0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Lloyd Fonds Schiffsportfolio II: Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zum Schadensersatz verurteilt

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 02. November 2016

Waage-Justitia

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 12.10.2016 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Schiffsfondsbeteiligung am Lloyd Fonds Schiffsportfolio II verurteilt.

Urteil Lloyd Fonds Schiffsportfolio II: Sachverhalt und Entscheidung

Ein Mitarbeiter der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG hatte dem Kläger, einem langjährigen Kunden der Bank, den Schiffsfonds Lloyd Fonds Schiffsportfolio II als sichere und risikolose Kapitalanlage empfohlen, mit der er „nachts gut schlafen“ könne. Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Bankmitarbeiter die wesentlichen Risiken der Beteiligung im Rahmen der mündlichen Beratung verharmlosend dargestellt. Er klärte den Kunden nicht hinreichend darüber auf, dass hinsichtlich der Beteiligung das Risiko eines Totalverlustes des in den Fonds investierten Kapitals besteht. Darüber hinaus hatte er ihn nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass der Anleger erhaltene Ausschüttungen gegebenenfalls wieder zurückzahlen muss. Darüber hinaus klärte er den Kläger nicht hinreichend über die fondsspezifischen Risiken eines Schiffsfonds auf.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben und die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG insoweit zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag verurteilt. Die Beklagte hat im Prozess vorgetragen, sie habe keine Beratungsfehler begangen, da sie den Kläger zum einen durch eine Kundenpräsentation und zum anderen durch die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospektes vollständig aufgeklärt habe. Der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Frankfurt am Main hielten die Behauptungen der beklagten Bank nicht stand. So stand nach der Zeugenvernehmung des den Kläger seinerzeit beratenden Bankberaters zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratung durch die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG fehlerhaft war.

Unterbliebene Risikoaufklärung führt zu obsiegendem Urteil

So konnte mit Hilfe unserer Kanzlei auch herausgearbeitet werden, dass die Beratung der Bank hinsichtlich der besonderen Risiken im Zusammenhang mit den Chartereinnahmen und der kurzen Laufzeit der Charterverträge, den Risiken unkalkulierbarer Schiffsbetriebskosten und den Risiken hinsichtlich der erzielbaren Verkaufserlöse der Containerschiffe, alles auch unter Berücksichtigung der langen Laufzeit der Fondsbeteiligung, keine hinreichende Risikoaufklärung darstellte, sondern diese Risikoaufklärung jeweils hätte erfolgen müssen. Das Landgericht Frankfurt am Main folgte auch unserer Auffassung, dass eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des bestehenden Totalverlustrisikos bestand, da insoweit gefahrerhöhende Umstände vorlagen. Die im Rahmen der Klage aufgezeigten und im Rahmen der Beratung aufklärungsbedürftigen Risiken der Fondsbeteiligung wurden nach Überzeugung des Gerichts in der streitgegenständlichen Beratung durch den Berater verharmlost. So hatte der Berater in der streitgegenständlichen Beratung den Fonds mündlich so dargestellt, dass die Risikohinweise im Fondsprospekt und in der Kundenpräsentation entwertet wurden. Dies u.a. deshalb, weil der Berater in der nicht „seriösen“ Beratung über das Totalverlustrisiko nur solche Szenarien schilderte, die zum Zeitpunkt der Beratung fernliegend waren, so u.a. die Insolvenz der Deutschen Bank.

Das LG Frankfurt hat die beklagte Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Steuervorteile hat das Gericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schadensmindernd auf den Schadensersatzanspruch des Klägers angerechnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt erneut die Position wirtschaftlich geschädigter Fondsanleger. Die Entscheidung reiht sich ein in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fondsbeteiligungen, die die Kanzlei AKH-H für ihre Mandanten bis hin zum Bundesgerichtshof erstritten hat.

Was können betroffene Fondsanleger nun tun? Anlegern geschlossener Fonds raten wir, ihre in Betracht kommenden Ansprüche von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds die Möglichkeit, sich mit uns in Verbindung zu setzen und sich umfassend über die in ihrem Fall bestehenden Möglichkeiten informieren zu lassen.