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Medico Fonds 37: Urteil für geschädigte Anleger erstritten

Veröffentlicht von Melanie Poch am 19. März 2012

In dem von unserer Kanzlei erstrittenem Urteil vom 08.03.2012 hat die 25. Zivilkammer des Landgericht Stuttgarts die Deutsche Apotheker- und Ärztebank AG zum Schadenersatz und damit zur sogenannten kompletten Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds 37 verurteilt.

Medico Fonds 37 Urteil für geschädigte Anleger: Sachverhalt und Entscheidung

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eine Beteiligung an dem Medico Fonds 37 empfohlen. Für die Beratung und Vermittlung der Medico Fonds-Beteiligung hat die Bank Provisionen erhalten. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank AG hatte in dem Verfahren dagegen vorgetragen dass sie den Kläger richtig und vollständig beraten habe. Zudem würde der Emissionsprospekt des Medico Fonds 37 ausreichend über Risiken und auch über Provisionen aufklären.

Der Klage wurde dem Grunde nach stattgegeben. Das Landgericht wendet in dem Urteil die aktuelle Rückvergütungs-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.

Das Landgericht führt aus dass in dem vorliegenden Sachverhalt ein Beratungsvertrag geschlossen worden sei woraus die Beklagte die Pflicht verletzt habe über die Höhe ihrer erhaltenen Provisionen (Agio zzgl. einer weiteren Zahlung) aufzuklären. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung dass eine Bank die Fondsanteile empfiehlt darauf hinweisen muss dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart besteht diese Pflicht auch dann wenn es sich um eine „Erstberatung“ handelt. Es sei schließlich naheliegend dass die Bank durch diesen Erstkontakt eine Aufnahme von Geschäftsbeziehungen und damit weiteren Umsätze erhofft und somit die Beratung der – regelmäßig unentgeltlich erfolgenden – Kundenakquise dient.

Eine ausreichende Aufklärung sei auch nicht durch die Übergabe des Emissionsprospekts des Medico Fonds 37 erfolgt. Der Prospekt enthält nicht die notwendige Information in welcher Höhe Rückvergütungen an die Bank geflossen sind.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig da die beklagte Bank innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.

Fazit zum Urteil

Das Urteil wendet zutreffend die aktuelle kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und stellt fest dass der Emissionsprospekt des Medico Fonds 37 eben nicht hinreichend über die Provisionen aufgeklärt da der Adressat als auch die konkrete Höhe unklar sind.

Melanie Poch

Autorin

Melanie Poch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann