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Immobilienfinanzierung im Treuhandmodell

Veröffentlicht am 12. August 2005

Durch Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.03.2005 (3 O 283/04) konnte für unseren Mandanten die Rückabwicklung einer Immobilienfinanzierung im Treuhandmodell durchgesetzt werden.

Sachverhalt und Entscheidung des Landgerichts Heidelberg

Der Kläger erwarb im Jahre 1993 eine Steuersparimmobilie in Schwetzingen. Der Erwerb wurde von der Bezirkssparkasse Schwetzingen der Rechtsvorgängerin der Sparkasse Heidelberg finanziert. Der Kläger hat mit der Treuhänderin der Fa. ATC Allgemeine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag nebst Vollmacht abgeschlossen. Die Treuhänderin die Fa. ATC Allgemeine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH verfügte nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Der Darlehensvertrag wurde nicht von dem Kläger selbst sondern von der Treuhänderin abgeschlossen. Das Landgericht Heidelberg hat festgestellt dass die Vollmacht wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig war. Dies führt dazu dass die Treuhänderin bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages ohne wirksame Vollmacht gehandelt hat. Dies wiederum hat zur Folge dass der Darlehensvertrag mit der Sparkasse Heidelberg unwirksam ist. Die Sparkasse Heidelberg konnte sich nicht auf Gesichtspunkte des Rechtsscheins berufen, da seitens der Bank nicht substantiiert dargelegt werden konnte dass die Vollmacht entweder im Original oder als notarielle Ausfertigung vorgelegen hatte.

Der Kläger schuldet aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung und erhält einen Teil der Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie zurück. Das Landgericht Heilbronn hat festgestellt dass Ansprüche auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistung gem. § 197 BGB nach vier Jahren verjähren.

Das LG Heidelberg hat ausdrücklich festgestellt dass eine Anrechnung von Erträgen aus der Eigentumswohnung des Klägers und von Steuervorteilen hier nicht in Betracht kommt da es sich hier um einen Anspruch aus Bereicherungsrecht und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt für den die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten würden.