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Landgericht Münster verurteilt die DeuKap Deutsche Kapitalanlagen Service-Vermittlungs GmbH zu Schadensersatz

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 27. Dezember 2019

Die Kanzlei AKH-H hat ein Urteil für einen Anleger mit einer Fondsbeteiligung am IGB USA Retail Portfolio erstritten. Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 7. 11. 2019 (Az. 114 O 30/18) die DeuKap zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 8.517,53 zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verurteilt. Das Landgericht hat dem geschädigten Anleger auch einen entgangenen Gewinn zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund der Entscheidung des LG Münster

Hintergrund der Rechtstreitigkeit war ein Schadensersatzbegehren des Klägers, weil dieser im Zusammenhang mit der Zeichnung unzureichend beraten und nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Die DeuKap, bzw. deren Berater hat zum einen die bestehenden Risiken und Nachteile der Anlage in diesen geschlossenen Fonds nicht ordnungsgemäß dargestellt. Zum anderen hat das Landgericht geurteilt, dass dem Kläger, welcher angespartes Kapital für die Altersvorsorge anlegen wollte, eine solche Anlage schon nicht hätte empfohlen werden dürfen, da die Beteiligung nicht dessen Risikobereitschaft und Anlageziel entsprach und daher schon nicht anlegergerecht war. Das Landgericht Münster hat dem Kläger in der Folge den gesamten Schaden aus dieser Beteiligung zugesprochen und zudem auch den ihm aufgrund der Investition entgangenen Gewinn berücksichtigt.

Keine anleger- und anlagegerechte Beratung durch die DeuKap

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und sämtlicher Obergerichte muss ein Anlageberater seinen Kunden anleger- sowie anlagegerecht beraten. Diese Anlageberatung muss auch frei von Interessenskonflikten sein.

Die Kammer des Landgerichts sah es als erwiesen an, dass die DeuKap diesen Pflichten in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen ist. So hat sie bei der Empfehlung, sich an dieser Anlage zu beteiligen, schon das Anlageziel und die Risikobereitschaft verkannt. Zudem sollte das Kapital auch maximal zehn Jahre gebunden sein und dann wieder zur Verfügung stehen. Auch dies ist bei der IGB USA Retail Portfolio Beteiligung nicht gegeben. Dem Kläger war an einer sicheren Anlage zur Altersvorsorge gelegen und nicht an einer riskanten unternehmerischen Beteiligung. Dafür sprach schon der Umstand, dass der Kläger das Geld zuvor risikolos in eine Lebensversicherung investiert hatte. Daher war bereits die Empfehlung an sich nicht mit den Pflichten einer ordnungsgemäßen Anlageberatung zu vereinen.

Des Weiteren wurde der Kläger auch nicht anlagegerecht beraten. Ihm wurden die Risiken, welche mit einer geschlossenen Beteiligung einhergehen, nicht ausreichend oder gar nicht dargestellt. Das Gericht schenkte der Aussage des damaligen Beraters nicht nur keinen Glauben, sondern hielt dessen Aussage eher für „einstudiert“ und auf den Prozess angepasst. So ging die Kammer auch davon aus, dass über das Risiko des Wiederauflebens der Haftung nicht aufgeklärt wurde und dass auch die Laufzeit mit 3-5 Jahren falsch dargestellt worden sei.

Fazit zum Urteil

Die erkennende Kammer des Landgerichts Münster hat die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ein Anlageberater die Wünsche und Anlageziele der vorgestellten Produkte umfassend berücksichtigen muss, konsequent angewendet. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass schriftliche Unterlagen für die Frage einer anlegergerechten Beratung regelmäßig unbeachtlich sind, da es sich bei diesem Punkt um die Vorauswahl eines Anlageproduktes handelt.

Die Entscheidung ist eine Stärkung der Rechte von geschädigten Anlegern, weil in den jeweiligen Verfahren oftmals die Frage streitig ist, ob und in wie weit ein Anlageinstrument überhaupt geeignet ist, die Zielsetzung der Anleger zu erfüllen. So werden häufig riskante aber gut verprovisionierte Geldanlagen als vermeintlich sichere Produkte und auch zur weiteren Altersvorsorge empfohlen, obwohl diese objektiv ungeeignet sind.

Was können betroffene Anleger jetzt tun?

Anleger in Schieflage geratener geschlossener Fonds sollten, sofern auch ihnen Risiken oder Provisionen nicht offengelegt worden sind, umgehend durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei prüfen lassen, ob sie Ansprüche gegen die Vertriebe der Fondsbeteiligungen haben. Hierbei spielt, wie auch dieses Urteil zeigt, auch die Frage eine Rolle, welches Ziel mit der konkreten Geldanlage verbunden war und ob hierzu ein geeignetes Produkt empfohlen worden ist.
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