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OLG Frankfurt am Main bestätigt anlegerfreundliches Urteil gegen die Frankfurter Sparkasse 1822 zugunsten eines Anlegers des Hannover Leasing Fonds 203
Veröffentlicht von Alexander Weigert am 28. August 2020
Urteil gegen die Frankfurter Sparkasse 1822 bestätigt: Der 3. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung verkündet und ein Urteil des Landgerichts bestätigt. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte im Oktober 2019 die Frankfurter Sparkasse 1822 zu Schadensersatz und Rückabwicklung der von ihr empfohlenen hochriskanten Anlage am Hannover Leasing Fonds 203 Substanzwerte Deutschland 7 verurteilt. Hierüber hatten wir bereits am 27.11.2019 berichtet. Dieses Urteil (Az. 2-25 O 420/18) ist nun rechtskräftig. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wurde durch Zurückweisungsbeschluss vom 10.08.2020 gem. § 522 ZPO vom OLG Frankfurt am Main bestätigt, nachdem zuvor ein entsprechender Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt am Main vom 25.06.2020 an die Frankfurter Sparkasse 1822 ergangen war.
Der Sachverhalt des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main
Nach dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die hochspekulative Anlage am geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing Fonds 203 Substanzwerte Deutschland 7 dem Kläger als sichere und risikolose Kapitalanlage empfohlen, der nur etwas passieren könne, „wenn die Deutsche Bank pleitegehen würde“. Dies stellt nach dem Gericht bereits eine unzulässige Verharmlosung der Verlustrisiken gegenüber dem Kunden und Anleger dar.
Das Landgericht urteilt auf Seite 10 wie folgt:
„Ein solcher Vergleich, der von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung weder bestritten noch kommentiert worden ist, verharmlost ein solches Risiko“.
Dies, obwohl der dortige Kläger und Kunde der Frankfurter Sparkasse 1822 sich in der Anlageberatung seinem Bankberater gegenüber immer als sicherheitsorientiert beschrieben hat und das im bankeigenen Beratungsprotokoll auch so festgehalten wurde. Das Landgericht folgte dabei vollumfänglich dem Vorbringen des Klägers.
Das Landgericht urteilt auf Seite 8 wie folgt:
„Aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Protokoll des Vermittlungsgespräches (Anl. B3 Bl. 89 ff. der Akten) ergibt sich, dass der Anleger seine Anlegermentalität als sicherheitsorientiert beschrieben hat (vergleiche Ziffer 2 des Protokolls) und dies in dem entsprechenden Protokoll des Vermittlungsgespräches auch dokumentiert ist. Dies stimmt auch überein mit dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers.“
Nach Ansicht des Gerichts wurde der Kläger aufgrund eines Anlageberatungsvertrages falsch beraten. Die Pflichtverletzung der Bank stand dabei von vornherein fest, wie auch das Landgericht auf Seite 9 der Entscheidungsgründe seines Urteils sehr zutreffend feststellt.
Das Landgericht urteilt auf Seite 9 wie folgt:
„(…), dass sie mit der streitgegenständlichen Anlage das Anlageziel eines sicherheitsorientierten Kunden von vornherein verfehlte und folglich nicht anlegergerecht beraten hätte.“
Das Landgericht Frankfurt am Main entscheidet für die Verbraucher
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben und die Frankfurter Sparkasse 1822 verurteilt, dem Kläger vollen Schadensersatz in Höhe von 53.806,09 € zu zahlen. Darüber hinaus muss die Frankfurter Sparkasse 1822 die hochriskante Anlage zurücknehmen.
Fazit zum Urteil gegen die Frankfurter Sparkasse 1822: Eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung
Zugunsten eines Anlegers wird vermutet, dass er eine solch hochriskante Anlage niemals erworben hätte, wenn er ordnungsgemäß über deren Gefährlichkeit und Ungeeignetheit für ihn beraten worden wäre (sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“). Dass man als Anlageberater nicht gegen die Wünsche seines Kunden verstoßen darf, ist seit Jahrzehnten höchstrichterliche Rechtsprechung.
Das Urteil gegen die Frankfurter Sparkasse 1822 stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Kapitalanleger, die hochriskante Anlagen über eine Bank oder einen sonstigen Anlageberater erworben haben und hierbei nicht richtig über deren gefährlichen spekulativen Charakter aufgeklärt wurden. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.
Was können betroffene Kapitalanleger jetzt tun?
Geschädigten Anlegern wird empfohlen ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern.
Sie haben weitere Fragen zum Urteil gegen die Frankfurter Sparkasse 1822? Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.