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Kanzlei AKH-H erstreitet Urteil wegen Widerruf eines Verbraucherdarlehens vor dem Landgericht Berlin
Veröffentlicht von Christopher Kress am 25. Juli 2017
In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 13.07.2017 hat das Landgericht Berlin festgestellt, dass von der Deutschen Kreditbank AG verwendete Widerrufsbelehrungen in zwei Immobiliardarlehensverträgen aus dem Jahr 2007 nicht gesetzeskonform und irreführend sind.
Urteil wegen Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Entscheidung des Gerichts
Die unseren Mandanten erteilten Widerrufsbelehrungen waren nicht ordnungsgemäß. Die von der Deutschen Kreditbank AG in den Belehrungen verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, belehrt den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Beginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihm lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginne; der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind.
Die von der DKB verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprechen nicht der Muster-Widerrufsbelehrung nach BGB-lnfoVO a.F. Schon das Weglassen der im Mustertext in Fettdruck enthaltenen Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ stellt einen erheblichen Eingriff dar. Dieser führt dazu, dass das Recht des Darlehensnehmers nicht hervorgehoben wird, wo hingegen die Pflichten durch Fettdruck der „Widerrufsfolgen“ herausgestellt werden. Das stellt eine unzulässige Hervorhebung der Folgen eines Widerrufs gegenüber dem Recht zum Widerruf dar.
Das Gericht stellte fest, dass der Widerruf unserer Mandanten wirksam war, was zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags führt. Den Klägern wurde zudem ein Nutzungsersatz gewährt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtliche Möglichkeiten für Darlehensnehmer trotz Beschränkung des Widerrufsrechts durch den Gesetzgeber
Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht beschränkt. Das Widerrufsrecht für zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossene Darlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist am 21. Juni 2016 erloschen. Bis zum 21. Juni 2016 haben tausende von Darlehensnehmern den Widerruf für Verträge, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, erklärt. Für Verbraucherverträge gilt das „Ewige Widerrufsrecht“ für Verträge ab 2002 noch immer, ebenso für Darlehen für so genannte „Verbundene Geschäfte“. Weiter können Immobiliendarlehen, die nach 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, mit dem Widerrufsjoker widerrufen werden. Dies ist besonders interessant für Darlehensnehmer, die für diese Kredite hohe Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt haben.
Darlehensnehmer sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche zeitnah durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.