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HCI Ocean Shipping Select 1: Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zum Schadensersatz verurteilt
Veröffentlicht von Christopher Kress am 07. Mai 2016

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 11. April 2016 hat der 5. Zivilsenat des Landgerichts Frankfurt am Main die beklagte Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Schiffsfonds HCI Ocean Shipping Select I verurteilt.
Urteil HCI Ocean Shipping Select 1: Sachverhalt und Entscheidung
Ein Mitarbeiter der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG hatte dem Kläger, einem langjährigen Kunden der Bank, den Schiffsfonds HCI Ocean Shipping Select I als sichere Kapitalanlage empfohlen. Er klärte ihn nicht darüber auf, dass die Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes des in den Fonds investierten Kapitals verbunden ist. Auch habe er nicht darüber aufgeklärt, dass er erhaltene Ausschüttungen gegebenenfalls wieder zurückzahlen müsse.
Die 5. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG insoweit zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin des Fonds verurteilt. Die Beklagte hat im Prozess vorgetragen, sie habe keine Beratungsfehler begangen. Der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Frankfurt am Main hielt die Behauptung der beklagten Bank nicht stand. So stand nach der Zeugenvernehmung des damaligen Bankberaters des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratung durch die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG fehlerhaft war.
Unterbliebene Aufklärung über Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führt zur Verurteilung
So konnte mit Hilfe unserer Kanzlei auch herausgearbeitet werden, dass die Beratung der Bank über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB (die mögliche Rückzahlungspflicht bereits erhaltener Ausschüttungen) unterblieben ist. Nach Überzeugung des Gerichts und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aufzuklären, obwohl diese im zu entscheidenden Fall auf 20 % der Zeichnungssumme begrenzt war. Die beklagte Bank vertrat die Auffassung, dass über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung auch durch den rechtzeitig übergebenen Emissionsprospekt aufgeklärt worden sei. Zur Überzeugung des Gerichts stand jedoch fest, dass der gegenständliche Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben worden war. Auch den Einwand der beklagten Bank, der Kläger habe den Erhalt des Emissionsprospektes auf dem Zeichnungsschein bestätigt, ließ das Gericht nicht gelten. Der vermeintlichen Empfangsbestätigung maß das Gericht allenfalls einen Erklärungswert dahingehend bei, dass der Emissionsprospekt erst am Tag der Zeichnung übergeben worden sei. Dies wäre aber nicht rechtzeitig gewesen.
Die beklagte Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG wurde daher in voller Höhe zum Schadensersatz verurteilt. Steuerliche Vorteile rechnete das Gericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schadensmindernd auf den Schadensersatzanspruch des Klägers an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit zum Urteil
Das Urteil stärkt erneut die Position wirtschaftlich geschädigter Fondsanleger. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main reiht sich ein in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fondsbeteiligungen, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann für ihre Mandanten bis hin zum Bundesgerichtshof erstritten hat.
Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?
Anlegern geschlossener Fonds wird empfohlen, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in ihrem Fall bestehenden Möglichkeiten informieren zu lassen.