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Landgericht Stuttgart verurteilt Landesbank Baden-Württemberg wegen falscher Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

Veröffentlicht von Christopher Kress am 21. März 2017

Landgericht Stuttgart verurteilt Landesbank Baden-Württemberg wegen falscher Widerrufsbelehrung: In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstritten Urteil vom 14.03.2017 hat das Landgericht Stuttgart festgestellt, dass eine von der Landesbank Baden-Württemberg verwendete Widerrufsbelehrung in einem Immobiliendarlehensvertrag nicht gesetzeskonform und irreführend ist.  Die Mandanten der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hatten im Februar 2009 einen Darlehensvertrag bei der Landesbank Baden-Württemberg abgeschlossen, um diesen für die Finanzierung ihres Eigenheims zu nutzen.

Widerrufsbelehrung ist irreführend und falsch

Das Landgericht Stuttgart führt aus, dass sich die Landesbank Baden-Württemberg nicht auf eine Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, indem sie den zur Verfügung gestellten Mustertext verwendet hat. Es liegt nämlich vorliegend eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung durch die Bank vor, so dass der Fehler in der Widerrufsbelehrung beachtlich und der Widerruf des Darlehensnehmers auch Jahre nach Abschluss der Verträge wirksam ist.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Oberlandesgerichts Stuttgart ist das Gericht der Auffassung, dass das Widerrufsrecht weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ist. Dieser Verteidigungsstrategie der Bank hat das Gericht eine deutliche Absage erteilt.

Die vorliegende Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Widerrufsbelehrung legt das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Bank zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Bank übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zurverfügungstellung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung und einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden zunächst der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Bank erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung der Kläger um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die den Klägern zur Verfügung gestellt werde.

Rechtliche Möglichkeiten für Darlehensnehmer trotz Beschränkung des Widerrufsrechts durch den Gesetzgeber

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht beschränkt. Das Widerrufsrecht für zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossene Darlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist am 21. Juni 2016 erloschen. Bis zum 21. Juni 2016 haben tausende von Darlehensnehmern den Widerruf für Verträge, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, erklärt. Für Verbraucherverträge gilt das „Ewige Widerrufsrecht“ für Verträge ab 2002 noch immer, ebenso für Darlehen für so genannte „Verbundene Geschäfte“. Weiter können Immobiliendarlehen, die nach 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, mit dem Widerrufsjoker widerrufen werden. Dies ist besonders interessant für Darlehensnehmer, die für diese Kredite hohe Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt haben.

Darlehensnehmer sollten in jedem Fall ihre in Betracht kommenden Ansprüche zeitnah durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.