0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Landgericht Frankfurt verurteilt Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen einer Beteiligung am CFB Fonds 168

Veröffentlicht von Martin Wolff am 19. September 2019

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Commerzbank AG auf Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am CFB Fonds 168, CFB-Schiffsfonds Twins 2, NAUTESSA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „NEDLLOYD MARITA“ KG und NAULUMO Schiffsbetriebs-Gesellschaft mbH & Co. MS „MAERSK NOTTINGHAM“ KG, verurteilt. Das Urteil vom 13.09.2019 (Az. 2-21 O 250/18) ist noch nicht rechtskräftig.

Bemerkenswert am vorliegenden Fall ist, dass die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann für ihre Mandantin ein schnelles Urteil ohne eine Beweisaufnahme erstreiten konnte. Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt ist der Ansicht, dass die Beklagte den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag bezüglich der rechtzeitigen Übergabe des Prospekts nicht genügt, indem sie den klägerischen Vortrag, dass die Klägerin den Prospekt nicht vor der Zeichnung erhalten habe, lediglich bestreitet. Für Anleger in Schadensersatzprozessen bedeutet dies, dass Banken sich auch in Gerichtsprozessen ihrer Verantwortung nicht entziehen dürfen. Ein bloßes Schulterzucken, sprich ein pauschales Bestreiten, reicht vor Gericht nicht aus.

CFB Fonds 168: Der Sachverhalt zum Urteil

Die Klägerin hatte sich im Juli 2008 wegen der Anlage eines Geldbetrages an die damalige Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank AG ist, gewandt. Sie wurde in insgesamt drei Gesprächen von Mitarbeiterinnen der Bank im Zusammenhang mit der Beteiligung beraten und unterzeichnete am 17.7.2008 in der Filiale der Beklagten in Kaiserslautern die Beitrittserklärung zum CFB Fonds 168.
Im Rahmen der Beratung hatten die Berater die Klägerin nicht ordnungsgemäß auf die Provisionen hingewiesen, welche die Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen von der Fondsgesellschaft erhielt. Sie wiesen die Klägerin auch nicht auf die Risiken – insbesondere bezüglich der Haftung und der Veräußerbarkeit – einer Beteiligung an dem CFB Fonds 168 hin.

Bereits im schriftlichen Vorverfahren hat die Beklagte bestritten, dass die von der Klägerin benannten Zeuginnen die Beratungen durchgeführt haben. Sie verneinte aber nicht, dass andere Mitarbeiter(innen) der Beklagten die Klägerin im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung beraten haben. Weiter bestritt die beklagte Bank nicht, dass die Klägerin den Zeichnungsschein in der Filiale der Beklagten unterzeichnete. Zudem ergibt sich für das Gericht auch aus dem Zeichnungsschein, dass die Beklagte bei der Zeichnung als Vermittlerin beteiligt war. Die Beklagte hat im Verfahren ebenfalls nicht bestritten, für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung an die Klägerin eine „Provisionszahlung“ erhalten zu haben und trägt sogar sinngemäß vor, die Klägerin habe vor der Zeichnung den Prospekt erhalten.

Die Klägerin hat unter anderem vorgetragen, von der beklagten Bank nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die streitgegenständliche Beteiligung nur eingeschränkt veräußerbar ist, und dass ein Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB möglich ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte die Beklagte die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen müssen, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden war. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nach Ansicht des Gerichts nicht, da die Beklagte insoweit lediglich schlicht „bestreitet“ dass die Risiken nicht mitgeteilt worden seien.

LG Frankfurt bejaht Beratungsfehler der Bank

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass vom Zustandekommen eines Anlage- und Beratungsvertrages auszugehen ist und die Beklagte im Weiteren von der Klägerin behauptete Beratungsfehler nicht wirksam bestritten hat. Das Landgericht Frankfurt am Main sprach der Klägerin die Primärforderung in voller Höhe zu. Es stellte fest, dass die beklagte Bank ihre Aufklärungspflichten aus Beratungsvertrag verletzt hat, indem sie die Klägerin nicht über den Erhalt von Provisionen sowie über sämtliche Risiken der Beteiligung aufklärte.

Was Anleger geschlossener Fonds tun können

Geschädigten Anlegern anderer geschlossener Schiffsfonds oder sonstiger geschlossener Fonds empfehlen wir, ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern.

Online-Formular

Sie haben weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.

Kontaktformular

Foto Martin Wolff

Autor

Martin Wolff, Jurist, Diplom-Jurist (Univ. Tübingen)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann