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Orange Ocean MS United Tambora: Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein positives Urteil gegen die Sparkasse Neumarkt i.d. OPf.-Parsberg erstritten. Mit Urteil vom 27.09.2018 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Sparkasse zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung verurteilt. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 19.400,00, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an dem geschlossenen Fonds Orange Ocean MS „United Tambora“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, zu zahlen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Details zum Fonds Orange Ocean MS „United Tambora“
Bei der Orange Ocean MS „United Tambora“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG ist eine geschlossene Fondsbeteiligung an einem Schiffsfonds. Der Fonds investierte in ein Massengutschiff der Handysize-Klasse. Das Schiff hatte eine dreijährige Festcharter und sollte in einem Einnahmepool mit mehreren baugleichen Schiffen fahren. Das Emissionskapital betrug 13 Mio. EUR. Zur Finanzierung des Schiffes sollte ein Darlehen in Höhe von 26 Mio. USD aufgenommen werden. Die Mindestzeichnungssumme betrug 15.000 EUR. Die Beteiligung hat sich nicht wie prognostiziert entwickelt – in den letzten Jahren gab es nur eine Ausschüttung.
Die Ausgangslage des Falls
Ende 2008 unterzeichnete der Kläger nach vorheriger Beratung durch die Sparkasse Neumarkt i.d. OPf.-Parsberg die Beitrittserklärung zu der Beteiligung an dem Orange Ocean MS „United Tambora“ in Höhe von 20.000 EUR zzgl. Agio. Zuvor hatte der Kläger bereits eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds gezeichnet, konkret an einem geschlossenen US-Lebensversicherungsfonds. Der Zeichnung des Schiffsfonds war lediglich ein persönliches Beratungsgespräch vorausgegangen, an dessen Ende der Kläger die Beteiligung abschloss.
Der Kläger war der Ansicht, der Berater der Sparkasse habe ihn über bestehende Risiken und Nachteile falsch oder gar nicht aufgeklärt. Hätte er bei Zeichnung gewusst, was genau mit der Beteiligung einhergeht, hätte er die Beitrittserklärung nicht unterschrieben. So wandte er sich im Jahr 2016 an unsere Kanzlei mit der Bitte, seine Interessen gegenüber der Sparkasse zu vertreten. Die Klage wurde erhoben, nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung erfolglos geblieben war. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung war eine gütliche Einigung zu – für den Kläger – akzeptablen Konditionen nicht möglich. Es kam schließlich zur Beweisaufnahme und im Ergebnis zu einer für den Kläger überwiegend positiven Entscheidung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Sparkasse Neumarkt i.d. OPf.-Parsberg den Kläger nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken und Nachteile der Beteiligung an der Orange Ocean MS „United Tambora“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG aufgeklärt hat. Das Urteil stützt sich dabei insbesondere auf eine fehlerhafte Aufklärung über das bestehende Haftungsrisiko bzw. das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung sowie die bestehenden personellen Verflechtungen. Weitere mögliche Pflichtverletzungen ließ das Gericht offen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Sparkasse Neumarkt i.d. OPf.-Parsberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung einlegen. Das Berufungsverfahren würde dann vor dem Oberlandesgericht Nürnberg stattfinden.
Nach Ansicht des Gerichts wurde der Kläger nicht über die Kommanditistenhaftung und die bestehenden personellen Verflechtungen aufgeklärt. Da der Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde, konnte dieser nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als taugliches Aufklärungsmittel dienen. Auch eine vom Kläger unterzeichnete sogenannte Checkliste zum Fonds war nicht geeignet, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. Zum einen wurden in der Checkliste bestehende Verflechtungen und daraus resultierende Interessenkonflikte überhaupt nicht angesprochen, zum anderen waren die Hinweise auf die Kommanditistenhaftung unzureichend und verwirrend platziert. Auch die mündlichen Ausführungen des Beraters zu seiner Aufklärungspraxis konnten das Gericht nicht überzeugen, im Gegenteil. Weitere mögliche Pflichtverletzungen ließ das Gericht offen.
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