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HSC Optivita X UK: Kanzlei AKH-H erstreitet positives Urteil gegen die Frankfurter Sparkasse

Mit Urteil vom 26.07.2016 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Frankfurter Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.518,67 € verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Frankfurter Sparkasse den Kläger nicht ordnungsgemäß über die anfallenden Provisionen aufgeklärt hat. Daher sei dem Kläger der entstandene Schaden Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu ersetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Urteil HSC Optivita X UK: Sachverhalt und Entscheidung
Anfang 2008 suchte der Kläger die Beklagte zu einer Beratung auf. Hintergrund der Beratung war, dass freie Mittel des Klägers angelegt werden sollten. Die Beklagte empfahl eine Anlage in den geschlossenen Lebensversicherungsfonds HSC Optivita X UK, einen Fonds, der in bestehende britische Lebensversicherungen investiert und diese auf dem Zweitmarkt aufkauft.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Kläger bei der Beratung nicht ordnungsgemäß über die anfallenden Provisionen aufgeklärt worden war. Hinsichtlich der Kausalitätsfrage konnte die Beklagte das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung gezeichnet hätte. Zur Frage der Verjährung hat das Gericht zutreffend entschieden, dass ein non liquet (d.h. dass die Beklagte der ihr obliegenden Beweislast für die Frage des Verjährungsbeginns nicht nachgekommen ist) auf der Ebene der Verjährung für die Beklagte gerade nicht ausreicht.
Fazit zum Urteil
Auch im Bereich der Aufklärungspflicht der Banken über Provisionen kommt es immer auf den Einzelfall an. Häufig ist den Anlageberatern der Banken und Sparkassen die konkrete Höhe der Provisionen gar nicht bekannt. Dies kann sich im gerichtlichen Verfahren als Vorteil erweisen, da eine Pflichtverletzung dann unstreitig ist und die Gegenseite die Beweislast für Fragen der Kausalität und der Verjährung trägt. Dies erhöht die Chancen des Anlegers auf ein positives Urteil.
Was können geschädigte Anleger jetzt tun?
Geschädigten Anlegern empfehlen wir, sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt zu wenden und ihre möglicherweise bestehenden Ansprüche individuell und fachkundig prüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit, schnell und unkompliziert mit uns in Verbindung zu treten und sich individuell über ihre bestehenden rechtlichen Ansprüche beraten zu lassen.