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Kammergericht Berlin: Fehlerhafte Immobiliendarlehensverträge der DKB vom 11. Juni 2010 bis zum 12. Juni 2014 können noch heute widerrufen werden

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 14. November 2019

Fehlerhafte Immobiliendarlehensverträge der DKB: In vielen Immobilienkreditverträgen der Deutschen Kreditbank (DKB), die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geschlossen wurden, findet sich ein Fehler in den Widerrufsinformationen in Bezug auf die Nennung eines Postfachs. Das hat das Kammergericht Berlin in einem Hinweisbeschluss vom 4. März 2019 (Az. 8 U 74/17) bestätigt. Kunden der DKB haben deshalb noch heute die Möglichkeit, ihre Immobilienfinanzierung zu widerrufen. Erfahrungsgemäß findet sich der Fehler der DKB auch in Widerrufsinformationen anderer Banken. Daraus können Bankkunden erhebliche finanzielle Vorteile ziehen.

Der Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen

Viele Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen sind fehlerhaft und damit unwirksam. Fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrungen geben vielen Verbrauchern die Möglichkeit, noch viele Jahre nach Vertragsschluss einen Kredit vorzeitig aufzulösen. Für einen erfolgreichen Widerruf von Immobilienkrediten kommt es neben der falschen oder fehlenden Widerrufsinformation auch darauf an, wann der Vertrag geschlossen wurde. Allgemein kann der Widerrufsjoker bei Immobilienkreditverträgen gezogen werden, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geschlossen wurden.

Der vom Kammergericht Berlin festgestellte Fehler betrifft im speziellen Immobilienkreditverträge, die im dem Zeitraum vom 11. Juni 2010 bis zum 12. Juni 2014 abgeschlossen wurden. Zusätzlich erforderlich ist, dass in der Widerrufsinformation, welche für den Darlehensvertrag verwendet wurde, als Widerrufsadressat ein Postfach angegeben wird. Kunden der DKB, die ihren Baufinanzierungsvertrag zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 abgeschlossen haben, können diesen Vertrag in vielen Fällen noch heute widerrufen.

Fehlerhafte Immobiliendarlehensverträge der DKB – Postfach keine vollständige Anschrift

Die DKB verwendete fehlerhafte Widerrufsinformationen. Der Fehler liegt nach dem Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin darin, dass ein in der Widerrufsinformation genanntes Postfach oder einen Postfachanschrift keine sogenannte ladungsfähige Anschrift ist:

„b) Eine Postfachanschrift stellt keine „ladungsfähige Anschrift“ dar (…). Eine solche setzt vielmehr die Angaben einer Straße, Hausnummer und Postleitzahl voraus (…).“

Nach Ansicht des Kammergerichts umfasst eine ladungsfähige Anschrift Name, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und werde vom Gesetzbergers ausdrücklich gewünscht und gefordert. Dies ergäbe sich insbesondere aus den dazugehörigen Gesetzesmaterialien und auch aus dem Gestaltungshinweis der dazugehörigen Muster-Widerrufsinformation.

Keine vollständige Anschrift – Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen

In den Widerrufsinformationen eines Immobilienkreditvertrags musste nach geltendem Recht beschrieben werden, wem gegenüber genau der Widerruf erklärt werden muss. Ist in den Widerrufsinformation lediglich ein Postfach als Widerrufsadressat benannt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen:

„1. Eine durch eine Bank erteilte Widerrufsinformation entspricht nicht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und ist daher nicht geeignet, die Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 BGB a.F.) in Gang zu setzen, wenn in ihr anstatt einer ladungsfähigen (Haus)Anschrift die Angabe eines Postfachs der Bank erfolgt.“

Was bedeutet der Hinweisbeschluss für Kunden der DKB mit einem Baufinanzierungsvertrag?

Der Hinweisbeschluss des Kammergerichts Berlin hat Relevanz für eine Reihe von neuen Verträgen der DKB – und auch anderer Banken – aus den Jahren 2010 bis 2014. Danach könnte auch heute noch der Widerruf über die auf den Abschluss gerichtete Willenserklärung erklärt werden. In der Folge kann sich der Darlehensnehmer auch während der noch laufenden Zinsbindungsfrist vom Darlehen lösen. Zu beachten ist bei einem noch laufenden Darlehen, dass das Darlehen bei einem akzeptierten Widerruf zurückgezahlt werden muss.

Finanzielle Vorteile für Bankkunden durch den Widerruf

Durch einen wirksamen Widerruf können DKB-Kunden und Kunden weiterer Banken viel Geld sparen:

  • Sie können vorzeitig aus ihrer Immobilienfinanzierung aussteigen, ohne jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, wie im Falle einer Kündigung des Finanzierungsvertrages. So kann sich schnell eine erhebliche Ersparnis in Höhe von mehreren tausend Euro ergeben.
  • Gleichzeitig können Kunden das bisherige Darlehen dabei durch einen neuen Vertrag mit aktuellen, günstigeren Zinskonditionen ablösen. Die Marktzinsen sind heute wahrscheinlich günstiger als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
  • Zusätzlich zu den bereits geleisteten Darlehenszahlungen stehen dem Darlehensnehmer Zinsen (der sogenannte Nutzungswertersatz) in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf seine gesamten Darlehensleistungen (z.B. Darlehensrate, Sondertilgung) zu, die er bereits an den Darlehensgeber geleistet hat

Hinweis: Mit einem erfolgreichen Widerruf kann eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung sogar zurückgefordert werden. Hier lesen Sie mehr zum Thema: Widerruf Immobiliendarlehen.

Keine sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion – keine Heilung des Fehlers bei Verwendung der Muster-Widerrufsinformation

Bezüglich des Widerrufsjokers ist aus der Vergangenheit bekannt, dass sich manche Banken und Darlehensgeber auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen konnten, sofern die Bank die Muster-Widerrufsbelehrung eins zu eins übernommen und in dem Darlehnsvertrag verwendet hat. Danach war die Durchsetzbarkeit eines rechtzeitig erklärten Widerrufs kaum möglich.

Für den genannten Fall gilt nach Ansicht des Kammergerichts Berlin die Gesetzlichkeitsfiktion nicht, da die vorgenommene Änderung eine zu erhebliche Abweichung zum Muster darstellt. Somit kann sich die Bank nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen und der Widerruf ist durchsetzbar, sofern nicht andere Umstände entgegenwirken. Der Widerruf lohnt sich nach wie vor.

Fehlerhafte Immobiliendarlehensverträge der DKB – Nutzen Sie jetzt Ihre Chance nutzen und ziehen Sie den Widerrufsjoker und seine Vorteile

Sofern zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12 Juni 2014 ein Immobiliendarlehen bei der DKB abgeschlossen haben, können Sie Ihre Unterlagen kostenlos und unverbindlich von einem unserer spezialisierten Anwälte prüfen lassen. Nutzen Sie dafür den Online-Fragebogen.

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Nicht nur fehlerhafte Immobiliendarlehensverträge der DKB betroffen: Wenn Sie Ihren Immobilienkredit bei einer anderen Bank abgeschlossen haben, sollten Sie Ihren Vertrag ebenfalls prüfen lassen. Erfahrungsgemäß findet sich der Fehler der DKB auch in Widerrufsinformationen anderer Banken.

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