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Keine anlegergerechte Beratung: Merck Fink Privatbankiers zum Schadenersatz verurteilt

Veröffentlicht von Martin Wolff am 21. November 2019
Aktualisiert am 5. Februar 2025
Entscheidung-Richterhammer

Die Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann hat erneut ein Urteil für eine geschädigte Anlegerin eines Schiffsfonds erstritten. In dem Urteil vom 08.11.2019 hat das Landgericht Stuttgart die Merck Fink Privatbankiers AG zum Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an der Briese Schiffahrts GmbH & Co. KG MS „Pilsum“ verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. „Dieser Fall hat einmal mehr gezeigt, dass Beratern bei der Vermittlung solcher Kapitalanlagen in vielen Fällen weder das Wesen der Ausschüttung noch die Bedeutung der Haftung klar ist“, sagt Christopher Kress, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Esslinger Kanzlei AKH-H.

Merck Fink Privatbankiers zum Schadenersatz verurteilt: Der Sachverhalt und Entscheidung

Der Klägerin wurde von einem Anlageberater der Merck Fink Privatbankiers AG eine Beteiligung an dem Schiffsfonds Briese Schiffahrts GmbH & Co. KG MS „Pilsum“ empfohlen. Im Rahmen der Beratung klärte der Berater der beklagten Bank die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die Haftungsrisiken gemäß § 172 Abs. 4 HGB auf. Diese führen dazu, dass Ausschüttungen gegebenenfalls wieder zurückgezahlt werden müssen.

Das Landgericht Stuttgart hat der Klägerin den Hauptanspruch in voller Höhe zugesprochen und festgestellt, dass die beklagte Bank ihre Pflicht verletzt hat, die Klägerin über die mit der Beteiligung verbundenen Haftungsrisiken aufzuklären.

Keine Aufklärung über Wideraufleben der Haftung

Das Gericht stützt seine Entscheidung insoweit auf die Rechtsprechung des BGH, wonach grundsätzlich über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufzuklären ist. Dies gilt auch für einen Treugeber, der dem Rückgriff des Treuhandkommanditisten ausgesetzt ist. Im vorliegenden Fall ist eine solche Aufklärung der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erfolgt. Zwar enthält der Emissionsprospekt eine inhaltlich zutreffende Aufklärung, unter anderem über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung. Der Emissionsprospekt wurde der Klägerin jedoch zu spät, nämlich erst am Tag der Zeichnung, ausgehändigt. Der Bankberater der Klägerin konnte im Rahmen seiner Zeugenvernehmung keine Angaben dazu machen, ob er die Klägerin über die Haftung aufgeklärt hat. In den bei der Beratung verwendeten Risikohinweisen fehlten die Haftungsrisiken.

Das Gericht ist auch der Ansicht, dass die pflichtwidrige Beratung für den entstandenen Schaden ursächlich ist. Die Klägerin kann sich insoweit auf die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen: Es wird vermutet, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung die Beteiligung an dem Fonds nicht gezeichnet hätte. Den Gegenbeweis, um die Vermutung auszuräumen, konnte die beklagte Bank nicht erbringen.

Was Anleger geschlossener Fonds tun können

Geschädigten Anlegern von Schiffsfonds und geschlossenen Fonds im Allgemeinen empfehlen wir, ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Neben einer unterbliebenen Aufklärung über Provisionen kann eine nicht anlegergerechte Beratung vor der Investition in einen geschlossenen Schiffsfonds insofern vorliegen, als Anleger über die Risiken einer Schiffsbeteiligung nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Beispiele hierfür sind das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung, hohe Weichkosten, Fremdwährungsrisiken oder das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung.

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Foto Martin Wolff

Autor

Martin Wolff, Jurist, Diplom-Jurist (Univ. Tübingen)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann