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Keine anlegergerechte Beratung: Landgericht Stuttgart verurteilt Merck Fink Privatbankiers AG zu Schadenersatz und Rückabwicklung der Beteiligung an der Briese Schiffahrts GmbH & Co. KG MS „Pilsum“

Veröffentlicht von Martin Wolff am 21. November 2019

Die Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann hat erneut ein Urteil für eine geschädigte Anlegerin eines Schiffsfonds erstritten. In dem Urteil vom 08.11.2019 hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart die Merck Fink Privatbankiers AG auf Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an der Briese Schiffahrts GmbH & Co. KG MS „Pilsum“ verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Dieser Fall hat einmal mehr gezeigt, dass Beratern bei der Vermittlung solcher Kapitalanlagen in vielen Fällen weder das Wesen der Ausschüttung noch die Bedeutung der Haftung klar ist“, sagt Ioannis Gavanidis, Rechtsanwalt der Esslinger Kanzlei AKH-H.

Der Sachverhalt zum Fall Briese Schiffahrts GmbH & Co. KG MS „Pilsum“

Der Klägerin wurde von einem Anlageberater der Merck Fink Privatbankiers AG eine Beteiligung am Schiffsfonds Briese Schiffahrts GmbH & Co. KG MS „ Pilsum“ empfohlen. Im Rahmen der Beratung hat der Berater der beklagten Bank die Klägerin nicht ordnungsgemäß auf die Haftungsrisiken gem. § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen. Diese führen dazu, dass Ausschüttungen gegebenenfalls zurückbezahlt werden müssen.

Die Entscheidung des Gerichts: keine anlegergerechte Beratung

Das Landgericht Stuttgart sprach der Klägerin die Primärforderung in voller Höhe zu und hat festgestellt, dass die beklagte Bank ihre Pflicht verletzt hat, die Klägerin über die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Beteiligung aufzuklären.

Insoweit stützt das Gericht seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des BGH, wonach grundsätzlich über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufzuklären ist. Dies gilt auch bei einem Treugeber, der dem Rückgriff des Treuhandkommanditisten ausgesetzt ist.
Im vorliegenden Fall hat eine solche Aufklärung der Klägerin, dem Ergebnis der Beweisaufnahme zufolge, nicht stattgefunden. Zwar enthält der Emissionsprospekt eine inhaltlich zutreffende Aufklärung, unter anderem über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung. Der Emissionsprospekt ist der Klägerin aber zu spät, nämlich erst am Tag der Zeichnung, ausgehändigt worden. Der Bankberater der Klägerin konnte im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge keine Angaben dazu machen, ob er die Klägerin bezüglich der Haftung informiert hatte. Die Haftungsrisiken fehlten in den während der Beratung verwendeten Risikohinweisen.

Das Gericht ist auch der Ansicht, dass die pflichtwidrige Beratung für den entstandenen Schaden ursächlich ist. Die Klägerin kann sich insoweit auf die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen: Es wird vermutet, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung die Beteiligung an dem Fonds nicht gezeichnet hätte. Den Gegenbeweis, um die Vermutung auszuräumen, konnte die beklagte Bank nicht erbringen.

Fazit zur Entscheidung

Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart stärkt die Interessen der Anleger in besonderem Maße, gerade im Hinblick auf eine genaue Aufklärung über die Risiken von Kapitalanlagen insbesondere im Hinblick auf die Aufklärung von Haftungsrisiken.

Was Anleger geschlossener Fonds tun können

Geschädigten Anlegern von Schiffsfonds und geschlossenen Fonds im Allgemeinen empfehlen wir, ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Neben einer unterbliebenen Aufklärung über Provisionen kann eine nicht anlegergerechte Beratung vor der Investition in einen geschlossenen Schiffsfonds insofern vorliegen, als Anleger über die Risiken einer Schiffsbeteiligung nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Beispiele hierfür sind das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung, hohe Weichkosten, Fremdwährungsrisiken oder das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung.

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Foto Martin Wolff

Autor

Martin Wolff, Jurist, Diplom-Jurist (Univ. Tübingen)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann