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Landgericht Hamburg verurteilt Deutsche Bank AG wegen unterbliebener Provisionsaufklärung bei der Zeichnung des Lloyd Fonds 76 Schiffsportfolio II

Veröffentlicht von Christopher Kress am 11. September 2017

Die Kanzlei für Kapitalanleger Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat für einen Anleger des Lloyd Fonds 76 Schiffsportfolio II ein Urteil vor dem Landgericht Hamburg erwirkt. Das Gericht hat das Urteil am 1.9.2017 verkündet. Demnach wurde die Deutsche Bank AG zur kompletten Rückabwicklung verurteilt.

Die Entscheidung des LG Hamburg wegen der Beteiligung am Lloyd Fonds 76 Schiffsportfolio II

Die Deutsche Bank AG hat nach Überzeugung des Gerichts gegen ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verstoßen, da sie weder durch den Bankberater noch durch rechtzeitige Übergabe des Beteiligungsprospekts über die konkrete Höhe der von der Deutschen Bank AG bezogenen Rückvergütungen aufgeklärt hat. Die Gegenseite hatte unter anderem eingewandt, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Dem ist das Gericht nicht gefolgt.

Die Pflicht der Deutschen Bank AG zur Aufklärung über die von ihr bezogene Provision folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen (vgl. etwa BGH, Urteil v. 8.5.2012 – XI ZR 262/10; Urteil v. 26.2.2013 – XI ZR 445/10; Beschluss v. 1.4.2014 – XI ZR 171/12). Danach ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. BGH, Beschluss v. 9.3.2011 – XI ZR 191/10).

Fazit für geschädigte Fonds-Anleger

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger, die ihre Beteiligung über eine Bank erworben haben. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat und setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent um.

Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

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