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Medico Fonds 37: Urteil für geschädigte Anleger erstritten

Veröffentlicht von Melanie Poch am 19. März 2012

Waage-Justitia

In dem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 08.03.2012 hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart die Deutsche Apotheker- und Ärztebank AG zum Schadensersatz und damit zur sog. vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Medico Fonds 37 verurteilt.

Medico Fonds 37 Urteil für geschädigte Anleger: Sachverhalt und Entscheidung

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eine Beteiligung an dem Medico Fonds 37 empfohlen. Für die Beratung und Vermittlung der Beteiligung an dem Medico Fonds erhielt die Bank Provisionen. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank AG hatte in dem Verfahren geltend gemacht, den Kläger richtig und vollständig beraten zu haben. Zudem habe der Emissionsprospekt des Medico Fonds 37 ausreichend über die Risiken und auch über die Provisionen aufgeklärt.

Der Klage wurde in der Sache stattgegeben. Das Landgericht wendet in seinem Urteil die aktuelle Erstattungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes an.

Das Landgericht führt aus, dass im vorliegenden Sachverhalt ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, weshalb die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung über die Höhe der von ihr vereinnahmten Provisionen (Agio zuzüglich einer weiteren Zahlung) verletzt habe. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Diese Pflicht besteht nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart auch dann, wenn es sich um eine „Erstberatung“ handelt. Denn es liege auf der Hand, dass sich die Bank von diesem Erstkontakt die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung und damit weitere Umsätze erhoffe und die Beratung somit der – regelmäßig unentgeltlichen – Kundenakquise diene.

Eine ausreichende Aufklärung sei auch nicht durch die Übergabe des Emissionsprospektes des Medico Fonds 37 erfolgt. Der Prospekt enthalte nicht die erforderlichen Angaben darüber, in welcher Höhe Rückvergütungen an die Bank geflossen seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Bank innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann.

Fazit zum Urteil

Das Urteil wendet zutreffend die aktuelle Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und stellt fest, dass der Emissionsprospekt des Medico Fonds 37 gerade nicht hinreichend über die Provisionen aufklärt, da sowohl der Adressat als auch die konkrete Höhe unklar sind.

Melanie Poch

Autorin

Melanie Poch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann