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Landgericht Chemnitz zur Unwirksamkeit von PKV-Beitragserhöhungen der Münchner Verein Krankenversicherung

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 28. März 2024

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Das Landgericht Chemnitz hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zur Rückforderung von PKV-Beitragserhöhungen entschieden, dass die Beitragsschreiben der Münchener Verein Krankenversicherung teilweise unwirksam sind (Urteil vom 18.03.2024, Az. 5 0 1463/21, noch nicht rechtskräftig). Unser Mandant erhält rund 1.000,- Euro nebst Zinsen der auf die unwirksamen Erhöhungen der Münchener Verein Krankenversicherung a.G. gezahlten Beiträge zurück.

PKV-Beitragserhöhungen der Münchner Verein Krankenversicherung

Unser Mandant und seine Ehefrau waren bei der Münchner Verein Krankenversicherung in verschiedenen Tarifen versichert. Über Beitragsanpassungen wurde er von der Versicherung vorab durch Mitteilungsschreiben informiert. Er klagte auf Rückzahlung der Beitragserhöhungen, da die erforderliche Mitteilung der Berechnungsgrundlagen für die Beitragserhöhung nicht in der gebotenen Deutlichkeit erfolgt sei.

Das Landgericht Chemnitz hielt die Klage für teilweise zulässig und begründet. Es stellte fest, dass ein Teil der Beitragserhöhungen formell unwirksam war, da die Mitteilungen an den Kläger nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Das Gericht betonte, dass für die formelle Wirksamkeit einer Beitragserhöhung nicht nur die Angabe der Berechnungsgrundlage erforderlich sei, sondern auch, dass die Änderung auf einer gesetzlichen Regelung beruhe und nicht etwa auf dem individuellen Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer freien Entscheidung des Versicherers.

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Versicherte müssen nicht jede Beitragserhöhung ungeprüft hinnehmen. Wir empfehlen, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen rechtlichen Rat einzuholen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Ist die PKV-Beitragserhöhung unwirksam, können zu viel gezahlte Beiträge der letzten Jahre rückwirkend erstattet werden. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nach Erhalt des Prüfergebnisses entscheiden Sie, ob wir die Erstattungsansprüche für Sie geltend machen sollen.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann