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Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet Urteil für geschädigten Anleger des Fonds Hanseatica Nr. 1

Veröffentlicht von Christopher Kress am 25. November 2013

In dem von unserer Kanzlei erstrittenem Urteil vom 30.10.2013 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe Außenstelle Freiburg die Bonnfinanz AG für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadenersatz und damit zur sogenannten Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers an der Hanseatica Europa Immobilienfonds Fonds Nr. 1 GmbH & Co. KG verurteilt.

Fonds Hanseatica Nr. 1 – Urteil für geschädigten Anleger: Sachverhalt und Entscheidung

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von dem Anlageberater der  Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Hanseatica Fonds Nr. 1 empfohlen. Im Rahmen der Beratung hat der Berater der Bonnfinanz AG den Kläger nicht über Risiken und Nachteile die mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds einhergehen aufgeklärt. Insbesondere fand keine Aufklärung über die fehlende bzw. stark eingeschränkte Übertragbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds statt.

In erster Instanz vor dem Landgericht Konstanz wurde die Klage gegen die Bonnfinanz AG   wegen kenntnisabhängiger Verjährung zurückgewiesen. Das OLG Karlsruhe sprach dem Kläger nun die Primärforderung in voller Höhe zu und hat festgestellt dass eine Verjährung der Ansprüche des Klägers nicht eingetreten ist. Das OLG  Karlsruhe ist der Auffassung dass das Landgericht Konstanz die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Abs. 4 S. 1 EGBGB nicht beachtet hat und deshalb fehlerhaft von dem Eintritt der Verjährung schon im Jahr 2007 ausgegangen ist.

Auch aufgrund einer Beteiligung des Klägers an einem ITAG Fonds der im Jahre 2005 in die Insolvenz ging konnte das OLG Karlsruhe nicht feststellen dass der Kläger im Zusammenhang mit der Zeichnung der ITAG-Anlage und deren anschließenden Vermögensverfall die für die Erhebung einer Feststellungsklage genügende Kenntnis erhalten hat bzw. sich grob fahrlässig in Unkenntnis darüber befand dass er auch im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Hanseatica Beteiligung von dem Berater der Beklagten hinsichtlich der Verkäuflichkeit der Beteiligung fehlerhaft beraten worden war.

Der 13. Zivilsenat des OLG Karlsruhe geht davon aus dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist wobei sich die Beklagte das Handeln ihres  Beraters über § 278 BGB zurechnen lassen muss.

Der Senat ist der Auffassung, dass der Berater der Beklagten den Kläger unter Beachtung der für eine Anlageberatung geltenden Maßstäbe jedenfalls hinsichtlich der Fungibilität der beabsichtigten Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds fehlerhaft beraten hat weil er den Kläger nicht darauf hingewiesen hat dass einer Anteilsveräußerung gemäß Gesellschaftsvertrag alle übrigen Anleger zustimmen müssen. Damit bestand neben den allgemeinen Risiken der Veräußerbarkeit eines derartigen Immobilienfondsanteils auf einem nicht geregelten Zweitmarkt das zusätzliche Risiko dass eine Veräußerung des Anteils an der fehlenden Zustimmung aller übrigen Anleger scheiterte. Dabei war dieser Punkt wegen der Kombination der Zeichnung des Fondsanteils zusammen mit der Aufnahme eines Kredits von besonderer Bedeutung. Unabhängig davon ob der Kläger seinerzeit wegen der ihm positiv geschilderten Renditeaussichten der Anlage davon ausging das Darlehen mit den Ausschüttungen zurückführen zu können musste er auf das Risiko hingewiesen werden dass bei einer weniger positiven Entwicklung wie sie tatsächlich eingetreten ist das Risiko bestand dass das Darlehen nicht aus einem Veräußerungserlös der Beteiligung zurückgeführt werden konnte. Dieses gravierende Risiko das sich auch tatsächlich verwirklicht hat hat der Berater nicht angesprochen als er nach seiner Aussage nur die Veräußerung auf einem noch nicht einmal installierten Zweitmarkt ansprach.

In seiner Entscheidung vertritt das OLG Karlsruhe die Ansicht dass eine Aufklärung des Klägers über dieses Risiko auch nicht durch die Übergabe des Fondsprospekts erfolgt ist.
Der Senat verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des OLG Düsseldorf (BGH Urteil vom 24.09.2012 – IV ZR 71/11 und BGH Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 83/06). Danach kann auch bei zutreffenden und ausreichenden Prospektangaben über die Chancen und Risiken einer Anlage eine Pflichtverletzung des Beraters vorliegen wenn dieser im Beratungsgespräch eine abweichende Darstellung der Risiken vornimmt und damit ein Bild zeichnet das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert bzw. tatsächlich bestehende Gefahren unzulässig verharmlost und zutreffende schriftliche Warnhinweise fälschlich relativiert (OLG Düsseldorf VersR 2005 62 63 ).
Vorliegend hat der Berater der Beklagten dem Kläger erklärt die Beteiligung könne über einen Zweitmarkt veräußert werden und hat damit gegenüber dem Kläger den Eindruck erweckt er könne sich auch vor Beendigung der vorgesehenen langen Laufzeit von der Beteiligung trennen. Damit hat er den Risikohinweis im Prospekt entwertet.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Fazit zum Urteil

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe stärkt die Interessen der Anleger in besonderem Maße gerade im Hinblick auf eine genaue Aufklärung darüber inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Beteiligungen an geschlossenen Fonds veräußerbar sind. Das Gericht hat sich im Rahmen seiner Entscheidung intensiv damit auseinandergesetzt durch welche genauen Umstände die Veräußerung einer Beteiligung am Hanseatica Fonds Nr. 1 erschwert wird und kommt dabei zu dem Ergebnis dass der bloße Hinweis auf einen Zweitmarkt nicht ausreicht um die Schwierigkeiten einer Veräußerbarkeit darzustellen.

Eine solche Aufklärung des Klägers konnte im konkreten Fall auch nicht durch Übergabe des Emissionsprospektes erfolgen da der Berater der Beklagten den darin enthaltenen entsprechenden Hinweis durch mündliche Erklärungen entwertet hat und gegenüber dem Kläger den Eindruck erweckt er könne sich auch vor Beendigung der vorgesehenen langen Laufzeit von der Beteiligung trennen. Der Senat geht hierbei vom Vorrang des gesprochenen Wortes aus.