0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Multi Advisor Fund I GbR: Fondsgesellschaft und Initiatorin haften aufgrund Falschberatung

Veröffentlicht von Christopher Kress am 12. Oktober 2009

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 03.07.2009 (Az.: 14 U 51/08) festgestellt, dass für den Schaden des klagenden Anlegers nicht nur der Vertrieb, sondern auch die Fondsgesellschaft selbst und die Initiatorin des Fonds Multi Advisor Fund I haften.

Täuschung des Anlegers

Der Kläger, der der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig war, wurde, wie das OLG Karlsruhe feststellte, vom Vermittler über die Fondsbeteiligung getäuscht. Dieser hatte die Anlage fälschlicherweise als ebenso sichere Geldanlage wie eine Lebensversicherung dargestellt. Zudem hatte der Vermittler versprochen, dass man im Notfall auf das Geld zugreifen könne. In der Beitrittserklärung wurde zudem bestätigt, dass dem Anleger der Emissionsprospekt der Multi Advisor Fund I GbR ausgehändigt worden sei. Dieser existierte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht.

Wertung des Gerichtes

Das Gericht stellte fest, dass die mit der Anlegerwerbung beauftragte F.F. AG und der von ihr eingesetzte Vermittler Erfüllungsgehilfen der Initiatorin der Fondsgesellschaft sind. Dies bedeutet, dass sich die Initiatorin das Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen muss. Daher trafen sie die Pflichten des Vermittlers bei der Vertragsanbahnung. Zu diesen Pflichten gehört es auch, den neu beitretenden Gesellschafter über die mit dem Beitritt verbundenen Risiken richtig und vollständig aufzuklären. Insbesondere gelten die aus den Besonderheiten der Publikumsgesellschaft abgeleiteten Einschränkungen des allgemeinen Grundsatzes der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gerade nicht für Gründungsgesellschafter.

Der klagende Anleger war daher so zu stellen, wie er ohne die Täuschung des Vermittlers gestanden hätte. In diesem Fall hätte er sich nicht an der Multi Advisor Fund I GbR beteiligt. Das Gericht stellte daher fest, dass der Anleger einen Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Einlage hat

Ansprüche der Anleger

Wird ein Anleger – wie hier durch den Vermittler arglistig – über eine Fondsbeteiligung getäuscht, so kann der Anleger, wenn der Vermittler zur Finanzierung der Fondsbeteiligung auch einen Darlehensvertrag vermittelt hat, diesen nach § 123 BGB anfechten. Außerdem kann er von der kreditgebenden Bank Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss verlangen. Die Bank muss sich das arglistige Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen.

Fazit zum Urteil

Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt, dass es sich für geschädigte Anleger der Multi Advisor Fund I GbR lohnt, ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular können Sie sich mit uns in Verbindung setzen.