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Urteil zum CFB Fonds 168: Landgericht Frankfurt verurteilt Commerzbank AG zum Schadensersatz

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Commerzbank AG auf Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am CFB Fonds 168, CFB-Schiffsfonds Twins 2, NAUTESSA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD MARITA“ KG und NAULUMO Schiffsbetriebs-Gesellschaft mbH & Co. MS „MAERSK NOTTINGHAM“ KG, verurteilt. Das Urteil vom 13.09.2019 (Az. 2-21 O 250/18) ist noch nicht rechtskräftig.
Bemerkenswert an diesem Fall ist, dass die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann für ihre Mandantin ein schnelles Urteil ohne Beweisaufnahme erreichen konnte. Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt genügt die Beklagte den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag zur rechtzeitigen Prospektübergabe nicht, wenn sie lediglich bestreitet, dass die Klägerin den Prospekt nicht vor Zeichnung erhalten hat. Für Anleger in Schadensersatzprozessen bedeutet dies, dass sich Banken auch im Prozess nicht aus der Verantwortung stehlen können. Ein bloßes Achselzucken, also ein pauschales Bestreiten, reicht vor Gericht nicht aus.
Urteil zum CFB Fonds 168: Der Sachverhalt zum Fall
Die Klägerin hatte sich im Juli 2008 wegen der Anlage eines Geldbetrages an die damalige Dresdner Bank gewandt. Deren Rechtsnachfolgerin ist die Commerzbank AG. Sie wurde in insgesamt drei Gesprächen von Mitarbeiterinnen der Bank im Zusammenhang mit der Beteiligung beraten und unterzeichnete am Mitte des Jahres 2008 in der Filiale der Beklagten die Beitrittserklärung zum geschlossenen Fonds CFB Nr. 168. Im Rahmen der Beratung hatten die Berater die Klägerin nicht ordnungsgemäß auf die Provisionen hingewiesen, welche die Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen von der Fondsgesellschaft erhielt. Sie wiesen die Klägerin auch nicht auf die Risiken – insbesondere bezüglich der Haftung und der Veräußerbarkeit – einer Beteiligung an dem CFB Fonds 168 hin.
Die Beklagte hat bereits im schriftlichen Vorverfahren bestritten, dass die von der Klägerin benannten Zeugen die Beratungen durchgeführt haben. Sie hat aber nicht verneint, dass andere Mitarbeiter(innen) der Beklagten die Klägerin im Zusammenhang mit der Beteiligung beraten haben. Die beklagte Bank hat auch nicht bestritten, dass die Klägerin den Zeichnungsschein in der Filiale der Beklagten unterzeichnet hat. Auch aus dem Zeichnungsschein ergibt sich für das Gericht, dass die Beklagte als Vermittlerin an der Zeichnung beteiligt war. Die Beklagte hat im Verfahren auch nicht bestritten, für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung an die Klägerin eine „Provisionszahlung“ erhalten zu haben, und trägt sogar sinngemäß vor, die Klägerin habe vor der Zeichnung den Prospekt erhalten.
Die Klägerin hat unter anderem vorgetragen, von der beklagten Bank nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die streitgegenständliche Beteiligung nur eingeschränkt veräußerbar ist, und dass ein Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB möglich ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte die Beklagte die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen müssen, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden war. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nach Ansicht des Gerichts nicht, da die Beklagte insoweit lediglich schlicht „bestreitet“ dass die Risiken nicht mitgeteilt worden seien.
LG Frankfurt bejaht Beratungsfehler der Bank
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass vom Zustandekommen eines Anlage- und Beratungsvertrages auszugehen ist und die Beklagte die Beratungsfehler nicht wirksam bestritten hat. Das Landgericht sprach der Klägerin den Hauptanspruch in voller Höhe zu. Es stellte fest, dass die beklagte Bank ihre Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt hat, indem sie die Klägerin nicht über den Erhalt von Provisionen sowie über alle Risiken der Beteiligung aufgeklärt hat.
Was Anleger geschlossener Fonds tun können
Geschädigten Anlegern anderer geschlossener Schiffsfonds oder sonstiger geschlossener Fonds empfehlen wir, ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern.
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