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HSC Optivita VIII UK: Rechtsanwälte Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann erstreiten obsiegendes Urteil gegen Frankfurter Sparkasse
Veröffentlicht von Marco Albrecht am 06. April 2016

In einem von unserer Kanzlei für einen Anleger des geschlossenen Lebensversicherungsfonds HSC Optivita VIII UK erstrittenen Urteil hat das Landgericht Frankfurt die Frankfurter Sparkasse zur Rückabwicklung der Beteiligung sowie Zahlung von etwas mehr als 21.000 € verurteilt.
Urteil HSC Optivita VIII UK: Sachverhalt und Entscheidung
Die Klägerin unterzeichnete im Jahr 2007 nach entsprechender Beratung durch die Sparkasse Frankfurt eine Beitrittserklärung zum HSC Optivita VIII UK in Höhe von 25.000 € zzgl. Agio. Bei der Beratung wurde die Klägerin lediglich auf das Agio hingewiesen, das als Provision an die Beklagte fließen würde. Tatsächlich erhielt die Beklagte jedoch neben dem Agio weitere Provisionen, über die sie die Klägerin nicht aufklärte und mit denen sie auch nicht rechnen musste.
Das Gericht war nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die anfallenden Provisionen aufgeklärt worden war und bei entsprechender Aufklärung nicht gezeichnet hätte. Dabei hat das Gericht die bestehende Beweislastverteilung zu Lasten der Beklagten auf der Ebene der Kausalität und der Verjährung zutreffend angewandt. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat das Gericht zu Recht zurückgewiesen.
Streitpunkt Provisionen: LG Frankfurt lässt Einwand der Frankfurter Sparkasse nicht gelten
Interessant an dieser Entscheidung ist auch, dass sich die Beklagte – wie Banken und Sparkassen häufiger – darauf berief, der Vortrag der Klägerin zur Höhe der angefallenen Provisionen sei lediglich pauschal „ins Blaue hinein“ erfolgt. Das Landgericht sah es zu Recht als völlig ausreichend an, die entsprechenden Passagen aus dem Prospekt zu zitieren und entsprechenden Zeugenbeweis anzubieten, so dass der Sparkasse eine sekundäre Darlegungslast oblag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit zum Urteil
Auch im Bereich der Aufklärungspflicht der Banken über Provisionen kommt es immer auf den Einzelfall an. Teilweise hatten die verantwortlichen Berater keine Kenntnis über die tatsächliche Höhe der anfallenden Provisionen. Stellt sich im Prozess heraus, dass der Berater hierüber nicht richtig aufgeklärt hat oder gar nicht aufklären konnte, weil ihm die tatsächliche Höhe der Provisionen gar nicht bekannt war, und führt dieser Aufklärungsmangel zu einer – sich im Nachhinein herausstellenden – Falschdarstellung, kann dies zugunsten des Anlegers zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung führen.
Was können betroffene Anleger des Lebensversicherungsfonds HSC Optivita VIII UK jetzt tun?
Betroffenen Anlegern des geschlossenen Lebensversicherungsfonds HSC Optivita VIII UK wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne können Sie sich über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung setzen und sich umfassend über die in Ihrem konkreten Fall bestehenden Handlungsoptionen informieren.