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Kanzlei AKH-H erstreitet obsiegendes Urteil zu Fundus Fonds 26 und 28

Veröffentlicht am 30. Mai 2012

Unsere Kanzlei hat vor dem Landgericht Oldenburg ein erstinstanzlich obsiegendes Urteil zum Fundus Fonds 26 und Fundus Fonds 28 erstritten. Die 3. Zivilkammer des Landgerichtes Oldenburg sah es mit Urteil vom 15.05.2012 als erwiesen an dass die Klägerin seinerzeit nicht ordnungsgemäß über das Provisionsinteresse der die Fundus Fonds Beteiligungen vermittelnden Landessparkasse zu Oldenburg aufgeklärt wurde.

Urteil zu Fundus Fonds 26 und 28: Sachverhalt und Entscheidung

Die Klägerin erwarb in den Jahren 1992 und 1993 die beiden geschlossenen Immobilienfonds Fundus 26 und Fundus 28 jeweils in Höhe von 100.000 DM zzgl. 5%igem Agio. Der Erwerb ging auf zuvor erfolgte Anlageberatungen der Landessparkasse zu Oldenburg zurück.

Die Klägerin wollte ihr geerbtes Geld anlegen. Dass die Beklagte bei der Vermittlung der Fundus Fonds Beteiligungen ein eigenes Provisionsinteresse hatte und damit gerade nicht ausschließlich im Interesse der Klägerin handelte, wurde ihr jedoch nicht ordnungsgemäß offengelegt.

Das Gericht ging vom Abschluss eines Beratungsvertrages aus. Aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebe sich die Pflicht der Beklagten, ungefragt über das bestehende Provisionsinteresse der Bank und damit nicht nur über das grundsätzliche „Ob“ des Provisionsanspruchs, sondern auch über dessen genaue Höhe aufzuklären.

Das Gericht hat mit überzeugender Argumentation dargelegt, dass weder der Emissionsprospekt des Fundus Fonds 26 noch der Emissionsprospekt des Fundus Fonds 28 hierüber ausreichend aufklärt und sich dabei an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert. Es hat ferner festgestellt, dass eine entsprechende Aufklärung auch durch den damaligen Anlageberater nicht erfolgt ist.

Folgerichtig hat es nicht nur entschieden, dass die Beteiligungen rückabzuwickeln sind, sondern auch, dass der Klägerin der entgangene Gewinn in der Höhe zuzusprechen ist. Insgesamt wurden der Klägerin rund 170.000 € Schadensersatz zugesprochen. Die seinerzeit erzielten Steuervorteile wurden nicht in Abzug gebracht. Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin hat die 3. Zivilkammer nicht angenommen.

Fazit zum Urteil

Das Urteil reiht sich hinsichtlich des Fundus Fonds 28 in eine ganze Reihe von erfolgreichen – von unserer Kanzlei erstrittenen – Urteilen wegen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen ein. Hinsichtlich des Fundus Fonds 26 handelt es sich hingegen um das erste von unserer Kanzlei erstrittene Urteil zu diesem Fundus Fonds. Insofern werden die Anlegerinteressen der Fundus Fonds Anleger gerade durch dieses Urteil weiter gestärkt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.