissionsprospekt aufgeklärt worden sei. Zur Überzeugung des Gerichts konnte jedoch bewiesen werden, dass der gegenständliche Emissionsprospekt nicht rechtzeitig, übergeben wurde. Auch der Einwand der beklagten Bank, der Kläger habe doch den Empfang des Emissionsprospektes auf dem Zeichnungsschein quittiert, lies das Gericht nicht gelten. Der vermeintlichen Empfangsbestätigung maß das Gericht allenfalls einen Erklärungswert dahingehend bei, dass der Emissionsprospekt erst am Tag der Zeichnung übergeben worden sei. Dies so das Gericht weiter, wäre jedoch nicht rechtzeitig gewesen. Die beklagte Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG wurde daher zum Schadensersatz wie beantragt in voller Höhe verurteilt. Steuervorteile hat das Gericht, im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht schadensmindernd angerechnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.

Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.