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Klagen gegen Tesla: Geld zurück aufgrund Qualitätsmängel und falscher Versprechen

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 10. August 2022

Plug-in-Hybrid

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat beim Landgericht Berlin Klage gegen den Automobilhersteller Tesla eingereicht. Der vzbv wirft Tesla Verstöße gegen den Datenschutz und irreführenden Umweltaussagen zur CO-Ersparnis des E-Autos Model 3 vor. In der jüngeren Vergangenheit haben Probleme mit der Batterie-Reichweite und Qualitätsmängel zu Klagen betroffener Teslafahrer*innen geführt, die Gerichte auch bereits verbraucherfreundlich entschieden haben. Auch andere Hersteller sehen sich bei Elektro, Hybrid- und Plug-in-Hybridautos verstärkt Kritik ausgesetzt, denn bei diesen Autos zeichnet sich eine Kluft zwischen Prüfstands- und Straßenwerten ab. Als spezialisierte Kanzlei für Verbraucherschutz unterstützen wir Betroffene bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Irreführende Umweltaussagen und unterlassene Informationen zum Datenschutz

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Klage gegen den Autobauer Tesla eingereicht (Az. 52 O 242/22). Der Verband wirft Tesla unter anderem vor, irreführende Werbeaussagen zur Umweltfreundlichkeit seiner E-Autos getroffen zu haben. Der Hersteller werbe konkret beim Model 3 mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km. Vielen Käufern und Käuferinnen ist jedoch nicht klar, dass sie durch den Kauf eines solchen Autos den CO2-Ausstoß insgesamt gar nicht verringern, denn im Rahmen des sogenannten Emissionshandels verkauft Tesla Emissionsrechte an andere Hersteller, deren Fahrzeuge die geltenden Grenzwerte überschreiten. Diese dürfen die durch Teslaautos eingesparten Emissionen zusätzlich ausstoßen. Die Information dazu erhalten Tesla-Käufer*innen lediglich auf den hinteren Seiten im englischsprachigen Umweltverträglichkeitsbericht, der online abrufbar ist.

Probleme gibt es laut vzbv auch beim Datenschutz. Der sogenannte Wächter-Modus zeichnet bei geparkten Autos permanent die Umgebung des Fahrzeuges auf. So könnten auch Passanten involviert sein, die zufällig am Auto vorbeilaufen. Theoretisch müsste von diesen eine Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeholt werden. In der Praxis sei eine rechtskonforme Nutzung des Wächter-Modus so nicht möglich.

Klagen gegen Tesla: Batterie-Reichweite, Qualitätsmängel und irreführender Werbung

Andere Probleme mit Teslaautos zum Beispiel mit der Akkukapazität oder Qualitätsmängeln führten bereits zu erfolgreichen Klagen betroffener Teslafahrer‘*innen.

  • Vorwürfe wegen Reduzierung der Batterie-Reichweite: Seit 2019 sieht sich der Autobauer mit Vorwürfen konfrontiert, er habe die Reichweite der Batterie und auch die Ladeleistung nach einem Software-Update reduziert. Früheren Käufern des Models S wurde in den USA in der Folge ein Angebot in Höhe von 625,- USD gemacht. In Norwegen verurteilte ein Gericht Tesla dazu, betroffenen Kunden und Kundinnen rund 13.000,- Euro zu zahlen (Bericht des Online Magazins Nettavisen vom 21.05.2021). Auch hier ging es um das Auto Model S der Jahre 2013-2015. Die Betroffenen hatten nach einem Software-Update eine schlechtere Akkulaufzeit und Ladeleistung festgestellt.
  • Irreführende Werbung: Bereits in der Vergangenheit musste sich Tesla wegen irreführender Werbung, in diesem Fall in Bezug auf Werbeaussagen zum Fahrassistenzsystem mit dem Begriff „Autopilot“ vor Gericht verantworten. Das Landgericht München I untersagte dem Automobilhersteller unter anderem die Nutzung des Begriffs „Autopilot “ (Urteil vom 14.07.2020, Az. 33 O 14041/19). Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
  • Qualitätsmängel: Das Landgericht Darmstadt hat die Tesla Germany GmbH dazu verurteilt, einem Kunden knapp 67.000,- Euro zahlen. Der Kunde gibt im Gegenzug das Auto, einen Tesla Model 3, zurück (Urteil vom 21.02.2022, Az. 26O490/20). Der Kläger zog vor Gericht, weil ein für autonomes Fahren eingebautes Modul fehlerhaft war. Wichtig für alle Betroffenen sind die Ausführungen des Gerichts zur Laufleistung. Grundsätzlich gilt: Je niedriger die Laufleistung angesetzt wird, desto höher die Nutzungsentschädigung und somit auch geringer der mögliche Schadensersatz. Tesla hatte im Verfahren vorgetragen, die die Lebenslaufleistung eines solchen Autos betrage wie bei einem Verbrenner 250.000 – 300.000 km. Das sah das Gericht anders und bezog sich auf die Aussage von Elon Musk, der die Lebensdauer von Teslas bei 800.000 km einschätzt.
    Auch das Landgericht München I verurteilte den Autohersteller Tesla, einer Kundin den Großteil des Kaufpreises eines Tesla Model X zurückzuerstatten. Auch in diesem Fall ging es um Fehler im Zusammenhang mit dem Fahrassistenzsystem Autopilot. Einem Bericht des Spiegels zufolge wertete das Gericht den Autopilot „als unzuverlässig und massive Gefährdung im Stadtverkehr“.

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