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Lloyd Fonds Schiffsportfolio II: Landgericht Frankfurt am Main verurteilt die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zu Schadensersatz

Veröffentlicht am 02. November 2016

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 12. Oktober 2016 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die beklagte Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Schiffsfondsbeteiligung am Lloyd Fonds Schiffsportfolio II verurteilt.

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zu Schadensersatz verurteilt: Sachverhalt und Entscheidung

Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger, welcher langjähriger Kunde der beklagten Bank war, von einem Mitarbeiter der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG der Schiffsfonds Lloyd Fonds Schiffsportfolio II als sichere und risikolose Kapitalanlage empfohlen, bei der er „nachts gut schlafen könne“. Jedenfalls, so nach Überzeugung des Gerichts, wurden die wesentlichen Risiken der Beteiligung im Rahmen der mündlichen Beratung verharmlosend dargestellt. Der Kläger wurde nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass bzgl. der von ihm erworbenen Beteiligung das Risiko des Totalverlustes bzgl. des in den Fonds investierten Kapitals besteht. Zudem wurde der Kläger nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass er erhaltene Ausschüttungen ggf. wieder zurückzuzahlen hat. Zudem wurde der Kläger nicht hinreichend über, einem Schiffsfonds immanente, spezifischen Risiken des Fonds aufgeklärt.

Die 2. Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben und die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin des Fonds verurteilt. Die Beklagte behauptete im Prozess, dass sie keinerlei Beratungsfehler begangen habe, so habe sie zum einen anhand einer Kundenpräsentation und zum anderen durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospektes den Kläger vollumfänglich aufgeklärt.. Der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Frankfurt am Main, hielten die Behauptungen der beklagten Bank nicht stand. So stand nach der Zeugenvernehmung des damals beratenden Bankberaters des Klägers nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratung der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG fehlerhaft war.

Unterbliebene Risikoaufklärung führt zu obsiegendem Urteil

So konnte mithilfe der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auch herausgearbeitet werden, dass die Beratung der Bank hinsichtlich der speziellen Risiken in Bezug auf die Chartereinnahmen und der kurzen Laufzeit der Charterverträge, die Risiken unkalkulierbarer Schiffsbetriebskosten und die Risiken hinsichtlich der erzielbaren Verkaufserlöse der Containerschiffe, alles auch unter Beachtung der langen Laufzeit der Fondsbeteiligung, eine entsprechend hinreichende Risikoaufklärung unterbleib, diese Risikoaufklärung jeweils aber hätte stattfinden müssen. Auch folgte das Landgericht Frankfurt am Main unserer Auffassung, dass hinsichtlich des bestehenden Totalverlustrisikos eine Aufklärungspflicht bestanden hatte, da gefahrerhöhende Umstände diesbezüglich vorlagen. Die im Rahmen der Klageschrift aufgezeigten und im Rahmen der Beratung aufklärungsbedürftigen Risiken der Fondsbeteiligung, wurden nach Überzeugung des Gerichts in der streitgegenständlichen Beratung durch den Berater verharmlost. So hatte der Berater in der dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Beratung hinsichtlich des Fonds, diesen derart mündlich vorgestellt, dass die Risikohinwiese im Fondsprospekt und der Kundenpräsentation entwertet wurden. Dies u.a. deshalb, da der Berater in der nicht „bierernsten“ Beratung über das Totalverlustrisiko lediglich solche Szenarien schilderte, die zum Beratungszeitpunkt fernliegend waren, so u.a. die Insolvenz der Deutschen Bank.

Die beklagte Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG wurde daher zum Schadensersatz, wie beantragt, verurteilt. Steuervorteile hat das Gericht, im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht schadensmindernd angerechnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds-Beteiligungen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat. Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun? Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.