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OLG Dresden verkündet Urteil gegen Sparkasse Leipzig – Kanzlei AKH-H erstreitet komplette Rückabwicklung

Veröffentlicht von Christopher Kress am 24. November 2017

Die Sparkasse Leipzig wurde vom Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 16.11.2017 wegen zweier Fondsbeteiligungen zu Schadensersatz und Rückabwicklung verurteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann aus Esslingen am Neckar erstritten. Die Entscheidung hat Signalwirkung für viele hundert von der Sparkasse Leipzig wegen geschlossener Fonds beratenen Kapitalanleger.

Der Sachverhalt des Urteils des OLG Dresden – Sparkasse empfiehlt Sozialpädagogin hochriskante Fondsbeteiligungen

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Sozialpädagogin, die seit 1985 Kundin bei der Beklagten ist. Ab 1999 legte die Klägerin Geld in Sparbriefen bzw. Festgeld an. Darüber hinaus hatte die Klägerin lediglich ein Sparkonto. Als Kapital aus Festgeldern frei wurde, empfahl ihr die Sparkassenberaterin die Zeichnung von zwei geschlossenen Fonds, nämlich dem Schiffsfonds OwnerShip Tonnage IV – MS „Jule“ und dem Lebensversicherungsfonds HSC Optivita VIII UK Exklusiv. Die jeweiligen Beratungsgespräche waren Ende 2006 und Anfang 2007.

Das Urteil des OLG Dresden gegen die Sparkasse Leipzig: Sparkasse hat Kundin nicht über die vereinnahmten Provisionen aufgeklärt

Der Senat sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin nicht über die an die Sparkasse ergangenen Rückvergütungen aufgeklärt wurde. Im vorliegenden Fall sagte die Sparkassenberaterin ihrer Kundin überhaupt nichts darüber, dass die Bank Provisionen erhält. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beraterin die exakte Höhe der Provisionen sogar unbekannt war. Die Beraterin hatte in der Beweisaufnahme u.a. ausgesagt, dass sie gar nicht wusste, wie viel Geld oder Provision an die Bank für eine Zeichnung fließt. In dem System der Sparkasse sei zwar ein prozentualer Satz hinterlegt worden, der aber auch gelegentlich geändert wurde. Wie hoch er jeweils aktuell war, wusste die Sparkassenberaterin nicht. Die Sparkasse wäre aber nach eindeutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen, ihre Kunden über den Umstand und die exakte Höhe der Provisionen aufzuklären (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.03.2016 – XI ZR 122/14). Insbesondere hätte die Sparkasse ihre Mitarbeiter dazu anhalten müssen, diese Informationen den Kunden mitzuteilen, was aber nicht geschehen ist.

Beweisaufnahme beleuchtet irritierende Schulungspraxis der Sparkasse Leipzig

Die Beraterin berichtete in der Beweisaufnahme von zwei- bis dreistündigen Schulungen bezüglich der Fonds, die in den Verkauf gingen, welchen sich die Sparkassenmitarbeiter unterziehen mussten. Diese seien aber nicht von unabhängigen Experten, sondern von den Fondsintitatoren selbst durchgeführt worden. Die Veranstaltungen erscheinen demnach als bloße Verkaufsschulungen konzipiert worden zu sein.

Fazit des Urteils: Sparkasse Leipzig muss sich ihrer Verantwortung stellen

Bis zuletzt hatte die Sparkasse Leipzig versucht, die exakte Höhe der vereinnahmten Provisionen selbst im aktuellen Prozess zu verheimlichen. Das Urteil sollte Anlass sein, sich der Verantwortung zu stellen und die zahlreichen geschädigten Anleger zu entschädigen. Das Urteil des OLG Dresden hat Signalwirkung für die Hunderten wirtschaftlich geschädigten Kunden der Sparkasse und die zahlreichen noch an den Gerichten anhängigen Verfahren.

Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.