0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Kanzlei ein weiteres Mal erfolgreich im Fundus Fonds 28

Veröffentlicht von Christopher Kress am 28. März 2012

Vor dem Oberlandesgericht Köln konnte unsere Kanzlei erneut ein anlegerfeindliches Urteil berichtigen lassen. In dem von unserer Kanzlei erstrittenen Berufungsurteil vom 22. März 2012 hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die beklagte Sparkasse Allgäu in zweiter Instanz zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung am Fundus Fonds 28 verurteilt und damit insoweit das zunächst klageabweisende Urteil des Landgerichts Aachen aufgehoben.

Fundus Fonds 28: Der Sachverhalt der Entscheidung

Der Kläger wurde von seiner Hausbank der Sparkasse Allgäu angesprochen ob er nicht Interesse an einer Geldanlage habe. Der Kläger wollte eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge. Der Bankberater empfahl dem Kläger daraufhin den Fundus Fonds 28. Die Sparkasse hatte allerdings für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision aus dem vom Anleger gezahlten Betrag erhalten über deren Erhalt und Höhe sie den Anleger nicht aufgeklärt hatte. Die Sparkasse argumentiert, dass es sich bei den unstreitig geflossenen Provisionen nicht um solche im Sinne der Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handeln würde. Zudem seien sämtliche Ansprüche des Klägers verjährt. Damit konnte die Beklagte nicht durchdringen.

Der 18. Zivilsenat des OLG Köln hat der Klage des Fundus Fonds 28 Anlegers auf die durch unsere Kanzlei eingelegte Berufung hin gegen das vorangegangene Urteil des Landgerichts Aachen in Höhe von 58.165 01 € stattgegeben und die beklagte Sparkasse insoweit zum Schadensersatz sowie zur Rückübertragung des Fundus-Fondsanteils verurteilt. In diesem Umfang wurde auch das zuvor ergangene negative Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen aufgehoben.

Unterbliebene Aufklärung über Provisionen berechtigt zur Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes

Der Senat stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag oblag der Sparkasse die Pflicht ihren Kunden über den Erhalt und die genaue Höhe der Provision aufzuklären – so das Gericht. Denn nur dadurch werde der Anleger in die Lage versetzt zu entscheiden ob die Sparkasse ihm den Fundus Fonds 28 auch oder nur deswegen empfiehlt weil sie selbst daran verdient. Die Bank hat aber die Pflicht diesen Interessenkonflikt aufzulösen. Damit setzt das OLG die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs konsequent um.

Wie die Landgerichte Stuttgart Koblenz Ingolstadt als auch die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln stellte das Oberlandesgericht Köln wiederholt fest, dass auch im Prospekt zum Fundus Fonds 28 nicht ausreichend über das „Ob“ und „Wie“ der Provision aufgeklärt wurde. Ansprüche des Klägers waren aus Sicht des entscheidenden Gerichts auch weder verjährt noch verwirkt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde jedoch im Urteil nicht zugelassen da nach Auffassung des Senats sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger geschlossener Fonds und korrigiert insoweit die „anlegerfeindliche“ Rechtsprechung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen. Es setzt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent um. Betroffenen Fundus-Fonds-Anlegern wird geraten deren in Betracht kommende Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Über unser Kontaktformular haben Fundus-Fonds-Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.