0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Neuer Gesetzesentwurf zur Stärkung des Anlegerschutzes

Veröffentlicht am 23. Februar 2009

Regelungen des neuen Gesetzesentwurfs zur Stärkung des Anlegerschutzes

Bankkunden in Deutschland sollen stärker als bisher vor schlechter Finanzberatung geschützt werden. Das Bundeskabinett hat einen neuen Gesetzesentwurf beschlossen mit dem die Rechte der Anleger gestärkt und die Pflichten der Banken Finanzvermittler verschärft werden sollen.
Hintergrund des neuen Gesetzesentwurfes sind die zahlreichen Beschwerden von Anlegern die sich eine risikolose Anlage wünschten tatsächlich aber von ihrem Bankberater eine riskante Anlage empfohlen bekamen und dies erst jetzt aufgrund der Verluste in der aktuellen Finanzmarktkrise gemerkt haben.

Der Gesetzesentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

1. Beratungs- und Dokumentationspflicht

Banken und Finanzvermittler werden künftig verpflichtet den Anlass Inhalt und die Dauer jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Aus dem Protokoll muss sich der wesentliche Hergang des Beratungsgesprächs ergeben. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden dessen persönliche Situation sowie die Anlageempfehlung des Beraters und die hierzu maßgeblichen Gründe.
Die Dokumentationspflicht veranlasst die Banken zur höheren Sorgfalt und stärkt die Rechte der Anleger. Der Anleger kann sich zukünftig in einem Prozess auf das Beratungsprotokoll berufen und hat damit ein handfestes Beweismittel. Bislang scheiterte die Durchsetzung vieler Schadensersatzansprüche daran dass den Anlegern der Nachweis einer Falschberatung nicht gelang. Aus dieser Beweisnot wird der Anleger nun befreit.

2. Neue Verjährungsfristen

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren auch bei Wertpapieren nicht mehr in 3 Jahren seit Vertragsschluss. Nach dem Gesetzesentwurf  beginnt die Dreijahresfrist erst zu laufen wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren diese Ansprüche spätestens in 10 Jahren. Damit erfolgt eine Erweiterung der Verjährungsfrist von 3 Jahren auf 10 Jahre.
Die bestehende kurze Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen wird gestrichen. Künftig gilt auch hier die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis.

3. Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes

Auch das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 wird erneuert. Die Erneuerung enthält eine Stärkung der Gläubigerrechte indem ihre Befugnisse mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden inhaltlich erweitert werden. Die Verfahrensvorschriften zu Gläubigerversammlungen werden modernisiert und die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zugelassen.
Schließlich wird im Schuldverschreibungsgesetz insbesondere ein Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung versprochenen Leistung verankert.

Damit soll Anlegern geholfen werden mögliche Risiken aus einer Schuldverschreibung besser erkennen zu können. Gerade im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise hat sich gezeigt dass viele Anleger die Risiken der teilweise hochkomplexen Produkte nicht richtig einschätzen.