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HGA III- Fonds „The Regent“: OLG Naumburg verurteilt die Norddeutsche Landesbank zur kompletten Rückabwicklung

Veröffentlicht von Christopher Kress am 10. Juli 2014

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 18. Juni 2014 hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg die beklagte Norddeutsche Landesbank (NordLB) zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung am HGA III- Fonds „The Regent“ verurteilt.

HGA III- Fonds „The Regent“: Sachverhalt und Entscheidung

Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger welcher langjähriger Kunde der Beklagten war von einem Mitarbeiter der Norddeutschen Landesbank (NordLB) der HGA III- Fonds „The Regent“ als Kapitalanlage empfohlen. Die NordLB hatte für die Vermittlung der Beteiligung an den Kläger eine Provision aus dem vom Kläger gezahlten Betrag (Kick-back) erhalten über deren Erhalt und Höhe sie diesen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht hinreichend aufgeklärt hatte.

Der 5. Zivilsenat des OLG Naumburg hat der Klage des durch unsere Kanzlei vertretenen Anlegers im Wesentlichen stattgegeben und die beklagte NordLB insoweit zum Schadensersatz sowie zur Rückübertragung des Fondsanteils am HGA III-Fonds verurteilt.

Unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen berechtigt zum Schadensersatz

Der Senat stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen in der Form von Rückvergütungen (Kick-back). Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag oblag der Bank die Pflicht ihren Kunden über den Erhalt und die genaue Höhe der Provision aufzuklären. Denn nur dadurch werde der Anleger in die Lage versetzt zu entscheiden ob die NordLB ihm den HGA III- Fonds „The Regent“ auch oder nur deswegen empfiehlt weil sie selbst daran verdient oder weil diese tatsächlich den Kunden neutral beraten will. Eine Bank hat ihre Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrags über Interessenkonflikte ungefragt und vollständig aufzuklären. Damit setzt das Oberlandesgericht Naumburg die sog. „Kick-back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs richtig um.

Die Beklagte hatte insbesondere argumentiert dass der Kläger wenn er gewusst hätte dass die Bank Provisionen erhält trotzdem die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet hätte. Diesem Vortrag war das Landgericht Magdeburg in der 1. Instanz gefolgt. Dieser Rechtsauffassung hat jedoch das Oberlandesgericht als höhere Instanz eine klare Absage erteilt.
Da eine Verletzung der die Beklagte treffenden Aufklärungspflicht feststeht streitet für den Kläger als den Anleger die zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Als Aufklärungspflichtige trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür dass der Schaden auch eingetreten wäre wenn sie sich pflichtgemäß verhalten hätte. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift zu Gunsten des Geschädigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Falle pflichtwidrig unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen ein.
Dass der Kläger die Kommanditbeteiligung am HGA III-Fonds entgegen seinem Vortrag auch für den Fall erworben hätte dass ihm die Höhe der Rückvergütungen offenbart worden wäre hat die Beklagte nicht beweisen können.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger geschlossener Fondsbeteiligungen und reiht sich in eine Vielzahl seitens unserer Kanzlei erstrittener Urteile wegen unterbliebener Aufklärung über Kick-back ein. Es setzt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Aufklärungspflicht der Bank bzgl. Provisionen (Kick-back) konsequent fort und um.

Was können geschädigte Fondsanleger jetzt tun?

Geschädigten Anlegern geschlossener Fondsbeteiligungen wird daher geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.