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Multi Advisor Fund I GbR: Fondsgesellschaft und Initiatorin haften aufgrund Falschberatung

Veröffentlicht am 12. Oktober 2009

Mit seinem Urteil vom 03.07.2009 (Az.: 14 U 51/08) stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass für den Schaden des klagenden Anlegers nicht nur der Vertrieb haftet, sondern auch die Fondsgesellschaft selbst und die Initiatorin des Fonds.

Täuschung des Anlegers

Der Kläger war der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig und wurde wie das OLG Karlsruhe feststellte von dem Vermittler über die Fondsbeteiligung getäuscht. Dieser hatte die Anlage fälschlicherweise als ebenso sichere Geldanlage wie eine Lebensversicherung dargestellt. Der Vermittler hatte zudem versprochen dass man im Notfall auf das Geld zugreifen könne. In der Beitrittserklärung wurde auch zudem bestätigt dass dem Anleger das Emissionsprospekt des Multi Advisor Fund I GbR ausgehändigt wurde. Dieses existierte zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht einmal.

Wertung des Gerichtes

Das Gericht stellte fest dass die mit der Werbung von Anlegern beauftragte F.F. AG und der von ihr eingesetzte Vermittler Erfüllungsgehilfen der Initiatorin der Fondsgesellschaft waren. Dies bedeutet dass diese sich das Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen muss. Deswegen trafen diese die Pflichten des Vermittlers bei der Vertragsanbahnung. Diese Pflichten bestehen auch darin den neu eintretenden Gesellschafter sachlich richtig und vollständig über das mit dem Beitritt verbundene Risiko aufzuklären. Insbesondere gelten die aus den Besonderheiten der Publikumsgesellschaft hergeleiteten Einschränkungen des allgemeinen Grundsatzes der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gerade nicht für die Gründungsgesellschafter.

Deshalb war der klagende Anleger so zu stellen wie er ohne die Täuschung des Vermittlers gestanden hätte. In diesem Fall hätte dieser sich nicht an dem Multi Advisor Fund I GbR beteiligt. Das Gericht stellte also fest dass der Anleger einen Anspruch auf die Erstattung seiner geleisteten Einlagen hat.

Ansprüche der Anleger

Wird ein Anleger – wie in diesem Fall vom Vermittler arglistig –  über eine Fondsbeteiligung getäuscht so kann der Anleger wenn der Vermittler zur Finanzierung der Fondsbeteiligung auch einen Darlehensvertrag vermittelt hat diesen nach § 123 BGB anfechten. Er kann zudem gegen die kreditgebende Bank einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsabschluss geltend machen. Die Bank muss sich das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen.

Fazit zum Urteil

Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt dass es für geschädigte Anleger des Multi Advisor Fund I GbR Sinn macht ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular können Sie mit uns Verbindung aufnehmen.