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Mangelnde Aufklärung über Kick-Backs: AKH-H erstreitet Urteil gegen Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eG
Veröffentlicht von Christopher Kress am 28. Februar 2019

Das Landgericht Traunstein hat in einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann geführten Verfahren die Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee zur Zahlung von über 31.500,- EUR verurteilt. Die Verurteilung erfolgte Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf die Volksbank Raiffeisenbank. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mangelnde Aufklärung über Kick-Backs: Sachverhalt zum Fall
Bei dem Fonds MS „O.M. Humorum GmbH & Co. KG“ ist ein geschlossener Schiffsfonds der Nordkontor Treuhand GmbH & Co. KG, der in ein Containerschiff mit einer Kapazität von 703 TEU investiert. Die Gesamtinvestition in das MS „O.M. Humorum“ betrug EUR 14.870.000. Der Fremdkapitalanteil betrug 55,14 %. Die Mindestbeteiligungssumme betrug 15.000,00 EUR zzgl. Agio in Höhe von 5 %. Das so genannte Feederschiff wurde 2007 gebaut, die meisten Anleger traten dem Fonds 2008 bei. Nach Jahren der Schifffahrtskrise wurde am 10.09.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS O.M. Humorum GmbH & Co. KG eröffnet.
Die Klägerin unterzeichnete nach Beratung durch die Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eG eine Beitrittserklärung zur MS „O.M. Humorum GmbH & Co. KG in Höhe von 30.000,- EUR zzgl. 5 % Agio. Die Klägerin wurde nicht ausreichend über die bestehenden Risiken und Nachteile sowie das Provisionsinteresse der Volksbank Raiffeisenbank aufgeklärt.
Die Entscheidung des Landgerichts Traunstein
Das Landgericht Traunstein hat der Klage stattgegeben und die Volksbank Raiffeisenbank Rosenheim-Chiemsee eG insoweit zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin des Fonds verurteilt. Die Beklagte hatte im Prozess vorgetragen, sie habe keine Beratungsfehler begangen und für die Vermittlung der streitgegenständlichen Kapitalanlage keine Provisionen, sog. Kick-Backs, erhalten. Jedoch teilte das Landgericht Traunstein diese Auffassung nicht. Nach der Zeugenvernehmung des seinerzeit beratenden Bankberaters stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte für die streitgegenständliche Beteiligung eine Provision erhalten hatte, deren Höhe sie der Klägerin jedoch nicht mitgeteilt hatte. Die Aufklärungspflicht über Provisionen diene insbesondere dazu, den Kunden über bestehende Interessenkonflikte der Bank zu informieren. Dabei sei es unerheblich, ob die Provision direkt von der Fondsgesellschaft oder von einem Vermittler gezahlt werde.
Was Anleger von Nordkontor Schiffsfonds tun können
Geschädigten Anlegern von Schiffsfonds empfehlen wir, ihre Ansprüche von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Neben der unterlassenen Aufklärung über Provisionen kann die Anlageberatung vor der Investition in einen geschlossenen Schiffsfonds auch insoweit mangelhaft gewesen sein, als die Anleger nicht ausreichend über die nicht zu unterschätzenden Risiken einer Schiffsbeteiligung aufgeklärt worden sind. Beispiele sind das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung, hohe Weichkosten, Fremdwährungsrisiken oder das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung.
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