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Nordcapital Schiffsportfolio 8 GmbH & Co. KG: AKH-H erstreitet Urteil für geschädigten Anleger

Veröffentlicht von Christopher Kress am 17. Dezember 2021

Entscheidung-Richterhammer

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 13.12.2021 hat das Landgericht Saarbrücken die Bank 1 Saar eG zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am geschlossenen Fonds Nordcapital Schiffsportfolio 8 GmbH & Co. KG verurteilt (Az. 1 O 161/20). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nordcapital Schiffsportfolio 8: Sachverhalt und Entscheidung

Unser Mandant hat die Bank 1 Saar eG auf Schadensersatz infolge seiner Beteiligung an der Nordcapital Schiffsportfolio 8 GmbH & Co. KG in Anspruch genommen. Bei der Beteiligung handelt es sich um einen geschlossenen Zweitmarkt-Schiffsfonds, der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Krise in Zweitmarktbeteiligungen von geschlossenen Schiffsfonds investiert. Es sollten vorrangig gebrauchte Containerschiffe günstig eingekauft und durch steigende Charter-Raten Gewinne erzielt werden.

Der Zeichnung der Kapitalanlage ging ein halbstündiges Beratungsgespräch in der Filiale der Bank zwischen dem Kläger und dem Berater der Beklagten voraus, über welches ein von dem Kläger unterschriebenes Beratungsprotokoll angefertigt wurde. Den Emissionsprospekt erhielt der Kläger am Ende des Beratungsgesprächs nach der Zeichnung der Anlage zusammen mit einer Kurzbroschüre „Gute Argumente“.

Ausgehend von den Angaben des Beraters, dass er die Beratung im Wesentlichen anhand des Protokolls vornehme, erweist sich dieses als fehlerhaft. Im Unterschied zu den Angaben in dem Prospekt lässt nämlich das Beratungsprotokoll eine Erläuterung, worin diese Interessenkonflikte bestehen und welche Auswirkungen diese haben, vermissen. Dass die ausführliche Darstellung lediglich mündlich durch den Berater erfolgte, erachtet das Gericht vor dem Hintergrund, dass sich der Berater an dem Beratungsprotokoll orientierte, der Vielzahl möglicher Interessenkollisionen und der Dauer des Beratungsgespräches von lediglich 30 Minuten, als ausgeschlossen.

Gleiches gilt für die Aufklärung hinsichtlich des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung. Die Angaben dazu sind im Protokoll der Kundenberatung, welches Grundlage für die mündliche Erläuterung war, nicht ausreichend.

Das Protokoll enthält unter „6. Zu den Ausschüttungen“ in Bezug auf die prospektierten Ausschüttungen, dass im Jahr 2011 ein zeitanteiliger Gewinn vorab auf das eingezahlte Kapital von 4 % ausgezahlt werden sollte, ab dem Jahr 2012 weitere Auszahlungen erfolgen, deren Höhe von der Geschwindigkeit und dem Ausmaß der Erholung der Schifffahrtsmärkte abhängt.

Unter „8. Zum Gesellschaftsrecht“ enthält das Protokoll zu dem Punkt „Nachschusspflicht“ folgende Passage: „Die Haftung des Kommanditisten ist auf die Kommanditeinlage und Haftsumme von 20 % des Beteiligungsbetrages begrenzt. Die gesetzliche Haftung erlischt mit Einzahlung des Beteiligungsbetrages. Werden die Kapitalkonten durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Haftsumme gemindert, so lebt die Haftung in Höhe der Auszahlungen, jedoch begrenzt auf die Haftsumme wieder auf. […]“. Diese Erläuterungen – welche Grundlage der Beratung durch den Berater waren – stellen keine hinreichende Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung dar, da sie eine Verknüpfung zwischen den Auszahlungen und der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB vermissen lassen.

Während für das Jahr 2011 definiert ist, dass eine Ausschüttung als Gewinn vorab erfolgen soll, ist für die Folgejahre nicht ersichtlich, aus welchem Mitteln Ausschüttungen geleistet werden sollen und ob dies zu einem Wiederaufleben der Haftung des Anlegers führen kann. Dabei ist auch hier das Gericht davon überzeugt, dass eine weitergehende mündliche Darstellung als im Protokoll dargestellt durch den Berater nicht erfolgte.

Das Gericht stellte ferner fest, dass die Verletzung der Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich geworden ist und die Beklagte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegt hat.

Fazit zum Urteil

Das Landgericht Saarbrücken sprach in seinem Urteil dem Kläger die Primärforderung in voller Höhe zu. Es hat festgestellt, dass die Bank 1 Saar eG ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat, indem ihr Anlageberater dem Kläger das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und die möglicherweise bestehenden Interessenskollisionen aufgrund einer Verflechtung und die mit Ausschüttungen verbundenen Risiken nicht hinreichend dargestellt hat. Das Urteil zeigt, dass das Vorliegen eines Beratungsprotokolls den Chancen auf Schadensersatz nicht entgegensteht. Vielmehr können darin sogar die Beratungsfehler  begründet sein, die eine Rückabwicklung einer Kapitalanlage ermöglichen.

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