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KGAL Alcas 184 PropertyClass Österreich 4 – Landgericht Frankfurt am Main verurteilt Commerzbank AG zu Schadensersatz
Veröffentlicht von Marco Albrecht am 26. März 2018

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann geführten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurde die Commerzbank AG mit Urteil vom 20.03.2018 zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung verurteilt. Die Commerzbank hat einen Betrag in Höhe von 6.638,83 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an den Kläger zu zahlen. Die Commerzbank AG ist darüber hinaus verpflichtet, die klagende Partei von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die sich aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung a. Fonds KGAL Alcas 138 PropertyClass Österreich 4 ergeben. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Rückforderung von Ausschüttungen.
Der Fonds KGAL Alcas 184 PropertyClass Österreich 4
Hintergrund des Verfahrens war eine Beteiligung des Klägers an dem KGAL Alcas 184 PropertyClass Österreich 4, einem geschlossenen Immobilienfonds. An diesem Fonds konnten sich Anleger als Direktkommanditisten oder Treuhandkommanditisten beteiligen. Der Fonds besteht aus insgesamt zwei Büroimmobilien am Standort Wien, der Immobilie Allianz Hauptverwaltung und dem aus zehn Bürogebäuden bestehenden Businesspark TownTown. Die abgeschlossenen Mietverträge hatten zum Zeitpunkt der Prospektierung eine Restlaufzeit von 10 Jahren. Das Gesamtinvestitionsvolumen ohne Agio betrug EUR 123.263.687, das Kommanditkapital zuzüglich Agio EUR 57.700.000. Die Fremdkapitalquote lag bei 52,8 %.
Der Kläger zeichnete nach vorheriger Beratung über die Beklagte bzw. die Dresdner Bank AG eine Beteiligung an dem Fonds in Höhe von 10.000 € zzgl. 5 % Agio. Die Beratung erfolgte seinerzeit telefonisch. Aufgrund der Beratung durch die Beklagte und der Zeichnungsempfehlung des Beraters entschied sich der Kläger für den Fonds. Der Kläger fühlte sich später von der Beklagten falsch beraten und verlangte Schadensersatz und Rückabwicklung. Dabei ging es dem Kläger insbesondere darum, dass er bei der damaligen Beratung nicht ordnungsgemäß über bestehende Risiken und Nachteile sowie anfallende Provisionen aufgeklärt worden sei. Nachdem die Commerzbank zu außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen nicht bereit war, erhob unser Mandant Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main.
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main
Das Gericht hat den Kläger in zwei Terminen persönlich angehört und auch den damaligen Berater zum Sachverhalt befragt. Nach der Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Kläger jedenfalls nicht ordnungsgemäß über die anfallenden Provisionen aufgeklärt worden war. Der Commerzbank AG ist es nicht gelungen, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen. Gleiches gilt für die Frage der Verjährung. Auch hier konnte die Commerzbank das Gericht nicht von einer positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers überzeugen. Folgerichtig wurde die Commerzbank AG zu Schadensersatz, Rückabwicklung und Freistellung von etwaigen wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt. Steuervorteile wurden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Recht nicht in Abzug gebracht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Commerzbank kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung einlegen. Das Berufungsverfahren würde dann vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main stattfinden.
Die Begründung des Gerichts
Die Entscheidung beruht auf einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über die anfallenden Provisionen. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die Frage der Kausalität nicht entscheidend darauf ankommt, was letztlich den Ausschlag für die Klageerhebung gegeben hat. Der Kläger habe insoweit im Rahmen seiner ersten Anhörung angegeben, dass er die Beklagte in Anspruch genommen habe, weil die Ergebnisse nicht den damaligen Vorstellungen und Aussagen entsprochen hätten.
Auch wenn das Gericht bei der Frage der Kausalität letztlich davon überzeugt war, dass dem Kläger die Frage der Provisionen und deren konkrete Höhe nicht gleichgültig war, reicht bei einer unstreitigen Pflichtverletzung eine Beweislastentscheidung für ein erfolgreiches Urteil aus. Die beratende Bank oder Sparkasse muss im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast das Gericht zumindest von einem der beiden Punkte Kausalität oder Verjährung überzeugen. Zweifel des Gerichts gehen eindeutig zu Lasten der beratenden Bank oder Sparkasse.
Da die Banken und Sparkassen der prozessualen Wahrheitspflicht unterliegen, können sie eine Pflichtverletzung hinsichtlich der angefallenen Provisionen häufig nicht ernsthaft bestreiten. Schließlich bedürfte es hierzu eines entsprechenden Vortrags, dass der Berater oder die Beraterin sowohl über das Ob als auch über die konkrete Höhe der angefallenen Provisionen aufgeklärt hat. Da Berater und Beraterinnen häufig über die konkrete Höhe der Provisionen im Unklaren gelassen werden oder es jedenfalls nicht zur Aufklärungsroutine gehörte, diesen Aspekt in der Beratung aktiv anzusprechen, liegt insoweit häufig eine unstreitige Pflichtverletzung vor. Die Erfolgsaussichten einer Klage steigen in diesen Fällen erheblich. Voraussetzung ist freilich, dass dem Anleger die Provisionen der Bank oder Sparkasse nicht gleichgültig waren und vor Klageerhebung auch keine mehr als dreijährige positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis bestand
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