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Mangelnde Aufklärung über Kick-Backs: Landgericht Berlin verurteilt Berliner Sparkasse zu Schadensersatz

Veröffentlicht von Christopher Kress am 26. April 2019

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Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann mit Sitz in Esslingen am Neckar hat ein Urteil für eine geschädigte Anlegerin des »König & Cie. Renditefonds 73 Produktentanker-Fonds IV« erstritten. Aufgrund des Urteils vom 17.04.2019 wurde die Berliner Sparkasse verpflichtet, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 14412,29 EUR zzgl. Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu zahlen. Die Berliner Sparkasse hat die Anlegerin nicht über die geflossenen Vertriebsprovisionen, die sogenannten Kick-Backs, aufgeklärt.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.04.2019 die Berliner Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt. Die Beklagte wurde zu einer Zahlung in Höhe von 14412,29 EUR zzgl. Zinsen und zur Freistellung der Klägerin von sämtlichen wirtschaftlichen Nachteilen verpflichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Details zum Fonds und Ausganglage

Beim König & Cie. Renditefonds 73 “Produktentanker-Fonds IV“, bestehend aus den Schiffsgesellschaften MT KING DANIEL Tankschiffahrts GmbH & Co. KG und MT KING DOUGLAS Tankschiffahrts GmbH & Co. KG, handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds, der in zwei Doppelhüllen-Rohöl- und Produktentanker-Neubauten der Panamax-Klasse investierte. Die Gesamtinvestition lag bei 86.103.500,00 EUR. Die Mindestbeteiligungssumme betrug 15.000,00 EUR zzgl. des Agios in Höhe von 5 %. Die Beteiligung erfolgte zunächst treuhänderisch über die König & Cie. Treuhand GmbH. Die Anleger können ihre Beteiligung frühestens zum 31.12.2025 kündigen.

Im Mai 2008 unterzeichnete die Klägerin nach einem Beratungsgespräch durch die Berliner Sparkasse die Beitrittserklärung zum Schiffsfonds »MT KING DANIEL Tankschiffahrts GmbH & Co. KG und MT KING DOUGLAS Tankschiffahrts GmbH & Co. KG«. Die Zeichnungssumme lag bei 15.000,00 EUR zzgl. Agio. Die Klägerin sah sich hinsichtlich der bestehenden Risiken und Nachteile eines geschlossenen Fonds ebenso unzureichend aufgeklärt wie über das Provisionsinteresse der Sparkasse.

Entscheidung und Begründung des Gerichts zur mangelnden Aufklärung über Kick-Backs

Das Landgericht Berlin sah es als erwiesen an, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die von der Sparkasse erhaltenen Provisionen, die sogenannten Kick-Backs, aufgeklärt worden war. Denn bei Provisionen, die aus den Beschaffungskosten für das Eigenkapital über die Emittentin an die Sparkasse gezahlt werden – im vorliegenden Fall in Höhe von 14,54% zzgl. 5% Agio -, handelt es sich um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Die beklagte Sparkasse konnte sich nicht darauf berufen, dass bereits der Emissionsprospekt über die Rückvergütungen aufkläre, da im Prospekt die Berliner Sparkasse als Empfängerin der Provisionen gar nicht genannt ist. Sie konnte auch nicht darlegen, dass die Beraterin der Berliner Sparkasse die Klägerin mündlich über die Provisionen aufgeklärt habe.
Das Landgericht war hinsichtlich der Kausalität zutreffender Weise der Ansicht, dass sich die Klägerin auf die sogenannte Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens berufen könne. Als Folge davon musste die beklagte Sparkasse darlegen und beweisen, dass der Klägerin die Frage der Provisionen egal gewesen wäre. Auch diesen Nachweis konnte die Berliner Sparkasse nicht erbringen.

Was betroffene Kapitalanleger tun können

Geschädigten Anlegern wird empfohlen ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Sie haben weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.

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