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Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstreitet weitere positive Entscheidung für Medico Anleger

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 12. November 2013

Justitia-gezeichnet

An gleicher Stelle hatten wir bereits über das von der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittene Urteil zugunsten eines Anlegers des geschlossenen Immobilienfonds Medico 39 berichtet. Gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Augsburg hatte die beklagte Bonnfinanz AG zwischenzeitlich Berufung eingelegt. Die Berufung wurde nunmehr vom angerufenen OLG München zurückgewiesen.

Sachverhalt zum Urteil für Medico Anleger

Der Kläger wandte sich 1997 an die Bonnfinanz AG, um sich über die Möglichkeiten einer Kapitalanlage beraten zu lassen. Aufgrund der Ausführungen eines Mitarbeiters der Bonnfinanz AG in dem sich anschließenden Beratungsgespräch entschloss sich der Kläger, den Medico Fonds 39 in Höhe von 40.000 DM zu zeichnen. Die Beteiligungssumme wurde zu 100 % fremdfinanziert. Der Kläger stellte später fest, dass er nicht anleger- und anlagegerecht beraten und ihm die bestehenden Risiken nicht ordnungsgemäß offengelegt worden seien. Er erhob beim Landgericht Augsburg Klage auf Rückabwicklung seiner Beteiligung.

Die Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 06.06.2013 hat die 32. Kammer des Landgerichts Augsburg die Bonnfinanz AG zur Rückabwicklung einer Beteiligung am Medico 39 verurteilt. Dem Kläger wurde ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.606,34 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von den Verbindlichkeiten aus einem zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Darlehen zugesprochen.

Das Landgericht Augsburg sah es nach Anhörung des Klägers und des Beraters als erwiesen an, dass der Kläger bei der damaligen Anlageberatung nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken, insbesondere die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung, aufgeklärt worden war. Es war auch nicht davon überzeugt, dass der damalige Berater den Emissionsprospekt so rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben hatte, dass der Kläger noch die Möglichkeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Folgerichtig hat das Landgericht Augsburg die Bonnfinanz AG verurteilt, dem Kläger den aus der Beteiligung am Medico 39 entstandenen Schaden zu ersetzen und ihn von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem insoweit geschlossenen Darlehensvertrag freizustellen.

Berufung gem. §522 ZPO zurückgewiesen

Die Bonnfinanz AG hat gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt um die Entscheidung aufheben zu lassen. Das Oberlandesgericht hielt die Entscheidung aus Augsburg für rechtmäßig und wies die Berufung mit einstimmigen Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 ZPO zurück.

Die Bonnfinanz AG hat noch die Möglichkeit gegen den Beschluss des OLG München die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.