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IVG Fonds: Urteil gegen Bonnfinanz wegen Falschberatung – Beteiligung nicht zur Altersvorsorge geeignet

Veröffentlicht von Christopher Kress am 07. Mai 2018

Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 12.12.2017 den freien Finanzdienstleister Bonnfinanz AG wegen einer Beteiligung am IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK zur kompletten Rückabwicklung inklusive entgangenem Gewinn verurteilt. Das Urteil wurde von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstritten. In dem Urteil führt das Gericht aus, dass dieser Fonds nicht zur sicheren Altersvorsorge geeignet ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Fonds IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK

Bei der Beteiligung am IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK handelt es sich um einen geschlossenen Dachfonds, der seinerseits in die drei Zielfonds UBS South East Recovery Fund, ING/AXA Greater London Fund und ING Lionbrook Property Fund investierte.

Der Sachverhalt der Entscheidung des Landgerichts Kassel gegen die Bonnfinanz AG

Bei dem Kläger handelt es sich um einen promovierten Volljuristen. Er hatte seinerzeit vor der streitgegenständlichen bereits mehrere geschlossene Beteiligungen bei der Bonnfinanz abgeschlossen. Es lag hinsichtlich der streitgegenständliche Beratung ein Beratungsprotokoll vor, in welchem die Punkte Altersvorsorge/Familienvorsorge, Vermögensaufbau und Teilnahme an Marktchancen angekreuzt wurden. Der Punkt Altersvorsorge wurde unterstrichen. In der Beweisaufnahme sagte der Berater aus, dass es dem Kläger auf Altesrvosroge besonders angekommen ist.

Landgericht Kassel: mangelhafte Beratung der Bonnfinanz hinsichtlich der Beteiligung am IVG-Fonds

Zwar sind in dem Beratungsprotokoll mehrere Risiken, auch das Totalverlustrisiko genannt. Dennoch sieht das Landgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten, da der Berater den Kläger aufgrund des im Vordergrund stehenden Anlageziels der Altersvorsorge eine Beteiligung an dem Fonds IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK hätte nicht empfehlen dürfen, weil es sich hierbei definitiv um eine spekulative Anlage handelt.

Anlageberater sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet

Die beratende Bank bzw. das Beratungsunternehmen ist zu einer anlager- und objektgerechten Beratung verpflichtet, wobei Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängen. Maßgeblich sind hier der Wissensstand des Kunden, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel, sowie die allgemeinen Risiken und die speziellen sich aus der Besonderheit des Anlageobjekts ergebenden Risiken wie bspw. Kurs-, Zins- oder Währungsrisiken. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wobei zwischen den allgemeinen Risiken und speziellen Risiken zu unterscheiden ist. Außerdem muss die Bank oder das Beratungsunternehmen über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich unterrichten. Indes muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte nur ex ante betrachtet vertretbar sein.

Wunsch des Kunden nach einer sicheren Geldanlage maßgeblich

Das Landgericht Kassel führt weiter aus, dass hierbei den Wünschen des Kunden zwingend zu beachten sind. Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein. Dabei verwies das Landgericht auf ein Urteil des BGH vom 24.04.2014 – III ZR 389/12.

Vorliegend stand als Anlageziel des Klägers klar und eindeutig die Altersvorsorge im Vordergrund. Dementsprechend hat der Berater im Beratungsprotokoll das Anlageziel Altersvorsorge/Familienvorsorge nicht nur angekreuzt, sondern das Wort Altersvorsorge sogar noch unterstrichen!

LG Kassel: Bei dem IVG-Fonds handelt es sich um eine spekulative Anlage

Der Anlageberater hätte in Kenntnis dieses für den Kläger im Vordergrund stehenden Anlageziels diesem eine Beteiligung an dem Fonds IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK aber gar nicht empfehlen dürfen, da es sich um eine spekulative Anlage handelte, so ausdrücklich das Landgericht Kassel in dem vorliegenden Urteil.

Bei einer Anlage zur Alterssicherung – wie vorliegend – darf der Berater dem Kunden keine risikoreiche Anlage empfehlen (BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09). Verletzt der Berater seine Aufklärungspflicht, kann der Kunde sich auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen und Schadensersatz verlangen. Der Kunde ist mithin im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er ohne die Beratungspflichtverletzung stehen würde.

Somit wurde die Bonnfinanz AG wie beantragt verurteilt. Dem Kläger wurde auch der entgangene Gewinn zugesprochen, weil erwiesen ist, dass der Kläger nicht die vorliegende, sondern eine sichere, der Altersvorsorge dienende Anlage gezeichnet hätte.

Fazit des Urteils des Landgerichts Kassel

Das Urteil stützt sich insoweit auf eine nicht anlegergerechte Beratung des Klägers. Besonders ist, dass das Landgericht Kassel ganz dezidiert argumentiert, dass es sich bei dieser Beteiligung um eine spekulative Anlage handelt und eine solche Anlage ist zur sicheren Altersvorsorge nicht geeignet.

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