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Immobilienfinanzierung im Treuhandmodell: Urteil vor dem LG Heidelberg erstritten

Veröffentlicht von Yvonne Schössler am 12. August 2005

Maklervertrag-Immobilienkauf-unterschreiben

Mit Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.03.2005 (3 O 283/04) konnte für unseren Mandanten die Rückabwicklung einer Immobilienfinanzierung im Treuhandmodell durchgesetzt werden.

Sachverhalt zum Fall vor dem Landgericht Heidelberg

Der Kläger erwarb im Jahr 1993 eine steuerbegünstigte Immobilie in Schwetzingen. Finanziert wurde der Erwerb von der Bezirkssparkasse Schwetzingen, der Rechtsvorgängerin der Sparkasse Heidelberg. Der Kläger schloss mit der Treuhänderin, der ATC Allgemeine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, einen Geschäftsbesorgungsvertrag nebst Vollmacht. Die Treuhänderin, die ATC Allgemeine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, besaß keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Der Darlehensvertrag wurde nicht vom Kläger selbst, sondern von der Treuhänderin abgeschlossen. Das Landgericht Heidelberg stellte fest, dass die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig war.

Immobilienfinanzierung im Treuhandmodell: Darlehensvertrag mit Sparkasse Heidelberg nichtig

Dies hat zur Folge, dass die Treuhänderin bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages ohne wirksame Vollmacht gehandelt hat. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Darlehensvertrag mit der Sparkasse Heidelberg nichtig ist. Auf Rechtsscheinsgesichtspunkte konnte sich die Sparkasse Heidelberg nicht berufen, da seitens der Bank nicht substantiiert dargelegt werden konnte, dass die Vollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen hat.

Der Kläger schuldet aus dem Darlehensvertrag keine Zahlung und erhält einen Teil der Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie zurück. Das Landgericht Heilbronn stellte fest, dass die Ansprüche auf Rückzahlung von Zinsen und Tilgung gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjähren.

Das LG Heidelberg stellte ausdrücklich fest, dass eine Anrechnung von Erträgen aus der Eigentumswohnung des Klägers und von Steuervorteilen hier nicht in Betracht komme, da es sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch und nicht um einen Schadensersatzanspruch handele, für den die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten würden. Betroffene können ihren Fall individuell von den Experten unserer Kanzlei prüfen lassen.

Yvonne Schössler

Autorin

Yvonne Schössler, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann