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Landgericht Stuttgart: Ansprüche im VW-Dieselskandal 2020 noch nicht verjährt

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 21. September 2020

Mercedes-Kühler

Ansprüche im VW-Dieselskandal 2020 nicht verjährt: Das Landgericht Stuttgart hat in einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann geführten Verfahren bei einem Auto mit dem VW-Skandalmotor EA 189 Motor einen Beginn der Verjährung vor 2017 verneint und die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verurteilt (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14.09.2020 – Az. 3 O 238/20). Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen VW Tiguan 2.0l. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2016 die Nachricht zu einem amtlichen Rückruf erhalten – wurde aber erst im Jahr 2017 darüber informiert, dass bei einer Nichtteilnahme eine Betriebsuntersagung droht. Die Volkswagen AG wurde zum Schadensersatz in Höhe von 23.555,31 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verurteilt. Das Landgericht Stuttgart hatte zudem den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt.

LG Stuttgart: Verjährungsbeginn erst mit Hinweis auf Betriebsuntersagung

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein vom Abgasskandal betroffenes Auto mit dem Motor EA 189. Die Klage wurde im Jahr 2020 eingereicht. Der Kläger hatte sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt. Nachdem der Abgasskandal im September 2015 begann und in der Folge amtliche Rückrufe durch das Kraftfahrt-Bundesamt ergingen, stand im Fall vor dem LG Stuttgart die Frage der Verjährung im Raum.

Generell gilt, dass die Schadensersatzansprüche im Dieselskandal um den VW-Skandalmotor EA 189 einer Verjährungsfrist unterliegen. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Käufer Kenntnis von seinen Ansprüchen erlangt. Die meisten betroffenen Dieselfahrer haben das Schreiben vom Kraftfahrtbundesamt im Februar 2016 erhalten, sodass ab diesem Zeitpunkt von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden könnte. Schadensersatzansprüche der VW-Dieselkäufer würden in diesen Fällen zum 31. Dezember 2019 verjähren. Jedoch spricht unserer Einschätzung nach vieles für ein späteres Ende der Verjährungsfrist.

Die beklagte Volkswagen AG berief sich im Rahmen des Verfahrens auf die Einrede der Verjährung. Der Kläger wurde im Jahr 2016 vom Kraftfahrt-Bundesamt über den amtlichen Rückruf informiert. Nachdem er bis ins Jahr 2017 kein Softwareupdate hat durchführen lassen, wurde er im Jahr 2017 daran erinnert und erstmals auf die Konsequenz der Nichtteilnahme hingewiesen, nämlich die mögliche Betriebsuntersagung gem. § 5 FVZ. Die Volkswagen AG stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kläger bereits ab der ad-hoc-Mitteilung im Jahr 2015, jedenfalls aber durch die Presseberichterstattung und die Einrichtung einer Abfragemöglichkeit auf der Homepage der Beklagten im Jahr 2016 Kenntnis, respektive grob fahrlässige Unkenntnis hatte. Damit seien die Ansprüche bereits verjährt.

Verjährung im Jahr 2020 noch nicht eingetreten

Das Gericht wies völlig zu Recht in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass die beklagte Volkswagen AG die Voraussetzungen der Verjährung des Klägers bereits für das Jahr 2016 nicht substantiiert dargelegt hat. Es folgt damit unserer Argumentation, dass die Kenntnis der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten erst frühestens dann eintreten kann, wenn dem Kläger der Gesichtspunkt der Gefahr der Betriebsuntersagung durch das Verhalten der Beklagten bewusst wird, weil genau hierin das sittenwidrige Verhalten zu sehen ist. Das Landgericht führt hierzu aus:

„Dafür genügt es nicht, dass der Kläger darüber informiert sein mag, das sin Fahrzeugen des Konzerns der Beklagten mit dem Motor EA189 eine Software installiert wurde, die zu auffälligen Abweichungen der Abgaswerte zwischen Prüfstand und Realbetrieb führt und hiervon auch das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen ist. Diese Umstände allein begründen nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit. Dieses erfolgt erst unter Einbeziehung der Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware und deren Zweck für die Erteilung der EU-Typengenehmigung. Insoweit ist insbesondere maßgeblich, dass mit dem Einsatz der Motorensoftware die Erteilung der EU-Typengenehmigung erwirkt wurde und ihre Verwendung die Fortdauer der Zulassung und Nutzungsmöglichkeit der betroffenen Fahrzeuge infrage stellte. Es ist gerad der Gesichtspunkt der Gefahr der Betriebsbeschränkung oder –untersagung, der das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen lässt Eine dahingehende Unterrichtung des Klägers ist erst durch das Schreiben der Beklagten im Jahr 2017 erfolgt, mit dem sie darauf hinwies, dass bei Nichtteilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung erfolgen könne.“

Damit begann die Verjährung nicht schon im Jahr 2016 zu laufen an, sondern erst im Jahr 2017 mit der Folge, dass die Ansprüche des Klägers auch im Jahr 2020 noch nicht verjährt sind.

Hinweis: Das vorliegende Urteil betrifft die Frage der Verjährung nur bei Fahrzeugen von VW mit dem Motor EA 189. Unproblematisch hinsichtlich der Verjährung sind aktuell:

• Autos aus dem VW-Konzern mit anderen Motorvarianten als dem EA189. Hier wurden die Manipulationen erst später bekannt.
• Autos anderer Hersteller und Marken als VW wie beispielsweise BMW, Mercedes, PSA, Fiat, General Motors und Renault.
• Fälle von Musterklägern der VW-Musterfeststellungsklage, die kein Vergleichsangebot angenommen, dieses widerrufen oder keines erhalten haben.

Fazit zum Urteil

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es stärkt aber schon jetzt die Rechte vom Abgasskandal betroffener PKW-Eigentümer. In vielen Fällen, insbesondere bei Fahrzeugen der Tochtergesellschaften Audi, Skoda und Seat, erfolgten entsprechende Informationen erst relativ spät. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, mögliche Ansprüche individuell prüfen zu lassen.

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