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Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstreitet weitere positive Entscheidung für Medico Anleger
Veröffentlicht von Marco Albrecht am 12. November 2013
An gleicher Stelle hatten wir bereits über das zugunsten eines Medico 39 Anlegers seitens der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittene Urteil berichtet. Gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Augsburg hatte die beklagte Bonnfinanz AG zwischenzeitlich Berufung eingelegt. Die Berufung wurde nun durch das angerufene OLG München zurückgewiesen.
Sachverhalt zum Urteil für Medico Anleger
Der Kläger wandte sich im Jahr 1997 an die Bonnfinanz AG um über die Möglichkeiten einer Kapitalanlage beraten zu werden. Aufgrund der Darstellungen eines Mitarbeiters der Bonnfinanz AG in der nachfolgenden Beratung entschloss sich der Kläger dann zur Zeichnung des Medico Fonds 39 in Höhe von 40.000 DM. Die Beteiligungssumme wurde zu 100% fremdfinanziert. Der Kläger stellte dann in der Folge fest dass er nicht anlage- und anlegergerechte beraten wurde und ihm die bestehenden Risiken nicht ordnungsgemäß offenbart wurden. Er reichte Klage beim Landgericht Augsburg ein und strebte eine Rückabwicklung seiner Beteiligung an.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit Datum vom 06.06.2013 hat die 32. Kammer des Landgerichts Augsburg die Bonnfinanz AG zur Rückabwicklung einer Beteiligung am Medico 39 verurteilt. Dem Kläger wurde ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.606 34 € nebst Zinsen sowie Freistellung von den Verbindlichkeiten eines zur Finanzierung der Beteiligung abgeschlossenen Darlehens zugesprochen.
Das Landgericht Augsburg sah es nach Anhörung des Klägers und des Beraters als erwiesen an dass der Kläger während der damaligen Anlageberatung nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken insbesondere die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung aufgeklärt wurde. Ebenso war es nicht davon überzeugt dass der damalige Berater den Emissionsprospekt so rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben hat dass der Kläger noch die Möglichkeit hatte diesen inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Folgerichtig hat das Landgericht Augsburg die Bonnfinanz AG verurteilt dem Kläger den aus der Beteiligung am Medico 39 erlittenen Schaden zu ersetzen und ihn von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem diesbezüglich abgeschlossenen Darlehensvertrag freizustellen.
Berufung gem. §522 ZPO zurückgewiesen:
Die Bonnfinanz AG hat gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt um die Entscheidung aufheben zu lassen. Das Oberlandesgericht hielt die Entscheidung aus Augsburg für rechtmäßig und wies die Berufung mit einstimmigen Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 ZPO zurück.
Die Bonnfinanz AG hat noch die Möglichkeit gegen den Beschluss des OLG München die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Über den weiteren Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.